Eine Berufsbezeichnung benennt einen Beruf. Jeder Beruf beinhaltet auch Tätigkeitsüberbegriffe oder Berufsgruppen, etwa „Sachbearbeiter“, „Techniker“, „Handwerker“, „Gestalter“, „Designer“ (vergleiche Berufliche Funktion). In Personalunion können auch mehrere Funktionen ausgeübt werden, etwa „Abteilungsleiter Forschung, Betriebsratsmitglied und Beauftragter für Arbeitsschutz“. Sprachwissenschaftlich gesehen sind Berufsbezeichnungen eine Untergruppe der Personenbezeichnungen (Nomen Agentis), die einen der Haupttypen der Substantive bilden.
Deutschland Seit 2011 wurde die von der Bundesagentur für Arbeit entwickelte Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) deutschlandweit eingeführt und löste zwei verschiedene, bis dahin gültige nationale Klassifizierungen der Berufe ab. Sie beruht nicht auf der International Standard Classification of Occupations und umfasst etwa 24.000 Berufs- und Tätigkeitsangaben. Das Führen von Berufsbezeichnungen in Deutschland ist nicht durch die Klassifikation der Berufe 2010, sondern durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Viele Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Führung von Berufsbezeichnungen Eine Berufsbezeichnung kann führen, wer einen Beruf a) ausübt (auch beurlaubt, arbeitsunfähig, suspendiert) oder b) erlernt hat und dauerhaft nicht mehr ausübt. Nahezu alle Berufsbezeichnungen gibt es sowohl in grammatisch weiblicher als auch in grammatisch männlicher Form.
Personen in der Ausbildung dürfen eine Berufsbezeichnung nur führen, wenn diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist. In Deutschland wird zwischen der Führung von Berufsbezeichnungen und der Führung von Titeln oder akademischen Graden unterschieden. Einschlägig ist etwa die Strafvorschrift Strafgesetzbuch.
Geschützte Berufsbezeichnungen Das Führen folgender Berufsbezeichnungen ist geschützt und ohne dafür erteilte Erlaubnis nach StGB Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbewehrt: Apotheker Arzt, Tierarzt, Zahnarzt Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt Öffentlich bestellter Sachverständiger Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter akademische Grade vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung; etwa die Bezeichnung „Diplom“ vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung oder Fachrichtung, da sie einen akademischen Grad impliziert, z. B. Diplomschauspieler, Diplom-Ingenieur (FH), auch: Diplom für Freie Kunst. in- und ausländische Amtsbezeichnungen, Dienstbezeichnungen und Dienstgrade, etwa Regierungsrat, Kriminalkommissar, Lokomotivführer, Lehrer und Assessor in- und ausländische kirchliche Amtsbezeichnungen (etwa Pfarrer, Pastor oder Kirchenrat).
Nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geschützte Berufsbezeichnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Altenpfleger (ordnungswidrig nach Altenpflegegesetz) Architekt (landesrechtlich geschützt, etwa in Baden-Württemberg) Ergotherapeut Erzieher Gesundheits- und Krankenpfleger, Krankenpfleger oder Krankenschwester; Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger (ordnungswidrig nach Krankenpflegegesetz) Hebamme/Entbindungspfleger (ordnungswidrig nach Hebammengesetz) Heilpraktiker (nicht ausschließlich geschützt, siehe Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) Ingenieur (landesrechtlich geschützt) Beratender Ingenieur (landesrechtlich geschützt, etwa in Baden-Württemberg) Innenarchitekt (landesrechtlich geschützt, etwa in Baden-Württemberg) Landschaftsarchitekt (landesrechtlich geschützt, etwa in Baden-Württemberg) Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (landesrechtlich geschützt beispielsweise in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen) oder Lebensmittelchemiker (landesrechtlich geschützt in Hamburg) und davor die vor Einführung dieser Bezeichnung verwendete Bezeichnung Nahrungsmittelchemiker Logopäde Notar Notfallsanitäter (Ordnungswidrigkeit nach dem Notfallsanitätergesetz) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann Physiotherapeut (Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1b des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie – Masseur- und Physiotherapeutengesetz) Podologe Polier Rettungsassistent (Ordnungswidrigkeit nach dem Rettungsassistentengesetz) Stadtplaner (landesrechtlich geschützt, etwa in Baden-Württemberg) Zertifizierter Mediator ( Mediationsgesetz)
Staatliche Abschlussbezeichnungen: von Fachschulen, beispielsweise Staatlich geprüfter Techniker oder Staatlich geprüfter Betriebswirt von Berufsfachschulen, beispielsweise Staatlich anerkannter Ergotherapeut oder Staatlich geprüfter Physiotherapeut von Berufsakademien, beispielsweise Diplom-… (BA) oder Bachelor (diese sind keine akademischen Grade) Abschlüsse auf Meisterebene, beispielsweise Handwerksmeister, Industriemeister, Fachmeister oder Fachwirt Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden ( Abs. 4 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen).
Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur führt zur Führung des akademischen Grades vor einer Berufsbezeichnung aus: Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur
Beispiele nicht geschützter Berufsbezeichnungen Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.
Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (etwa bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die Paragraphen oder des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.
Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind Lehrbeauftragter, Wissenschaftler, Forscher, LehrerUngeschützt sind auch differenzierende Bezeichnungen der Lehrtätigkeit, wie beispielsweise Musiklehrer oder Tanzlehrer, sofern die Bezeichnung ohne Zusatz eines geschützten Ausbildungsabschlusses (Hochschuldiplom oder Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz) geführt wird. (die Amtsbezeichnung „Lehrer“ ist allerdings geschützt), Dozent, Pädagoge Jurist, Ethnologe, Biologe, Virologe, Physiker, Informatiker, Meteorologe Medienwissenschaftler, Journalist, Redakteur Mediziner, Pfleger, Sanitäter Detektiv, Privatdetektiv, Ermittler, Personenschützer Coach,Dazu zählen auch Zusammensetzungen wie Vocal Coach. Sachverständiger (siehe auch oben), Gutachter, Experte, Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsvertreter Betriebswirt, Buchhalter (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise Geprüfter Betriebswirt oder Geprüfter Bilanzbuchhalter), Havariekommissar Bibliothekar Mediator (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise Zertifizierter Mediator) Flugkapitän, Kapitän, Matrose, Pilot Lokführer (Lokomotivführer ist hingegen als Amtsbezeichnung geschützt) Designer Schauspieler Techniker, (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise Staatlich geprüfter Techniker) Aktuar Hundetrainer, Imker Maskenbildner (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise staatlich geprüfter/anerkannter Maskenbildner) Kosmetiker (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise staatlich geprüfter/anerkannter Kosmetiker) Webmaster Seelsorger
Schweiz In der Schweiz sind die Regeln zu geschützten Berufsbezeichnungen in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Für die Titel, die von den vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH Zürich und ETH Lausanne) vergeben werden, gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz). Dort heißt es in Artikel 38:
Für Titel, die durch eine Lehre, optional ergänzt durch eine Ausbildung an einer Fachhochschule, erworben werden, gilt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG). Während das Gesetz die eigentlichen Titel nicht nennt, sondern dabei auf den Verordnungsweg verweist, der diese für die einzelnen Berufe individuell regelt, definiert es in Artikel 36 ebenfalls einen Titelschutz:
Artikel 63 nennt auch gleich die Strafbestimmungen:
Berufsbezeichnungen in Europa aus genderlinguistischer Perspektive Grammatische Grundlagen im Deutschen Die Grammatikduden erklärt in seiner 9. Ausgabe 2016 zur „Kongruenz im Genus“ (Übereinstimmung im grammatischen Geschlecht) in Bezug auf Berufsbezeichnungen:
Zur Verwendung als Gattungsbezeichnung können neben Titeln und Verwandtschafts- auch Berufsbezeichnungen in den Eigennamen integriert werden; sie werden nicht flektiert: .Angelika Wöllstein, Duden-Redaktion (Hrsg.): Duden: Die Grammatik (= Der Duden. Band 4/12). 9., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Dudenverlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-411-04049-0, S. 1000, Randnummer 1567.
Sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Berufsbezeichnungen Im Jahr 1976 erfolgte die Veröffentlichung der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Gleichstellung der Frau im Arbeitsleben. Danach wurden in Europa eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen verabschiedet. Es erfolgte die Herausgabe von Verordnungen und Gründungen von Kommissionen, welche für eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen sorgen sollten und diese Forderung auch auf sprachlicher Ebene zum Ausdruck brachten. So wurde etwa in der Bundesrepublik Deutschland 1979 geregelt, dass künftig in Ausbildungsordnungen männliche und weibliche Berufsbezeichnungen verwendet werden müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde 1980 um den Paragraphen BGB ergänzt, indem eine geschlechtsneutrale Arbeitsplatzausschreibung verankert wurde.
In den Niederlanden gbit es seit 1980 das Gesetz zur („Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Arbeit“), mit der Forderung, in Stellenanzeigen sowohl weibliche wie männliche Personen anzusprechen.Marinel Gerritsen: Towards a more gender-fair usage in Netherlands Dutch. In: Marlis Hellinger, Hadumod Bußmann (Hrsg.): Gender Across Languages: The linguistic representation of women and men. Band 2. Benjamins, Amsterdam 2002, S. 81–108, hier S. 98 (englisch; Volltext auf researchgate.net).