Die Hehlerei ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafrecht in StGB geregelt ist. Er dient dem Schutz des Vermögens. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten, stellt also bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe, die sich an fremde Straftaten anschließen. StGB untersagt vier Handlungen, die eine rechtswidrige Besitzlage verfestigen: das Verschaffen des Besitzes an einer solchen Sache, ihr Ankauf, ihr Absetzen sowie das Leisten von Absatzhilfe. Diese Anschlusshandlungen sind auf Vortaten zugeschnitten, die sich gegen fremdes Vermögen richten. Meist wird Hehlerei im Anschluss an den Diebstahl ( StGB) begangen.

Für die Hehlerei können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Aufgrund dieses Regelstrafrahmens handelt es sich bei der Hehlerei nach Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Höhere Strafen sind möglich, wenn die Tat gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird (, StGB).

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2024 in Deutschland 2.307 Fälle der Hehlerei mit Fahrzeugen und 10.603 Fälle der Hehlerei mit anderen Gütern angezeigt. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt für die gemeldeten Taten mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird ein großes Dunkelfeld vermutet.

Hehlereitatbestände finden sich ebenfalls im europäischen Ausland. In der Schweiz ist die Hehlerei in StGB geregelt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Sache, von der er weiß oder annehmen muss, dass sie aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräußert. In Österreich macht sich wegen Hehlerei nach StGB strafbar, wer eine Sache, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt, an sich bringt, einem Dritten verschafft oder den Täter dabei unterstützt, diese zu verheimlichen oder zu verwerten. Von der deutschen Rechtslage unterscheidet sich insbesondere die Tathandlung des Verheimlichens: In Österreich und Schweiz unterfallen Handlungen der Hehlerei, die dem Vortäter dabei unterstützen, den eigenen Besitz an dem Tatobjekt aufrechtzuerhalten. In Deutschland fällt dieses Verhalten in den Bereich der Begünstigung ( StGB) und der Geldwäsche ( StGB).

Normierung und Schutzzweck Der Tatbestand der Hehlerei ist in StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. Januar 1975Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). wie folgt:

StGB dient primär dem Schutz des Vermögens.. . . Zu diesem Zweck stellt er vier ausgewählte Verhaltensweisen unter Strafe, die fremde Vermögenswerte gefährden, indem sie die vom Vortäter herbeigeführte rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und vertiefen, also dem Eigentümer den Zugriff auf sein Eigentum erschweren.. . Da es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung der Interessen des Eigentümers der Hehlerware gekommen ist, handelt es sich bei § 259 StGB nach überwiegender Ansicht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für konkretes Gefährdungsdelikt hingegen

Nach einer in Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Auffassung schützt die Hehlerei zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Prävention von Straftaten.. . Stefan Maier: § 259 Rn. 4. In: Begründet wird dies damit, dass Hehlerei die Vortat für den Vortäter lukrativ erscheinen lässt, indem der Hehler diesem einen Anreiz zur Begehung weiterer gegen fremdes Vermögen gerichteter Delikte gibt. Dieser Aspekt erkläre es, dass das Strafmaß der Hehlerei das einiger Vermögensdelikte übersteigt.. Stefan Maier: § 259 Rn. 3 f. In: Gegen diese Position wird indes von manchen Autoren eingewandt, dass ein Schutz von Allgemeininteressen nicht mit der durch § 259 Abs. 2 StGB angeordneten Notwendigkeit eines Strafantrags bei Taten innerhalb der Familie harmoniere.

