Unter Steuerdelikt, Steuerstraftat, Steuervergehen, Steuerzuwiderhandlung, Steuerbetrug, in Österreich fachlich speziell auch Finanzstraftat/-vergehen/-delikt, versteht man allgemein die Verstöße gegen Steuerrechtso Steuervergehen, das, Duden online – in der deutschen Rechtssprache bezeichnet Vergehen meist minder schwere, Straftat alle mit Strafe geahndete Rechtsbrüche, die Bezeichnungen wie auch der Umfang des konkreten Begriffs der nationalen Rechtssetzungen sind vielfältig. Neben Steuern im Allgemeinen umfasst der Begriff auch Verstöße gegen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, wie Zollbestimmungen und Ähnliches.vergl. , jus24.at Steuerdelikte sind Teil der Wirtschaftskriminalität. Zu unterscheiden sind Steuerdelikte prinzipiell von der Steuervermeidung.
Grundlegendes Zu den Steuer-/Finanzvergehen gehören beispielsweise: nicht korrekte Steuererklärungen (Steuerhinterziehung im landläufigen Sinne oder leichtfertige Steuerverkürzung) durch Steuerbetrug erlangte Auszahlungen des Finanzamtes beim Vorsteuerabzug z. B. durch Karussellbetrug oder bei der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer z. B. durch Dividendenstripping (Cum-Cum, Cum-Ex) Steuerzeichenfälschung (Manipulation von Steuerbanderolen) Schmuggel (Verstöße gegen Zollbestimmungen) Steuerhehlerei/Zollhehlerei (Handel mit nicht konform deklarierten Waren)
Vergehen wie Verletzung des Steuergeheimnisses (durch Behörden) werden nicht zu den Steuervergehen gerechnet, sie gehören zum öffentlichen Recht.
Steuervergehen im klassischen Sinne des Nichtbezahlens von Steuern und Abgaben finden sich schon in frühneuzeitlichen Rechtssetzungen unter Strafe gestellt und entwickeln sich im 19. Jahrhundert vollständig aus (etwa österreichisches Gefällsstrafrecht 1836). Die Unterscheidung von Steuervergehen und Steuervermeidung findet sich etwa im England der 1860er Jahre.vergl. :en:Tax noncompliance #History Erste wissenschaftliche Untersuchungen stammen aus den 1960er Jahren (etwa Gary Becker 1968, Economics of crime) Synonym u. a. für Zoll- und SteuerbetrugMayers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden. BI Taschenbuchverlag. Band 4, Artikel Defraudation. ISBN 3-411-11007-4 (Gesamtwerk) bzw. ISBN 3-411-11047-3 (Band 4) steht der veraltete Ausdruck Defraudation (lat. „defraudare“ = betrügen, von fraus, fraudis = Betrug, Täuschung, Verbrechen, Frevel).Defraudant und Defraudation im DudenCarl Courtin: Allgemeiner schlüssel zur kaufmännischen Terminologie: ein encyklopädisches Handbuch für Kaufleute und Geschäftsmänner. J. Scheible’s Buchhandlung, 1834, S. 226 (Online bei Google Books) Im engeren Sinne galt als Defraudant eine Person, die sich der Entrichtung öffentlicher Abgaben dem Staat oder der Gemeinde gegenüber, insbesondere also der Hinterziehung von Zöllen und indirekten Steuern oder öffentlichen Geldern schuldig gemacht hatte, z. b. in Hessen und in Schweden im 19. Jahrhundert.Handbuch der großherzoglich hessischen Verordnungen vom Jahre 1803 an, Band 3, 1817, S. 129–134 (Online bei Google Books)Johann Wilhelm David Korth u. a.: Oekonomisch-technologische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirthschaft in alphabetischer Ordnung. Band 150, Poculi, 1824 (Gesamtwerk 1829), S. 424 (Online bei Google Books)
Durch die Internationalisierung des Finanzhandels sind zahlreiche neue strafwürdige Sachverhalte aufgetreten. Das Fehlen internationaler Regelungen des Steuerrechts führt dazu, dass es vielfältige zwischenstaatliche Abkommen zur Thematik gibt.
