Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) wurde am 11. Juni 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat in seinen wesentlichen Teilen zum 23. Juli 2015 in Kraft. Zentrale Ziele des Gesetzes sind die Sicherung der flächendeckenden ambulanten medizinischen Versorgung, die Verbesserung des Zugangs von Patienten zu ärztlichen Leistungen sowie die Förderung innovativer Versorgungsformen, die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorbereitet worden waren.

Gesetzgebungsprozess Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz setzt im Wesentlichen die Entscheidungen zur ambulanten Gesundheitsversorgung des Koalitionsvertrags der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages um. Der Gesetzentwurf wurde am 25. Februar 2015 vom Bundesministerium für Gesundheit eingebracht und am 11. Juni 2015 vom Deutschen Bundestag bei Zustimmung der Regierungsfraktionen, Enthaltung der Linksfraktion und Ablehnung der Fraktion der Grünen angenommen. Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.Basisinformationen beim Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien

Inhalte Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung Zahlreiche Maßnahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes zielten auf die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum. Hintergrund dieser Maßnahmen ist die in Teilen bereits bestehende und in noch viel stärkerem Ausmaße drohende Unterversorgung in der hausärztlichen Versorgung. Während in vielen Ballungsgebieten eine Überversorgung mit Hausärzten herrscht, weist rund ein Drittel aller Planungsbereiche einen Versorgungsgrad von unter 100 Prozent auf. In einigen Gebieten wurde bereits offiziell eine bestehende oder zumindest eine drohende Unterversorgung festgestellt. Insbesondere der ländliche Raum ist von dieser Entwicklung betroffen. Auch bei einzelnen Fachgruppen der fachärztlichen Versorgung besteht in einigen Regionen eine Unterversorgung., abgerufen am 6. März 2015.

Aufkaufregelung Für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im ambulanten Bereich sind die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2012 haben sie die Möglichkeit erhalten, die Nachbesetzung eines freiwerdenden Arztsitzes in Gebieten mit einer Überversorgung abzulehnen und stattdessen die Arztpraxis aufzukaufen. Dabei stand es im Ermessen der Zulassungsausschüsse, von dieser Maßnahme Gebrauch zu machen. Insgesamt ist es bundesweit nur zum Aufkauf eines einzigen Arztsitzes gekommen. Den fehlenden Einsatz dieses Instruments bezeichnete der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen angesichts der massiven Fehlverteilung in der ambulanten Versorgung als „nicht nachvollziehbar“., abgerufen am 6. März 2015.

Die Regierungskoalition sah in dieser fehlenden Aktivität ein Versagen der ärztlichen Selbstverwaltung. Ärzte Zeitung vom 11. Februar 2015: KBV-Kampagne – Unterstützung von Ärzteverbänden, abgerufen am 2. März 2015 Im Koalitionsvertrag vereinbarten die Parteien daher, die Aufkaufregelung verbindlicher zu gestalten und somit den Handlungsspielraum der Zulassungsausschüsse zu beschränken. Entsprechend wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz beschlossen, die bisherige Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift umzuwandeln. Freiwerdende Arztsitze in Gebieten mit einer rechnerischen Überversorgung müssen fortan von der Kassenärztlichen Vereinigung aufgekauft werden, sofern im Einzelfall nicht Versorgungsgründe dagegen sprechen. Somit haben die Zulassungsausschüsse auch mit der neuen Regelung die Möglichkeit, notwendige Arztsitze in Gebieten mit einer rechnerischen Überversorgung nachzubesetzen. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, dass die Aufkaufpflicht ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent greifen sollte. Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Grenze auf 140 Prozent erhöht.

Die verschärfte Aufkaufregelung stieß auf starken Widerstand der Ärzteschaft. Sie sieht in der Reform eine Gefahr für die Freiberuflichkeit der Ärzte.Ärzteblatt vom 19. März 2015: Warum die ärztliche Freiberuflichkeit so wichtig ist, abgerufen am 1. April 2015. Zudem bezweifelt sie, dass die Maßnahme geeignet ist, für eine Umverteilung von Arztsitzen von Ballungsräumen in ländliche Gebiete zu sorgen. Es sei illusorisch zu glauben, dass Ärzte, die in der Stadt nicht praktizieren dürfen, auf das Land ziehen würden.Ärzte Zeitung vom 20. März 2015: Delegierte werfen Bundesregierung Arroganz vor, abgerufen am 1. April 2015. Zudem sei die Bedarfsplanung zu ungenau und ignoriere die Mitversorgung von städtischen Gebieten für die angrenzenden Regionen. Sie gebe keinen wirklichen Versorgungsbedarf der Bevölkerung wieder, sondern sei „willkürlich und zufällig“.Ärzte Zeitung vom 27. März 2015: "Die Bedarfsplanung ist willkürlich", abgerufen am 1. April 2015. Mit einer deutschlandweiten Plakatkampagne machte die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihre Position aufmerksam. Dieses Vorgehen wurde von der Regierungskoalition scharf kritisiert.Ärzteblatt vom 27. Februar 2015: KBV protestiert weiter gegen das Versorgungsstärkungsgesetz, abgerufen am 2. März 2015.