Entstehungsgeschichte Ursprünge der Hehlerei als Sonderform der Beihilfe Die Hehlerei entwickelte sich – ebenso wie das inhaltlich und systematisch eng verwandte Delikt der Begünstigung – historisch aus der Beihilfe heraus. Zahlreiche Rechtsordnungen des Mittelalters und der frühen Neuzeit erblickten in der Hehlerei keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern eine besondere Erscheinungsform der Beihilfe zu einer fremden Tat. Tonio Walter: § 259 Rn. 1. In: Allerdings war die Teilnahmelehre nur wenig durch Gesetz geregelt, weshalb diese überwiegend durch Praxis und Lehre geprägt wurde. Diese unterschied zwischen der Beihilfe vor, während und nach Abschluss der Tatbegehung. Hehlerei und Begünstigung wurden der letztgenannten Fallgruppe zugeordnet (auxilium post delictum). Die genaue Abgrenzung von Hehlerei und Begünstigung blieb dabei oft unklar.

Als sich die deutschen Staaten Mitte des 18. Jahrhunderts vielfach um eine stärkere Kodifizierung des Strafrechts bemühten, knüpften sie zunächst vielfach an die Tradition des gemeinen Rechts an. So regelte das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 die Hehlerei im Wesentlichen als Annex zu den einzelnen Straftaten; strafbar machte sich hiernach, wer an den Vorteilen der jeweiligen Tat teilhatte. Die Begünstigung wurde nur auszugsweise für spezifische, insbesondere gewerbsmäßige Hilfeleistungen unter Strafe gestellt. Auch das bayerische StGB von 1813 begriff Hehlerei und Begünstigung als Beihilfehandlungen, wobei es die Hehlerei als Unterfall der Begünstigung ansah.

Verselbstständigung der Hehlerei ab dem 19. Jahrhundert Im 19. Jahrhundert wurde die Hehlerei allmählich aus dem Beihilfekontext herausgelöst und als selbstständiges Delikt mit eigenständigem Unrechtsgehalt aufgefasst. Anlass hierzu gab der Umstand, dass sich die Hehlerei bereits nach damaliger Vorstellung durch ein eigennütziges Gewinnstreben des Täters auszeichnete. Dieses Motiv war eher für Vermögens- und Eigentumsdelikte als für Beihilfehandlungen typisch, bei denen es dem Täter im Schwerpunkt auf die Unterstützung des Vortäters ankam. Daher fügte sich die Hehlerei in die Systematik der Beihilfetatbestände nicht ein. Einen frühen Schritt zur Verselbstständigung der Hehlerei enthielt das sächsische Criminalgesetzbuch von 1838, das eine eigenständige Strafvorschrift zur Hehlerei enthielt. Inhaltlich beschränkte sich diese Vorschrift indes darauf, auf die Begünstigung als spezielle Beihilfehandlung zu verweisen; die Verselbstständigung der Hehlerei war hier also lediglich formaler Natur.

Eine auch inhaltliche Verselbstständigung erfuhr die Hehlerei durch das preußische Strafgesetzbuch (PrStGB) von 1851. Dieses enthielt in § 237 einen eigenständigen Hehlereitatbestand, der wie folgt lautete:

§ 237 PrStGB wurde durch zwei Qualifikationen ergänzt, die eine verschärfte Strafandrohung vorsahen, wenn die Tat im Anschluss an einen schweren Raub oder einen schweren Diebstahl (§ 238 PrStGB) oder gewerbsmäßig (§ 239 PrStGB) begangen wurde. Bezüglich der Begünstigung setzte das preußische StGB die Praxis des gemeinen Rechts fort, hierin eine Beihilfe nach Tatabschluss zu erblicken.

Bei der neuen Hehlereivorschrift zeigten sich in der Praxis rasch Auslegungsprobleme: Zum einen war unklar, wie die drei Tathandlungen voneinander abzugrenzen waren. Zum anderen enthielt die Norm einen Wertungswiderspruch, weil sie nur für die Unterstützung des Vortäters (Personenhehlerei), nicht aber für das Verheimlichen der Sache (Sachhehlerei), die Absicht zur Erlangung eines eigenen Vorteils forderte.

Hehlerei nach dem Reichsstrafgesetzbuch mini|289x289px|Reichsstrafgesetzbuch Nach der Reichsgründung schuf der Gesetzgeber das Reichsstrafgesetzbuch, das am 1. Januar 1872 in Kraft trat.Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 S. 127). Dabei nahm er einen Hehlereitatbestand auf, den er unter enger Orientierung am preußischen StGB konzipierte. Er übernahm weitgehend dessen Hehlervorschrift in einer revidierten Fassung von 1856 mitsamt der Qualifikation aus § 239 PrStGB:

Im Vergleich zum preußischen StGB unterschied das RStGB weniger konsequent zwischen Hehlerei und Begünstigung (§ 257 RStGB). So behandelte es Begünstigung und Hehlerei nicht nur gleichermaßen als eigenständige Anschlussdelikte, es fügte darüber hinaus in § 258 RStGB einen Mischtatbestand ein, der bestimmte Fälle der Begünstigung, die an ein Eigentumsdelikt als Vortat anknüpften, der Hehlerei gleichsetzte. Dies erschwerte der Praxis in der Folgezeit die Unterscheidung zwischen Begünstigung und Hehlerei. Dies wurde zusätzlich dadurch verkompliziert, dass dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen war, welches Rechtsgut beide Tatbestände jeweils schützen sollten.

Bezüglich des unklaren Schutzguts schaffte das Reichsgericht Klarheit, indem es in einer Entscheidung 1882 im Anschluss an Vorarbeiten aus dem Schrifttum ausdrücklich formulierte, dass der Strafgrund der Hehlerei in der Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage liegt.. Im Übrigen veranlassten die beschriebenen Probleme den Gesetzgeber dazu, zahlreiche Reformentwürfe auszuarbeiten. Diese wurden jedoch bis 1914 nicht umgesetzt. Mit Ausbruchs des Ersten Weltkriegs kamen die Reformbestrebungen schließlich zum Erliegen. Nach Kriegsende wurden die Reformbemühungen wieder aufgegriffen, jedoch gelangten sie ähnlich wie vor dem Krieg nicht über das Entwurfsstadium hinaus.Eingehend zu den Reformüberlegungen in der Weimarer Republik 274x274px|mini|Strafrechtsangleichungsverordnung Zu einer ersten Änderung des § 259 RStGB kam es erstmals am 15. Juni 1943.Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) (RGBl. 1943 I S. 339). Dort ergänzte der Gesetzgeber § 259 RStGB um einen zweiten Absatz, der die Versuchsstrafbarkeit einführte. Anlass hierfür war, dass nach der Annexion Österreichs 1938 in den annektierten Gebieten österreichisches Recht fortgalt. Hieraus resultierten Friktionen, die sich bei der Hehlerei darin zeigten, dass der Versuch der Tat nach deutschem Recht bislang straflos, nach österreichischem dagegen strafbar war. Überdies wurde es bereits seit längerem als unbefriedigend empfunden, wie die Rechtsprechung bei der Hehlerei zwischen Versuch und Vollendung – und damit zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit – abgrenzte: Sie legte an die Begehungsvariante des Ansichbringens weit höhere Anforderungen als an die übrigen Handlungen an, bei denen teilweise Vorbereitungshandlungen als ausreichend angesehen wurden. Dies wurde vielfach als unstimmig bewertet.

Entwicklungen nach 1945 Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt § 259 RStGB zunächst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter. Die DDR löste das frühere RStGB durch ein eigenständiges Strafgesetzbuch ab, indem der bisherige Hehlereitatbestand als § 234 fortgalt. Auch in der Bundesrepublik, in der das RStGB als StGB neu bekanntgemacht wurde, wurde die Strafnorm zunächst nicht verändert.

Eine erste, allerdings nur geringfügige Änderung des § 259 trat am 1. September 1969Erstes Strafrechtsreformgesetz (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (). in Kraft. Hierbei wurde die Höchststrafe der Hehlerei im Zuge der Reform des Sanktionenrechts auf fünf Jahre Freiheitsstrafe begrenzt.