Beim Eigentumsvorbehalt () handelt es sich um die Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung. Er findet im Kaufrecht Anwendung: Durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird dem Käufer gestattet, den Kaufpreis in Raten zu zahlen. Zwar erwirbt der Käufer erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentum, allerdings darf er bereits vorher die Ware nutzen.
Der Eigentumsvorbehalt ist im Geschäftsverkehr sehr verbreitet und gilt daher als eines der wichtigsten Kreditsicherungsmittel. Im deutschen Zivilrecht ist der Eigentumsvorbehalt in des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Funktion Der Gesetzgeber gestaltete den Kaufvertrag als punktuellen Austausch von Kaufpreis und Kaufsache. Weil grundsätzlich keine Partei zur Vorleistung verpflichtet ist, kann jede Partei ihre geschuldete Leistung nach Absatz 1 BGB zurückbehalten, bis die andere Partei bereit ist, ihre Leistung zu erbringen. Dies wird den Interessen der Parteien allerdings oft nicht gerecht: Im Handelsverkehr erwirtschaftet beispielsweise der Käufer oft erst durch die Nutzung der Kaufsache die finanziellen Mittel, mit denen er den Kaufpreis bezahlen kann. Beim Verkauf höherwertiger Güter an Privatpersonen sind letztere oft finanziell nicht in der Lage, den gesamten Kaufpreis unverzüglich zu zahlen. Damit Verkäufer unter diesen Umständen gleichwohl Waren verkaufen können, vereinbaren sie häufig mit ihren Kunden, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt werden kann.Harm Peter Westermann: § 449, Rn. 1. In:
Infolgedessen übergibt der Verkäufer die Ware vor Zahlung des gesamten Kaufpreises an den Käufer, sodass dieser sie nutzen kann. Dies birgt allerdings für den Verkäufer das Risiko, dass der Käufer die geschuldeten Kaufpreisraten nicht bezahlt. Zwar kann er sich in diesem Fall vom Vertrag lösen und die Herausgabe der Sache verlangen, allerdings läuft er Gefahr, dass die Sache durch die Nutzung des Käufers an Wert verliert oder sogar verbraucht wird. Das Gesetz sieht für solche Fälle schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Käufer vor. Diese entfalten für den Verkäufer jedoch lediglich geringen praktischen Wert, wenn in die Kaufsache beim Käufer vollstreckt wird oder dieser in Insolvenz fällt. Denn im Insolvenzverfahren werden schuldrechtliche Forderungen meist lediglich zu einem Bruchteil erfüllt. Eine größere Sicherheit erhält der Verkäufer durch einen dinglichen Anspruch gegen den Käufer.
Ein dingliches Recht erhält der Verkäufer durch Vereinbarung eines Pfandrechts nach BGB. Dieses setzt jedoch gemäß BGB voraus, dass der Verkäufer solange im unmittelbaren Besitz der Sache bleibt, bis die gesicherte Kaufpreisforderung beglichen wird. Nach Absatz 1 Satz 1 BGB erlischt das Pfandrecht durch Rückgabe der Sache. Somit können die Parteien mit einem Pfandrecht nicht ihre Absicht realisieren, dass die Sache bereits vor Kaufpreiszahlung dem Käufer übergeben wird.
Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass die dingliche Einigung, die für die Eigentumsübertragung notwendig ist, erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt. Eine solche Vereinbarung liefe allerdings den Interessen des Käufers zuwider, da dieser erst mit Zahlung der letzten Rate ein dingliches Recht an der Kaufsache erwürbe. Bis dahin verfügte er lediglich über einen vertraglichen Anspruch auf Übereignung. Dieser kann jedoch im Fall einer Insolvenz des Verkäufers praktisch wertlos sein. Daher hat auch der Käufer ein Bedürfnis nach einem dinglichen Recht.