Deutschsprachiger Rechtskreis
Deutschland In Deutschland umfasst das Steuerstrafrecht:Steuervergehen, wirtschaftslexikon.gabler.de Steuerstraftaten (Zollstraftaten) gem. Abs. 1 AO: Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, Bannbruch ( AO), Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
außerdem die Steuerhinterziehung ( AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ( AO) und die Steuerhehlerei ( AO).
Österreich Das Steuerrecht und Finanzstrafrecht Österreichs unterscheidet folgende Finanzvergehen (im Sinne des § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33–52 mit Strafe bedrohten Taten, also Handlungen wie Unterlassungen):etwa: Rainer Brandl: . Vorlesungsunterlage, Universität Wien, März 2012 (pdf, finanzrecht.univie.ac.at, abgerufen am 31. März 2012); kurze Übersicht: , jus24.at (Ausdruck Fahrlässige Abgabenhinterziehung dort nicht präzise) Finanzvergehen im Bereich der Steuern (Steuer-Finanzvergehen): Abgabenbetrug (Hinterziehung, Schmuggel oder Hehlerei mit Beweismittelfälschung oder Scheinhandlungen, § 39) Abgabenhinterziehung (vorsätzliche Verletzung der steuerrechtlichen Verpflichtungen, § 33) Fahrlässige Abgabenverkürzung (Nichtbezahlen von Steuern, Verzugszinsen usw. aus Unachtsamkeit, § 34) Finanzordnungswidrigkeiten (wie Nichteinhaltung von Fristen, §§ 49–51) Finanzvergehen im Bereich des Zolls (Zoll-Finanzvergehen), wie Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35) respektive Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36), nicht angemeldete Einfuhr von ausländischer Währung (Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr § 48b), auch bei Alkohol und Raubkopien dazu kommen in beiden Bereichen Abgabenhehlerei (Handel mit Schmuggel-, Verzollungsumgehungs- oder abgabenverkürzter Ware, § 37), Verletzung des Tabakmonopols (Verbotene Herstellung von Tabakwaren, § 43; andere Eingriffe § 44, 45, Monopolhehlerei § 43), Verletzung der Verschlußsicherheit und Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise (Veränderung von Steuerbanderolen, Siegel der Behörden, Dokumenten, § 48, 48a) Vorsätzliche Finanzvergehen sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3 FinStrG),Brandl, 2012, S. 13 gewerbsmäßige Tatbegehung und insbesondere Bandenkriminalität führt zu schwererer Strafe (§ 38, 38a FinStrG), desgleichen Rückfall (§ 41, 47 FinStrG) und selbstverschuldete Berauschung (§ 52 FinStrG).
Schweiz Das Schweizerische Steuerstrafrecht unterscheidet folgende Steuerdelikte:Steuerstrafrecht Schweiz: Einleitung, steuer-hinterziehung.ch Steuerbetrug (durch Urkundenfälschung, DBG); Abgabebetrug (durch arglistiges Verhalten, Art. 14 Abs. 2 VStrR)Die so geartete Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist eine Schweizer und auch österreichische Besonderheit. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, transparency.ch, abgerufen am 31. März 2014. Steuerhinterziehung (vorsätzlich oder fahrlässig, DBG) Steuerwiderhandlung (vorsätzlich oder fahrlässig Nichtnachkommen von Vorschriften oder Anordnung trotz Mahnung, DBG) Weitere Straftatbestände sind etwa Veruntreuung der Quellensteuer ( DBG) oder das Führen einer Scheinfirma zwecks Verschleierung von Geldströmen.
Gegenmaßnahmen
Die indischen Städte Bangalore und Delhi versuchten ab 2013, mithilfe von Trommlergruppen säumige Unternehmen zur Zahlung ihrer Steuern zu bewegen. Die Trommler wurden auf Lkw angefahren, an denen Banner mit den Namen der Unternehmen angebracht waren. Zu den Auftritten vor den Firmengebäuden fanden sich zahlreiche Zuhörer ein; die Erfolgsquote hinsichtlich der Zahlung lag bei etwa 50 %.
Zuvor wurden in Patna ähnliche Aktionen mit Eunuchenchören probiert, die vor Unternehmen von Steuerverweigerern sangen.
Einzelnachweise
Straftat