Die Eigenkapitalquote () ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die das Verhältnis von Eigenkapital zum Gesamtkapital (= Bilanzsumme) eines Unternehmens wiedergibt. Komplementärbegriff ist die Fremdkapitalquote.

Allgemeines Die Eigenkapitalquote ist die bedeutendste vertikale Bilanzkennzahl, die Auskunft über die Kapitalstruktur eines Unternehmens gibt. Sie dient im Unternehmen selbst als Grundlage für Finanzierungsentscheidungen. Darüber hinaus interessiert sie externe Wettbewerber, Kreditinstitute, andere Gläubiger, Ratingagenturen und Gesellschafter (Aktionäre). Sie haben ein Interesse daran, die Kreditwürdigkeit jederzeit messen zu können. Dazu bedarf es der Transparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse (Jahresabschlüsse), um aus diesen Unterlagen Informationen über das Kreditrisiko gewinnen zu können. Bei Unternehmen werden Eigenkapital und Fremdkapital miteinander ins Verhältnis gebracht, weil das Eigenkapital als Haftungsmasse für die Gläubiger zur Verfügung steht und deshalb der Anteil des Eigenkapitals am gesamten Kapital von Bedeutung ist. Je höher folglich der Eigenkapitalanteil ist, umso niedriger ist das Gläubigerrisiko einzustufen und umgekehrt.

Ermittlung Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse gehört die Eigenkapitalquote zur finanzwirtschaftlichen Analyse und dort zur Finanzierungsanalyse. Bei Verhältniszahlen wie der Eigenkapitalquote werden Bilanzpositionen gegenübergestellt, und zwar konkret das bereinigte Eigenkapital und die Bilanzsumme (Gesamtkapital). Für die Ermittlung der Eigenkapitalquote ist zunächst erforderlich, die zum Eigenkapital gehörenden Bilanzpositionen zu identifizieren. Dazu sind Eigenkapital- und Fremdkapitalpositionen auf ihren Eigenkapitalcharakter und Aktiva auf ihren echten Vermögenscharakter zu untersuchen.

Abgrenzung zum Fremdkapital Wesentliche Bedeutung hat die – nicht immer leichte – Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital für Analysten. Besteht auch nur die geringste Rückzahlungsmöglichkeit, gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Deshalb bilden alle Arten von Rückstellungen (auch Pensionsrückstellungen) einen Teil des Fremdkapitals, da mindestens eine 50%ige Rückzahlungswahrscheinlichkeit vorhanden ist. Eine erfolgsunabhängige Verzinsung spricht ebenfalls für Fremdkapital. Hybride Eigenkapitalformen bilden eine Mischform zwischen Eigen- und FremdkapitalAndreas Hoerning, Hybrides Kapital im Jahresabschluss, 2011, S. 26 ff. und werden daher auch Mezzanine-Kapital genannt: Nachrangdarlehen (): Sind Darlehen nach Abs. 1 BGB und damit Fremdkapital, dessen Rückzahlung mit der Bedingung verknüpft ist, dass sie erst nach der Befriedigung anderer (vorrangiger) Gläubiger (senior debt) getilgt werden müssen. Die Bedingung ist als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede ausgestaltet und wirkt sowohl in der Insolvenz als auch bei der Liquidation. Genussrechte (): Sind schuldrechtlich begründete Finanzierungsmittel mit aktionärstypischen Vermögensrechten. Es ist bei der Vielzahl der Ausgestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, ob der Emittent eine Verpflichtung zur Rückzahlung übernimmt (puttable instruments) oder ob sie lediglich mit einem Kündigungsrecht des Emittenten ausgestattet sind. Eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung erst bei Liquidation führt zur Einordnung als Eigenkapital, eine unbedingte ist als Fremdkapital auszuweisen.Ulrike L. Dürr, Mezzanine-Kapital in der HGB- und IFRS-Rechnungslegung, 2007, S. 264 ff. Bei Kreditinstituten ( Abs. 5 KWG) und Versicherungen ( Abs. 1, 2 und 4 VAG) können indes Genussrechte bei bestimmter Ausgestaltung als regulatorisches Eigenkapital anerkannt werden (siehe Eigenmittel (Kreditinstitut)). Stille Gesellschaften (): Diese haben nach der gesetzlichen Konzeption eher den Charakter eines Schuldverhältnisses und sind daher im Zweifel als Fremdkapital anzusehen. In Abs. 1, Abs. 2 HGB ist zwar eine Verlustbeteiligung vorgesehen, sie kann jedoch ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 erster Halbsatz HGB). In der Insolvenz kann der stille Gesellschafter seine nicht durch Verluste aufgezehrte Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen ( Abs. 1 HGB). Hybridanleihen (): Es handelt sich um Anleihen und damit um Fremdkapital, die in der Regel nach Ablauf von 7 bis 10 Jahren erstmals fristgebunden seitens des Emittenten kündbar sind (issuer call options). Sie sind meist mit einer Nachrangklausel für Liquidation, Auflösung und Insolvenz ausgestattet.Andreas Hoerning, Hybrides Kapital im Jahresabschluss, 2011, S. 57. Es gibt Hybridanleihen mit sehr langer Laufzeit (zwischen 30 und 100 Jahren), sogar „ewige Anleihen“ (perpetuals) sind auf dem Markt. Gesellschafterdarlehen (): Sie sind formal zwar Fremdkapital, doch werden sie als wirtschaftliches Eigenkapital behandelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) werden seit November 2008 Gesellschafterdarlehen in der Insolvenzordnung (InsO) berücksichtigt. Alle Darlehensrückzahlungsansprüche von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter werden kraft Gesetzes als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft, unabhängig von deren Eigenkapitalersatzcharakter ( Abs. 1 Nr. 5 sowie InsO).

Internationale Ratingagenturen erkennen derartige hybride Finanzierungsformen ganz oder teilweise als wirtschaftliches Eigenkapital an, wenn eine Nachrangigkeit gewährleistet ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine lange Laufzeit und/oder eine hohe Verlustbeteiligung vorliegen müssen und deshalb zu einer Anerkennung als Eigenkapital führen können.Peter Seetaler/Markus Steitz, Praxishandbuch Treasury-Management, 2007, S. 267 f.

Eigenkapitalpositionen Formales Eigenkapital sind die in Abs. 3 HGB unter Position A auf der Passivseite einer Bilanz aufgezählten Bestandteile. Das sind: Gezeichnetes Kapital: ist die bedeutendste Form aller Eigenkapitalbestandteile. Es ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist ( Abs. 1 Satz 1 HGB). Das etwaige ausstehende Kapital hingegen ist (noch) kein Eigenkapital, denn es stellt eine Forderung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter dar, die gemäß § 272 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Sachanlagevermögen gesondert auszuweisen ist. Ein solcher Ausweis ist vom Eigenkapital abzuziehen. Allerdings impliziert eine Saldierung der Einlagen mit dem Eigenkapital, dass die Forderungen des Unternehmens gegenüber den Eigentümern wertlos, d. h. uneinbringlich wären, was im Allgemeinen aber nicht zutreffend sein dürfte. Auch aus „Vorsichtsgründen“ ließe sich dieses Vorgehen nicht rechtfertigen, denn dann müssten auch erhebliche Abschläge bei allen anderen Vermögensgegenständen des Unternehmens vorgenommen werden.Zur Kritik an einer pauschalen Saldierung der ausstehenden Einlagen mit dem Eigenkapital siehe Adolf G. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2005, S. 292 und die dort zitierte Literatur. Kapitalrücklage: ist eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapitalposition und Bestandteil der offenen Rücklagen. Gewinnrücklage: ist die Folge von Gewinnthesaurierungen. gesetzliche Rücklage: Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen satzungsmäßige Rücklagen andere Rücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Zweifelhafte Vermögensposten National wie international sind die Unternehmen verpflichtet, alle ihnen zuzurechnenden Vermögensposten zu aktivieren. Diese Aktivierungspflicht führt zu einer Erhöhung des Eigenkapitals, bedeutet jedoch nicht, dass diese Vermögensposten auch für Analysezwecke als Eigenkapital angesehen werden können. In der betriebswirtschaftlichen Literatur stehen – teilweise heftig umstritten – insbesondere folgende Aktiva im Fokus:Michael Buschhüter/Andreas Striegel, Internationale Rechnungslegung, 2009, S. 39 f. Firmenwert: Nach der unwiderlegbaren Vermutung des Abs. 1 Satz 4 HGB gehört der derivative Firmenwert zu den aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen. Er entstand aus der Differenz zwischen einem bezahlten höheren Kaufpreis und dem tatsächlichen Reinvermögen eines erworbenen Unternehmens oder aus entsprechenden Konsolidierungsvorgängen. Es bestehen Zweifel, ob er jemals realisiert werden kann, so dass er vom Eigenkapital abgesetzt werden muss. Forderungen an Gesellschafter: Forderungen an die Gesellschafter außerhalb des ausstehenden Kapitals sind vom Eigenkapital abzuziehen (umstritten). Eigene Aktien: Der – auf wenige Fälle beschränkte – Erwerb eigener Aktien ( Abs. 1 AktG) hat die Wirkung einer Kapitalherabsetzung. Entsprechende Vermögenspositionen sind deshalb vom Eigenkapital abzusetzen. Sonderposten mit Rücklageanteil werden nach Abs. 2c Satz 5 EStG zu 50 % dem Eigenkapital zugerechnet, was für Analysezwecke übernommen werden kann.

