Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein elektronisches Postfach für Rechtsanwälte, aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur. Das Postfach soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen und den EGVP-Client für den Zugriff der Rechtsanwälte auf das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ablösen.

Seit dem 1. Januar 2018 besteht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO für Anwälte die sogenannte passive Nutzungspflicht: Sie haben die für das beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und Zugänge von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Seit 1. Januar 2022 verpflichtet § 130d S. 1 ZPO Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an Gerichte. Diese teilweise als aktive Nutzungspflicht bezeichnete elektronische Einreichung kann über beA, aber auch über andere nach Abs. 1 ERVV zugelassene elektronische Wege erfüllt werden.

Zielsetzung Hintergrund für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Reform des Schrift- und Nachrichtenverkehrs zwischen Rechtsanwälten, Justiz und Verwaltungsbehörden mit der Zielrichtung einer digitalen Aktenführung.

Über das beA sollen die über EGVP verbundenen Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte erreichbar sein. Alle Bundesgerichte (damals noch ohne das BVerfG) sowie alle Gerichte in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Sachsen waren schon vor dem 1. Januar 2018 auf dem elektronischen Weg erreichbar. Für die Strafgerichtsbarkeit sieht das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I, 2208) vor, dass das beA auch für die Kommunikation mit den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften genutzt werden kann. Seit 1. August 2024 nimmt auch das Bundesverfassungsgericht am elektronischen Rechtsverkehr incl. beA teil (§§ 23a ff. BVerfGG).Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12. April 2024 (BGBL 2024 I Nr. 121 vom 12.04.2024)

Auch das zentrale elektronische Schutzschriftenregister ist über beA oder diesem entsprechende, auf gesetzlicher Grundlage errichtete elektronische Postfächer zugänglich.

Nach Abs. 1 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis und -postfachverordnung) soll das beA der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Kammern selbst und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander sowie der Gerichte auf einem sicheren Übermittlungsweg dienen. In § 19 Abs. 2 RAVPV ist außerdem festgelegt, dass das beA auch für die elektronische Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen genutzt werden kann.

Rechtliche Grundlagen Elektronischer Rechtsverkehr ist die Bezeichnung für den „sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten.“ Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1206) und das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13. Juli 2001 ergänzten die Schriftform um eine elektronische Form. Seit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 können Prozessakten elektronisch geführt werden. Nach ZPO ist zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung von elektronischen Dokumenten bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zulässig. Eine Übermittlung von qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten war bereits vor der Einführung des beA über das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP) möglich.

Mit des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden die der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angepasst und die Paragraphen neu eingefügt. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird durch die Änderungen an der BRAO verpflichtet, für jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für die Dauer seiner Zulassung ein beA einzurichten. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch das Gesetz eine Beschleunigung der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Name des beA wurde vom Gesetzgeber in der Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegt.

Der Gesetzgeber hat durch die Ermächtigung in § Nr. 3 BRAO das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, Einzelheiten der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu regeln. Infolgedessen trat am 28. September 2016 ergänzend die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) in Kraft. Die §§ 19 bis 29 RAVPV regeln dabei das beA.

Zum 1. Januar 2016 trat das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte“ in Kraft. Syndikusrechtsanwälte erhielten zum 1. Oktober 2016 ein beA. Hatte ein Syndikusanwalt auch eine Zulassung als Rechtsanwalt, konnte für diese Tätigkeit zum 1. Januar 2016 ein gesondertes beA beantragt werden. Das Gesetz sieht vor, dass Berufsträger mit zwei Zulassungen auch zwei getrennte beA erhalten.

Seit dem 1. Januar 2018 können Schriftsätze, dabei auch formgebundene Erklärungen als elektronisches Dokument Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vorgelegt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (wie es bereits vorher über EGVP möglich war) oder nach Signatur durch die verantwortende Person über einen sicheren Übermittlungsweg wie das beA eingereicht werden.§ 130a Abs. 3 ZPO, § 32a Abs. 3 StPO, wobei jeweils Abs. 4 Ziff. 2 zur Definition dieses Weges neben De-Mail, nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronische Postfächern vor allem das beA nennt Bei so einem sicheren Übermittlungsweg reicht also „einfache“ elektronische Signatur wie eine in das Dokument eingefügte Wiedergabe der Unterschrift (Scan) oder des Namens (Buchstaben). Nahezu alle Gerichte waren seit 2018 elektronisch erreichbar.

Nach einer Einführungs- und Übergangszeit gilt seit 1. Januar 2022 für die meisten solchen Erklärungen wie für andere Verteidiger oder beteiligte Behörden die Verpflichtung zum elektronischen Dokument, also für Rechtsanwälte praktisch die Pflicht zur Übermittlung über beA.§ 130d ZPO, § 32d Satz 2 StPO, auch in Bußgeldsachen nach § 110c OWiG

Entwicklung und Umsetzung Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beauftragte mit der Entwicklung und dem Betrieb des beA die Atos IT Solutions and Services GmbH mit Sitz in München, eine Tochtergesellschaft der französischen Atos SE. Die Vergabe erfolgte nach einer beschränkten Ausschreibung unter Einbeziehung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen. Nach Angaben der BRAK seien nur wenige IT-Dienstleister überhaupt in der Lage gewesen, ein System zu betreiben, das den hohen Anforderungen des beA an Infrastruktur und Verfügbarkeit gerecht geworden wäre.

