mini|Zeichen der AS-Stellen in Österreich Alternative-Streitbeilegung-Stellen (AS-Stellen, auch: Verbraucherschlichtungsstellen) sind Streitschlichtungsstellen nach dem österreichischen Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)Langtitel: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden, BGBl. I 105/2015., mit denen das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem Verbraucher geregelt wird (§ 1 Abs. 1 AStG).
Streitschlichtungsstellen Gemäß § 4 Abs. 1 AStG sind als AS-Stellen zugelassen: Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria (E-Control)Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria., Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (Kommunikationsbehörde Austria)Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH., Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (Kommunikationsbehörde Austria)Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH., Agentur für Passagier- und FahrgastrechteAgentur für Passagier- und Fahrgastrechte., Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen KreditwirtschaftUnabhängige Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft., Internet OmbudsmannInternet Ombudsmann., Ombudsstelle FertighausOmbudsstelle Fertighaus. und Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte.Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte. Die letztgenannte Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte ist nach § 4 Abs. 2 AStG für die Behandlung von Beschwerden zuständig, für die nicht die anderen Streitschlichtungsstellen zuständig sind (Auffangschlichtungsstelle). Die Aufzählung der AS-Stellen ist abschließend und eine Erweiterung nur durch eine Änderung des Gesetzes möglich. Im ersten Halbjahr 2016 wurden 3.500 Schlichtungsverfahren durchgeführt und knapp 3.000 Fälle abgeschlossen. Die Einigungsquote beträgt dabei 63 %. Die Verfahrensdauer im ersten Halbjahr betrug durchschnittlich 33 Tage.Verbraucherschlichtung: Zwei von drei Fälle einvernehmlich gelöst, APA-OTS-Aussendung des österreichischen Sozialministeriums.
AS-Stellen sind nach § 5 Abs. 1 AStG verpflichtet ein spezielles Zeichen, das „AS-Stellen-Zeichen“, zu führen. Das AS-Stellen-Zeichen besteht nach § 5 Abs. 2 AStG: aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden (§ 5 Abs. 3 AStG). Das unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen ist nach § 30 AStG als eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
Personen oder Einrichtungen, die nicht nach dem AStG oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Schlichtungsstelle tätig sind, dürfen sich als AS-Stelle, Schlichtungsstelle oder Verbraucherschlichtungsstelle, Kundenbeschwerdestelle etc. bezeichnen, da dieser Begriff selbst nicht geschützt ist. Die Unterscheidung erfolgt lediglich anhand des AS-Stellen-Zeichen nach § 5 Abs. 2 AStG. Es steht den Unternehmern auch weiterhin frei zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern andere Stellen weiter zu betreiben, einzurichten oder zu beauftragen. Unternehmer müssen jedoch die Informationspflichten gemäß § 19 AStG bzw. Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gegenüber den Verbrauchern richtig und vollständig erfüllen (siehe § 29 AStG: eine mangel- oder fehlerhafte Information ist eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen ist).Ob diese Sanktionen mit einem maximalen Strafrahmen bis EURO 750,00 nach Art 21 der ADR-RL tatsächlich für den Unternehmer „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind, ist zweifelhaft.
Ziel Ziel der AS-Stellen ist eine Stärkung von Verbraucherrechten durch kostengünstige, rasche und einfache alternative Streitbeilegungsmechanismen (siehe auch Art 1 ADR-Richtlinie).
Den Parteien soll dadurch zu einer einvernehmlichen Lösung gebracht oder eine Lösung vorgeschlagen werden, die sie zu einer gütlichen Einigung veranlasst (siehe auch § 3 Zif. 1 AStG).
Verfahren Die AS-Stellen haben anhand der Vorgaben des AStG detaillierte Verfahrensregeln festzulegen, anhand derer den Verfahrensparteien ein faires, schnelles, objektives Schlichtungsverfahren garantiert wird (siehe z. B. §§ 6 und 12 AStG). Dabei werden die AS-Stellen jedoch nicht generell auf ein bestimmtes Konfliktbeilegungsverfahren festgelegt. In den Verfahrensregeln ist auch festzulegen, wann die Annahme oder Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt werden kann (siehe z. B. § 6 Abs. 6 AStG). Das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 15 Abs. 1 AStG). Das Verfahren ist on- und offline zu ermöglichen (§ 8 Abs. 1 Zif. 1 und 2 AStG), und es sind auch Streitigkeiten durchzuführen, die ausländische Sachverhalte betreffen (§ 8 Abs. 1 Zif. 3 AStG).
Verfahrensbeteiligte Verfahrensbeteiligte sind VerbraucherNach Art 4 Abs. 1 lit. a) ADR-RL sind Verbraucher: „jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ aus einem Mitgliedstaat des EWRUnionsmitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Nicht jedoch die Schweiz. und Unternehmer mit Sitz in Österreich, wobei nach § 12 Abs. 1 AStG nur der Verbraucher als Antragsteller auftreten kann (Art 2 Abs. 2 lit. g) ADR-RL).Die Möglichkeiten, welche die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in Art 2 Abs. 2 bieten würde (Verfahrenseröffnung auch durch Unternehmer gegen Verbraucher), wird daher in Österreich nicht genutzt.
