Die medizinische Rehabilitation stellt neben der beruflichen und der sozialen eine weitere Form der Rehabilitation dar. mini|Reha-Zentrum am Meer in Bad Zwischenahn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe ( SGB IX), wenn über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.§ 8 nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V in der Fassung vom 16. März 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 63 (S. 6769) vom 31. März 2004 Der Allgemeinarzt 13/2005, S. 64 Dazu gehört auch die Belastungserprobung. Auch in der Veterinärmedizin werden Rehabilitationsverfahren angewendet.
Rehabilitationsformen Die medizinische Rehabilitation versucht, einen die Erwerbsfähigkeit bedrohenden physischen oder psychischen Gesundheitsschaden mit medizinischen Maßnahmen zu mildern mit dem Ziel, eine Erwerbsminderungsrente abzuwenden oder den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu verzögern. Im Rahmen von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dient sie auch dazu, durch Berufstätigkeit entstandene Schäden (anerkannte Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) zu therapieren. Spezielle Formen medizinischer Rehabilitation gibt es auch für Menschen, die noch nicht im Erwerbsleben stehen (z. B. Kinder, Jugendliche), als Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen oder als Maßnahmen für Mütter.
Anschlussrehabilitation Eine besondere Form der Medizinischen Rehabilitation ist die so genannte Anschlussrehabilitation (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussrehabilitationen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert bzw. der Eintritt von Pflegebedürftigkeit verzögert/vermieden wird. Es ist dabei üblich, dass die Leistungsträger – so auch die Beihilfe für Beamte – verlangen, die AHB innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus zu beginnen. Da die Krankenversicherungen auf der anderen Seite voraussetzen, dass die Heilmaßnahme schriftlich genehmigt werden muss, um finanziert zu werden, erweist sich dieser Zeitraum oft als sehr eng. Voraussetzung für eine AHB ist die Verordnung des behandelnden Arztes im vorher besuchten Krankenhaus. Dessen ausführliche schriftliche Begründung ist dem Antrag an den Leistungsträger bzw. die Beihilfestelle beizufügen. Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die für diese organisatorische Abwicklung der Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Der Patient selbst oder Angehörige können sich ebenfalls mit dem Ziel, eine AHB zu bekommen, an den Sozialarbeiter wenden.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen finden verbreitet in Reha-Kliniken (früher: Kurkliniken) oder ambulanten Rehaeinrichtungen statt.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die Leistungsgruppe der medizinischen Rehabilitation nach Nr. 1 SGB IX umfasst aber nicht nur die exemplarisch aufgezählten Leistungen, Behandlungen und Maßnahmen in Abs. 2 SGB IX („insbesondere“), sondern seit SGB IX 2001 laut ständiger BSG-Rechtsprechung.BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R, Rn. 38 auch die stufenweise Wiedereingliederung als „Hauptleistung“ medizinischer Rehabilitation für alle in § 6 Abs. 1 SGB IXTräger der medizinischen Rehabilitation gelisteten Rehaträger (mit Ausnahme der dort in Nr. 2 genannten Bundesagentur für Arbeit). Dem folgend z. B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15. Eine stufenweise Wiedereingliederung, umgangssprachlich zuweilen auch als „Hamburger Modell“ bezeichnet, setzt weder ambulante noch teilstationäre oder stationäre Behandlung in einer medizinischen Einrichtung eines Rehaträgers zwingend voraus, entgegen einer verbreiteten Fehlansicht mancher RehabilitationsträgerWurm in Haufe, SGB IX, § 73 Rz. 84, zu Reisekosten und einzelner Instanzengerichte. Dazu folgende häufig überlesene Rechtssätze mehrerer Senate des BSG auszugsweise im Wortlaut zur Leistungsgruppe der StW nach Nr. 1 SGB IX: BSG, 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R, „Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ BSG, 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R, „Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“ BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R, „Leistung der medizinischen Rehabilitation“
Mobile Rehabilitation Eine weitere Form ist die mobile Rehabilitation. Diese ist sinnvoll für Patienten, die aus unterschiedlichen Gründen für eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht geeignet sind. Die mobile Rehabilitation ist aber, obwohl bereits im Jahr 2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführt, noch immer nicht flächendeckend verfügbar.
Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation sind folgende Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB): SGB III für die Bundesagentur für Arbeit, auch zuständig für SGB II und SGB IX SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, SGB VI für die Rentenversicherung, SGB VII für die Unfallversicherung, SGB VIII für die Jugendhilfe, SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, SGB IX (Teil 2) für die Eingliederungshilfe, BVG für die Versorgungsverwaltung.
Es gibt in Deutschland sieben Arten von Rehabilitationsträgern (Leistungsträgern), nämlich die Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung DRV, gesetzlichen Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherung (GUV), Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Träger der Eingliederungshilfe.
Ein Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB V in Verbindung mit SGB I besteht dann, wenn Leistungen der ärztlichen Behandlung oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Durch das GKV-WSG wurde ab 1. April 2007 gemäß § 40 Abs. 2 SGB V aus einer Ermessens- eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 40 SGB V Abs. 3 Satz 4 können stationäre Leistungen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die stationäre Leistung zur Rehabilitation einen Behandlungserfolg erwarten lässt. Insoweit müssen vorab Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsziel und Rehabilitationspotenzial gegeben sein, die vom Leistungsträger (gesetzliche Rentenversicherung, Krankenkasse bzw. in deren Auftrag der Medizinische Dienst der Krankenkassen) bewertet werden.
Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Wege zur Medizinischen Rehabilitation bei der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung findet sich auf der Internetseite des Arbeitskreises Gesundheit e. V.
Der Rehabilitationsantrag Um eine Rehabilitation zu beantragen, erhält der Patient einen Antragsvordruck vom jeweiligen Rehabilitationsträger (Leistungsträger) – oftmals ist ein Antragsvordruck auch online zu erhalten (er kann jedoch online nicht vollständig gestellt werden, da der zugehörige ärztliche Befundbericht noch nicht digital unterschrieben werden kann). Jeder Patient hat nach SGB IX das Recht, einen „berechtigten Wunsch“ bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er gerne behandelt werden möchte, zu äußern, der nicht ohne rechtlichen Grund abgelehnt werden kann. Für den Bereich der Krankenversicherung heißt es z. B. in den SGB V, dass die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Der Antragsteller sollte zumindest darauf achten, dass die Klinik seiner Wahl von unabhängiger Stelle zertifiziert und diese Zertifizierung von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) anerkannt wurde. Damit soll gewährleistet werden, dass nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert wird. Im Zweifelsfalle sollte er sich im Vorfeld immer vom zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. der Krankenkasse oder der Rentenversicherung) beraten lassen.
Zuständigkeit der Leistungsträger In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Rentenversicherung, die Gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Versorgungsverwaltung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe () die zuständigen Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation. Nach Antragseingang klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Zuständigen weiter ( SGB IX). Leitet er nicht weiter, ist er kraft Gesetzes zuständig. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation; dies geschieht außerhalb des SGB IX. Weitere Leistungsträger können die Privaten Krankenversicherungen oder private Unfallversicherungen sein.
Für Personen im arbeitsfähigen Alter ist zahlenmäßig am häufigsten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers ist gegeben, sobald der Versicherte, um dessen Leistungsfähigkeit es geht, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder er in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge erbracht hat oder bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht ( SGB VI- weitere alternative Voraussetzungen sind möglich; sog. versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nach SGB VI gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten, um den es geht, wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei ihm voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Leistungen abgewendet werden kann oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann ( Abs. 1 SGB VI; sog. persönliche Voraussetzungen). Das Ermessen des Rentenversicherungsträgers kann dabei bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen so weit reduziert sein, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen ist.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vom Rentenversicherungsträger nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind ( Abs. 2 SGB VI).
Rentenversicherung