Die BRAK beabsichtigte ursprünglich, das beA so einzurichten, dass es ab dem 1. Januar 2016 bereits Nachrichten empfangen kann. Dieser Plan wurde aber aufgegeben, weil der Dienst damals keine „ausreichende Qualität … in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit“ gehabt habe. Er entspreche „noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt“ habe, erklärte die Bundesrechtsanwaltskammer im November 2015. Die Kammer sei in Gespräche mit dem Softwareersteller Atos über den weiteren Verlauf des Projekts eingetreten.

Es kam zu einer weiteren Verschiebung des Starttermins, weil der Anwaltsgerichtshof Berlin die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet hatte, das Postfach für einige Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Der technischen Implementierung der Kammer fehlt die Fähigkeit, Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Unabhängig von dem verschobenen Starttermin lief die beA-Erstregistrierung weiter.

Das beA wurde am 28. November 2016 in Betrieb genommen. Rechtsanwälte konnten beA-Nachrichten an die Rechtsanwaltskammern, an andere Rechtsanwälte und an die angeschlossenen Gerichte senden. Nach Bekanntwerden grundlegender Sicherheitsmängel wurde das Postfach am 22. Dezember 2017 wieder außer Betrieb genommen.

Seit dem 1. Januar 2017 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich beim elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen, was bei Rechtsanwälten aufgrund gesetzlicher Vorgaben regelmäßig die Verwendung eines besonders gesicherten Übermittlungsweges z. B. über das beA bedarf.

Am 27. Juni 2018 hat die Kammer eine zweistufige Wiederinbetriebnahme des Postfaches beschlossen. Seit dem 4. Juli 2018 wird das Zugangsprogramm beA-Client Security für die Betriebssysteme Microsoft Windows, Linux und macOS angeboten. Seit dem 3. September 2018 ist das System wieder vollständig in Betrieb. Der Versand und Empfang von Nachrichten ist wieder möglich.

Die Verträge der BRAK mit Atos liefen Ende 2019 aus. Betrieb und Weiterentwicklung des beA wurden an ein Konsortium aus der Westernacher Solutions GmbH und der rockenstein AG vergeben (Wesroc GbR). Vorangegangen war ein Vergleich mit Atos über Ansprüche der BRAK wegen Sicherheitslücken und Systemausfällen des beA.

Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, Dokumente den am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichten per beA zu übermitteln, es gilt die „aktive Nutzungspflicht“.

Die BRAK plant, das beA benutzerfreundlicher zu gestalten, unter anderem durch direkte Links aus den Benachrichtigungs-Mails in die entsprechende beA-Nachricht. Nächster Schritt wird eine App sein, die die Nutzung per Smartphone erlaubt.

Technische Anforderungen Das beA lässt sich auf aktuellen Windows, macOS und Linux installieren, wobei alle gängigen Browser unterstützt werden.

Zur einmaligen Erstanmeldung beim beA ist eine Chipkarte zwingend notwendig. Zum alltäglichen Anmelden beim beA-Postfach können eine Chipkarte, z. B. die beA-Karte oder spezielle Softwarezertifikate mit einer jeweils dazugehörigen PIN genutzt werden.

Grundsätzlich soll das beA gemäß § 20 Abs. 1 RAVPV auf der Grundlage des Standardprotokolls „Online Services Computer Interface“ (OSCI) oder eines „künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden“ Standards laufen. Auf dieser Basis wird auch das EGVP betrieben. Um überhaupt eine Adressierbarkeit innerhalb der EGVP-Struktur, an die das beA gekoppelt ist, zu gewährleisten, gibt es eine Art Telefonbuch über das die EGVP-Adresse (SAFE-ID) des Empfängers ermittelt werden kann. Grundlage für die Daten der Anwälte in diesem Verzeichnisdienst namens „SAFE“ (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government) ist die Datenerhebung der Rechtsanwaltskammern bei der Zulassung ihrer Mitglieder und somit auch das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis.Löschhorn MMR 2018, 204 (205).

Kosten Die Entwicklungskosten lagen bereits im Januar 2018 bei grob 38 Millionen Euro, obwohl das System noch nicht im Betrieb war.

Einmalige Kosten entstehen für die Anschaffung der benötigten Geräte, z. B. eines Kartenlesegeräts. Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind von der Art der genutzten beA-Karte, der Nutzung eines optionalen Softwarezertifikats sowie einer optionalen Einbindung von Mitarbeitern abhängig. Durch die Nutzung entstehen jährliche Kosten (Fixkosten).

Für die Nutzung des beA mit einer beA-Karte ist ein zertifiziertes Kartenlesegerät der Klasse 1, 2 oder 3 notwendig. Die Anschaffung eines entsprechenden Kartenlesegeräts kostet einmalig circa 70 Euro. Es kann für die Anmeldung am beA und für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden. Möchte man darüber hinaus noch Funktionen des neuen Personalausweises oder Online-Banking nutzen, kostet ein geeignetes Kartenlesegerät circa 130 Euro. Die beA-Karte Basis zur Anmeldung am beA kostet 29,90 Euro (netto) pro Jahr. Die beA-Karte Signatur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kostet 49,90 Euro (netto) pro Jahr. Letztgenannte ermöglicht auch die sichere Anmeldung im ELSTER-Portal.