Den Interessen der Parteien kommt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts entgegen. Hierbei verschafft der Verkäufer dem Käufer zwar den Besitz an der Kaufsache, überträgt jedoch zunächst kein Eigentum. Die Eigentumsübertragung ist an die Zahlung des vollständigen Kaufpreises gekoppelt. Allerdings erwirbt der Käufer eine Eigentumsanwartschaft. Hierbei handelt es sich um eine Vorstufe zum Eigentumserwerb, die der Käufer bereits an Dritte übertragen kann. Der wirtschaftliche Wert dieser Rechtsposition nimmt mit jeder Ratenzahlung zu.
Rechtliche Konstruktion Der Kaufvertrag verpflichtet nach Absatz 1 Satz 1 BGB den Verkäufer, die Kaufsache an den Käufer zu übergeben und zu übereignen. Bis der Verkäufer dieser Pflicht nachkommt, kann der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigern. Wollen die Parteien von dieser Grundregel abweichen, müssen sie eine Vereinbarung treffen, kraft derer der Käufer bereits vor Übereignung zur (ratenweisen) Kaufpreiszahlung verpflichtet wird. Fasst der Verkäufer erst nach Abschluss des Kaufvertrags den Entschluss zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, kann er einen solchen nicht einseitig durchsetzen, da er andernfalls vertragsbrüchig würde. Daher muss der Käufer einer Änderung des Vertrags zustimmen.Ulrich Büdenbender: § 449, Rn. 8. In:
Auf Basis dieser Vereinbarung erfolgt die Übereignung, die sich nach den Bestimmungen über den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, , und BGB, richtet. Diese Normen setzen voraus, dass sich Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang einigen. Haben die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, erfolgt diese Einigung unter der aufschiebenden Bedingung ( BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt. Hierdurch wird die dingliche Einigung erst bei vollständiger Zahlung wirksam, sodass der Käufer erst zu diesem Zeitpunkt Eigentum erwirbt.
Die Struktur des Eigentumsvorbehalts deutet die kaufrechtliche Bestimmung des § 449 BGB an. Nach dessen Absatz 1 ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, wenn sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält. § 449 Absatz 1 BGB bezieht sich lediglich auf bewegliche Sachen, nicht also auf Grundstücke. Dies beruht darauf, dass bei Grundstücken die Konstruktion des Eigentumsvorbehalts nicht möglich wäre: Nach Absatz 2 BGB kann die als Auflassung bezeichnete Einigung über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück nicht unter eine Bedingung gestellt werden, weshalb Grundstücke nicht unter Eigentumsvorbehalt erworben werden können.Harm Peter Westermann: § 449, Rn. 8. In:
Häufig erfolgt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setzt voraus, dass die AGB in den Vertrag einbezogen werden. Sofern ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist, können hierbei Formvorschriften zu beachten sein, etwa Absatz 2 BGB oder Absatz 1 Satz 1 BGB. Nutzen sowohl Verkäufer als auch Käufer AGB, was insbesondere im kaufmännischen Verkehr üblich ist, besteht die Möglichkeit, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel des Verkäufers mit einer Klausel des Käufers kollidiert und hierdurch aufgrund eines Dissenses keine Wirkung entfaltet. Trifft dies zu, gilt ein Eigentumsvorbehalt dennoch als vereinbart, wenn der Käufer weiß oder wissen muss, dass der Verkäufer lediglich bereit ist, unter Eigentumsvorbehalt zu übereignen.Jürgen Basedow: § 305, Rn. 108. In: Andreas Kollmann: § 305, Rn. 122. In:
Wird ein Eigentumsvorbehalt nicht vertraglich vereinbart und erklärt der Verkäufer erst bei Übereignung, lediglich bedingt übereignen zu wollen, begeht er hierdurch keine Vertragsverletzung, wenn er mit dem Käufer vereinbart, den ursprünglichen Kaufvertrag um eine Eigentumsvorbehaltsabrede zu erweitern.
Rechtliche Folgen Schuldrechtlich (Kaufvertrag) Der Verkäufer kann nach § 433 Absatz 2 BGB vom Käufer Zahlung des Kaufpreises verlangen. Dieser Anspruch wird typischerweise auf Raten aufgeteilt, die in regelmäßigen Zeitabständen fällig werden. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Zahlung einer Rate nicht nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Kaufsache nach Absatz 1 BGB Zug um Zug gegen Rückzahlung der bereits geleisteten Raten herausfordern. (94). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass der Verkäufer dem Käufer eine Frist zur Zahlung des geschuldeten Betrags gesetzt hat, die ohne Erfolg verstrichen ist. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen im Rahmen von Verbraucherkreditgeschäften.
Nach Absatz 2 Satz 2 BGB kann der Verkäufer vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn sein Kaufpreisanspruch verjährt, bevor der Käufer alle Raten bezahlt.Matthias Habersack, Jan Schürnbrand: Der Eigentumsvorbehalt nach der Schuldrechtsreform. In: Juristische Schulung, 2002, S. 833 (837).
Dinglich (Vorbehaltseigentum) Eigentumszuordnung Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt der Verkäufer Eigentümer der Kaufsache. Aus Sicht des Vorbehaltskäufers besteht daher die Gefahr, dass der Verkäufer die Sache an Dritte übereignet, etwa nach Satz 1, BGB. Allerdings schützt BGB den Käufer vor den Folgen einer solchen vertragswidrigen Übereignung: Nach § 161 Absatz 1 Satz 1 BGB werden Verfügungen, die seinen Eigentumserwerb vereiteln würden, dadurch unwirksam, dass er die Bedingung herbeiführt, unter der an ihn übereignet werden sollte. Zahlt der Vorbehaltskäufer demnach den vollen Kaufpreis an den Verkäufer, werden zwischenzeitliche Übereignungen des Vorbehaltsverkäufers an Dritte unwirksam, sodass sie dem Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers nicht entgegenstehen. Der Käufer erlangt also im Rahmen des Eigentumsvorbehalts eine geschützte Rechtsstellung, die in der Rechtswissenschaft als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird. Da diese Rechtsposition an den Eintritt der Kaufpreiszahlung gekoppelt ist, erlischt sie, wenn die Pflicht zur Kaufpreiszahlung durch Beendigung des Kaufvertrags erlischt.
Nach § 161 Absatz 3 BGB ist diese Schutzwirkung allerdings durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten beschränkt. Demnach kann ein Dritter den Käufer um seine Eigentumsanwartschaft bringen, indem er gutgläubig vom Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache erwirbt. Allerdings erfordert die überwiegende Anzahl an Gutglaubensvorschriften, dass dem Erwerber die Sache übergeben wird. Im Regelfall müsste also der Vorbehaltskäufer dem gutgläubigen Erwerber die Sache herausgeben. Anders verhält es sich im Fall des gutgläubigen Erwerbs nach Alternative 1 BGB, bei dem es genügt, wenn der Vorbehaltsverkäufer seinen Herausgabeanspruch, den er aus dem Kaufvertrag hat, an den Erwerber abtritt. Allerdings verhindert Absatz 3 BGB in dieser Konstellation, dass die Eigentumsanwartschaft des Käufers erlischt. Praktisch kann eine Eigentumsanwartschaft damit lediglich selten durch gutgläubigen Erwerb erlöschen.
Der Käufer erwirbt erst mit Zahlung des vollen Kaufpreises Eigentum, weswegen er bis dahin nicht über die Sache als Eigentümer verfügen darf. Somit darf er die Sache insbesondere nicht an Dritte übereignen. Dritte können lediglich im Wege eines gutgläubigen Erwerbs vom Vorbehaltskäufer Eigentum nach §§ 932–934 BGB erwerben. Frei übertragen darf der Käufer allerdings seine Eigentumsanwartschaft, da es sich hierbei um eine Rechtsposition an der Kaufsache handelt, die allein ihm zugewiesen ist. (126).Michael Engelhardt: Schicksal des Anwartschaftsrechts bei der Veräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache – Teil II. In: Juristische Schulung, 2013, S. 330 (333–334).
Zwangsvollstreckung