Nicht bilanziertes Vermögen und Verbindlichkeiten Die Bilanzsumme verlängert sich, wenn außerbilanziell fremdfinanzierte Vermögensgegenstände berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere „geleaste“ Vermögenswerte. Banken verzichten meist auf die Bereinigung der Bilanzsumme um (nicht bilanziertes) Leasingvermögen.Steiner/Starbatty, Bedeutung von Ratings in der Unternehmensfinanzierung, in A.-K. Achleitner/O. Everling (Hrsg.), Handbuch Ratingpraxis, 2004, S. 29. Ratingagenturen nehmen hingegen umfangreiche Bereinigungen der Bilanzen (sowie der Gewinn- und Verlustrechnung) zur Berücksichtigung leasingfinanzierten Vermögens vor. , 2008, S. 69 ff. (PDF; 532 kB). Für die Ermittlung der für das Leasingvermögen anzusetzenden Beträge verwenden die Ratingagenturen unterschiedliche Verfahren, u. a. einen Faktoransatz, bei dem sämtliche aktuellen Mietzahlungen des Unternehmens mit einem Faktor von 8 multipliziert werden. Der „Faktor-8-Ansatz“ wird von den Ratingagenturen auch dann verwendet, wenn die zugrunde liegenden Annahmen (Zinsniveau, Nutzungsdauer) nicht erfüllt sind, siehe ebenda. Für die Analyse der GuV wird entweder die Verwendung von operativen Gewinngrößen vor Berücksichtigung von Mietzahlungen (rents), „EBITDAR“, empfohlen, siehe ebenda S. 5, oder eine Aufspaltung und Neuzuordnung der Mietzahlungen in Zins- und Abschreibungskomponenten, siehe die Kennzahlendefinitionen bei "Off-Balance Sheet Leases: Capitalization and Ratings Implications, Out of Sight but not Out of Mind", Rating Methodology, Moody’s Investors Service, Report # 48591, 10/1999 Metz/Cantor/Stumpp, The Effectiveness of Credit Ratings as Indicators of Relative Industry Default Risk, 2004, S. 30.

Zusammenfassung Das wirtschaftliche Eigenkapital ergibt sich somit aus folgender Aufstellung:

Summe Eigenkapital im Jahresabschluss nach Abs. 3 HGB (Position A) + 50 % der Sonderposten mit Rücklageanteil - ausstehendes Kapital - Firmenwert + Gesellschafterdarlehen - sonstige Forderungen an Gesellschafter - sonstiges Mezzanine-KapitalNachrangdarlehen können mit mindestens 50 % zum wirtschaftlichen Eigenkapital gerechnet werden - eigene Aktien = wirtschaftliches Eigenkapital

Das auf diese Weise ermittelte wirtschaftliche Eigenkapital wird in der Eigenkapitalquote wie folgt berücksichtigt:

Die Eigenkapitalquote gibt somit das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Eigenkapital und Bilanzsumme wieder.

Betriebswirtschaftliche Bewertung Die Höhe der so ermittelten Eigenkapitalquote hat isoliert betrachtet wenig Aussagewert. Es hängt von Kriterien wie Wirtschaftszweig, Betriebszweck, Betriebsgröße und Rechtsform ab, ob ein Unternehmen mit angemessenem Eigenkapital ausgestattet ist.

„Angemessenes“ Eigenkapital