Die Proteste der Ärzteschaft haben die Änderung der Aufkaufregelung nicht verhindern können. Jedoch wurden einzelne Kritikpunkte aufgegriffen. So wurde zum einen die Grenze zum Aufkauf von Arztsitzen von einem Versorgungsgrad von 110 Prozent auf 140 Prozent erhöht. Zum anderen soll die Bedarfsplanung reformiert werden. Durch kleinere Planungsbereiche und die Berücksichtigung weiterer Kriterien wie soziale Faktoren, die Morbidität und die Erreichbarkeit der Arztpraxen soll die Bedarfsplanung zielgenauer werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde damit beauftragt, die Bedarfsplanungsrichtlinie bis zum 31. Dezember 2016 zu überarbeiten.Ärzte Zeitung vom 13. Mai 2015: Koalition dreht die Schrauben enger an, abgerufen am 6. August 2015.

Finanzielle Anreize zur Niederlassung Zur Finanzierung der Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Versorgungsstrukturgesetz die Möglichkeit eröffnet, einen Strukturfonds einzurichten. Die Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung oder der Gründung von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien verwendet werden. Zur Finanzierung entrichten die Kassenärztlichen Vereinigung 0,1 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, die durch Beiträge der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ergänzt werden. Bisher war die Finanzierung von Fördermaßnahmen aus Mitteln des Strukturfonds an die Feststellung des Landesausschusses über das Vorliegen oder Drohen von Unterversorgung oder einen lokalen Versorgungsbedarf gebunden. Diese Bedingung wurde mit dem Versorgungsstärkungsgesetz gestrichen, sodass die Förderung zukünftig auch präventiv erfolgen kann.

Für eine Niederlassung in unterversorgten Gebieten entfallen künftig die Zulassungsgebühren. Der Zulassungsausschuss kann zudem beschließen, in nicht unterversorgten Gebieten auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten oder diese zu reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen geboten erscheint.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz haben die Kassenärztlichen Vereinigungen mehr Flexibilität bei der Verteilung der Gesamtvergütungen durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) erhalten, um den besonderen regionalen Versorgungsbedarfen und Versorgungsstrukturen besser gerecht zu werden. Durch eine erhöhte Transparenz beabsichtigt das Versorgungsstärkungsgesetz, die Honorarverteilung in seiner Funktion als honorarpolitisches Instrument zu stärken. Künftig sollen die Grundsätze und Versorgungsziele der Honorarverteilungsmaßstäbe transparent dargelegt werden. Mögliche Versorgungsziele könnten insbesondere die stärkere Ausrichtung am Bedarf der Patienten, bei denen schwerwiegende chronische Erkrankungen, Multimorbidität und altersbedingte Krankheiten sowie die Behebung von Versorgungsengpässen in strukturschwachen Gebieten sein.Deutscher Bundestag vom 25. Februar 2015: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG). Drucksache 18/4095, S. 98

Stärkung von kooperativen Versorgungsformen Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wird erleichtert. So entfällt künftig die Bedingung, dass MVZ fachübergreifend sein müssen. Damit sind auch reine Hausarzt- oder spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ möglich. Auch wurde Kommunen die Möglichkeit eröffnet, eigene MVZ als öffentlich-rechtliche Einrichtung zu gründen und somit aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern. Die Gründung eines kommunalen MVZ ist dabei jedoch weiterhin an die jeweilige Bedarfsplanung gebunden.

Auch die Förderung von Praxisnetzen soll mit dem Gesetz verbessert werden. Künftig müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen Praxisnetze fördern, sofern sie dieses anerkannt haben. Die Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung legen die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.

Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung Bereits vor dem Versorgungsstärkungsgesetz hatten die Zulassungsausschüsse, die Möglichkeit, Krankenhäuser auf deren Antrag für die Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung zuzulassen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch „in der Praxis allerdings eher zurückhaltend Gebrauch gemacht.“Deutscher Bundestag vom 25. Februar 2015: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG). Drucksache 18/4095, S. 112 Die Regelung wird daher verbindlicher. In Fällen, in denen eine Unterversorgung eingetreten ist, ist der Zulassungsausschuss künftig verpflichtet, den Antrag der Krankenhäuser auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu genehmigen.

Hochschulambulanzen müssen von den Zulassungsausschüssen zukünftig nicht nur die Ermächtigung für die ärztliche Behandlung für die Zwecke der Forschung und Lehre erteilt werden, sondern auch zur Versorgung „für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen“. Welche Patienten dies betrifft wird vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einem gemeinsamen Vertrag festgelegt. Sie können auch Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Überweisungsvorbehalt durch einen Facharzt vereinbaren.

Stärkung des Hausarztberufs Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen, in ihren Honorarverteilungsmaßstäben für eine klare und dauerhafte Trennung der hausärztlichen und der fachärztlichen Vergütung zu sorgen. Dadurch wird verhindert, dass erbrachte Leistungen aus einem Leistungsbereich den anderen Teil der Gesamtvergütung reduzieren.

Zur Stärkung des Hausarztberufs wird die Zahl der mindestens zu fördernden Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin von 5.000 auf 7.500 erhöht. Der Förderbeitrag ist auf das Niveau der tarifvertraglichen Vergütung im Krankenhaus anzuheben.