Grundsätzlich sieht Art 12 Abs. 1 AStG vor, dass das Verfahren mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet wird. Es kann daher die Schlichtungsstelle in der Verfahrensordnung auch vorsehen, dass Unternehmer die Beschwerde einleiten können. Dies ist im AStG nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder DritteArt 8 lit. b) und Art 9 Abs. 1 lit. b) ADR-RL sehen für „Dritte“, die vor AS-Stellen vertreten oder die Parteien unterstützen können, keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Verbände vor, weswegen es dem nationalen Gesetzgeber wohl verwehrt ist, hier Einschränkungen vorzusehen. ist in jedem Verfahrensstadium zulässig (siehe § 12 Abs. 3 und 4 AStG).
Freiwilligkeit Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen (Sonderregelung jedoch für Unternehmer, die gesetzlich oder vertraglich zur Teilnahme verpflichtet sind). Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren (§ 12 Abs. 2 AStG; Art 9 Abs. 2 lit. a) ADR-RL).
Gemäß Art 10 Abs. 1 ADR-RL haben die Unionsmitgliedstaaten sicherzustellen, „dass eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, für den Verbraucher nicht verbindlich ist, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die Gerichte zur Beilegung des Streitfalls anzurufen“.
Zuständigkeit Die Zuständigkeit einer AS-Stelle richtet sich grundsätzlich nach dem Sachgebiet, zu welchem die Beschwerde aufgetreten ist (§ 4 Abs. 1 AStG siehe oben: „Streitschlichtungsstellen“). Erklärt sich eine AS-Stelle für unzuständig (eine Beschwerdemöglichkeit dagegen ist nicht vorgesehen), so ist, falls die anderen Kriterien erfüllt sind (siehe z. B. § 6 Abs. 6 AStG), jedenfalls die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte zuständig (§ 4 Abs. 1 Zif. 8 und Abs. 2 AStG iVm Art 5 Abs. 3 ADR-RL).
Verfahrenskosten Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (§ 13 AStG). Es kann aber in den Verfahrensregeln eine Schutzgebühr vorgesehen werden (siehe z. B. § 6 Abs. 5 AStG; Art 8 lit. c) ADR-RL).Die Höhe der Schutzgebühr ist nicht bestimmt. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass diese wie in Deutschland für den Verbraucher nicht über EURO 30,- liegen darf. Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 41 der ADR-RL.
Verfahrensdauer Grundsätzlich sind Schlichtungsverfahren nach 90 Tagen unter Darlegung der Gründe abzuschließen (§ 14 Abs. 1 AStG).
Bei komplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren (§ 14 Abs. 2 AStG).
Lösungsvorschlag Grundsätzlich ist eine Lösung des Problems durch die Parteien selbst zu finden. Wird jedoch „eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten.Das Schlichtungsverfahren kann ein solches oder auch ein Mediationsverfahren sein. Die Entscheidung darf jedoch niemals für den Verbraucher verbindlich sein, weswegen auch Adjudikations-Verfahren nicht zulässig sind. Siehe § 16 Abs. 2 AStG. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen“ (§ 16 Abs. 1 AStG) und es ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen (§ 16 Abs. 3 AStG).
Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen bedeutet, dass der Lösungsvorschlag sich an der vorhandenen Sach- und Rechtslage orientieren muss. Um einem rechtsstaatlichen Verfahren z. B. im Hinblick auf das Transparenzgebot zu genügen, muss der Lösungsvorschlag mit einer Begründung versehen sein, die damit Teil des Schlichtungsvorschlags wird. Eine Begründung ist insbesondere notwendig, um den Parteien eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Lösungsvorschlags zu ermöglichen. Aus der Begründung muss sich daher insbesondere erkennen lassen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Schlichter seinen Lösungsvorschlag gestützt hat. Bei grenzüberschreitenden Bezügen hat das AStG hier kein Primat des österreichischen Rechts vorgesehen. Der Lösungsvorschlag wird sich in solchen Fällen daher am geltenden Kollisionsrecht ausrichten, das am Sitz der AS-Stelle gilt, wobei unionsrechtliche Grundsätze zu beachten sein werden.Siehe z. B. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L 177, 6. Siehe Internationales Privatrecht (Europäische Union).
Nach § 16 Abs. 2 AStG steht es den Parteien frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren, dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen, dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen, dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat. Der vor einer AS-Stelle abgeschlossene Vergleich ist nach § 33 TP 20 Abs. 2 Zif. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) gebührenfrei.§ 33 TP 20 Abs. 2 Zif. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wurde nach Art 3 AStG neu zum 9. Januar 2015 eingefügt.
Beendigung des Verfahrens Das Verfahren ist nach § 17 Abs. 1 AStG zu schließen, wenn der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist, eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist. ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 AStG vorliegt:Siehe hierzu Art 5 Abs. 4 ADR-RL. die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist, die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist,