Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar.

Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit ( Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person ( Abs. 2 Satz 2 GG) zurück. Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteil. des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird.

Siehe auch Reiten im Walde

Weblinks Das „Elfes-Urteil“ in Juristische Arbeitsblätter 2001 (Aufsatz) uni-osnabrueck.de (pdf)

Fußnoten

Kategorie:Grundrechte (Deutschland)