Die Rangverordnung, dänisch Rangfølgen, erlassen am 14. Oktober 1746 und mehrfach ergänzt und verändert, regelt die protokollarische Rangordnung im Königreich Dänemark.
Geschichte Der dänische König Friedrich V. erließ die Rangverordnung kurz nach seinem Regierungsantritt. Sie kodifizierte eine Entwicklung, die schon unter König Christian V. begonnen hatte. Seit dem Königsgesetz ein absoluter Herrscher, schränkte Christian V. den Einfluss des Adels ein und ermöglichte Bürgerlichen den Zugang zu Staatsämtern. Der neue, rangbestimmte Adelsbegriff öffnete auf längere Sicht die Möglichkeit einer sozialen Mobilität bisher unbekannten Umfangs.Nils G. Bartholdy: Der Adelsbegriff während des älteren Absolutismus: Die Zusammengehörigkeit mit Privilegien und Rang in der Zeit von 1660-1730. In: Historisk Tidsskrift 12, V, S. 648–650 (Zusammenfassung online) Eine erste Rangordnung war 1671 erlassen wordenRangforordningen, 25. maj 1671, abgerufen am 24. Februar 2021 und 1693 überarbeitet worden.Rangforordningen, 11. februar 1693, abgerufen am 4. März 2021 Diese Rangordnung wurde zum Vorbild der russischen Rangtabelle, 1722 eingeführt von Zar Peter I., der 1716 Dänemark besucht hatte.
Grundgedanke der Rangverordnung von 1746Rangverordnung von 1746 (Dänisch) war, dass nicht Herkunft, sondern Leistung für den Staat und Befähigung für das Amt die Kriterien für die Verleihung von Amts- und Rangtiteln sein sollten. Durch das rationale Leistungsprinzip, das der Rangverordnung zu Grunde lag, war auch Untertanen bürgerlicher oder gar bäuerlicher Herkunft grundsätzlich der Zugang zu hohen Ämtern möglich.
Die Rangverordnung galt im dänischen Gesamtstaat, also bis zur Niederlage Dänemarks im Deutsch-Dänischen Krieg 1864 auch in den Herzogtümern Schleswig und Holstein sowie ab 1816 im Herzogtum Lauenburg.
Eine größere Erneuerung und Anpassung nahm König Friedrich VI. am 12. August 1808 vor. 1818 erhielten die Beamten des Herzogtums Lauenburg ihre Plätze in der Rangverordnung zugewiesen.Lauenburgische Verordnungen-Sammlung. Band 1, Ratzeburg 1864, S. 253 Im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts kam es zu vermehrter Kritik, weil es zu einer teilweise undurchschaubaren Titelinflation gekommen war und die Rangsteuer schwer auf den so Geehrten lastete.Georg Friedrich Jenssen-Tusch: Zur Regierungsgeschichte Friedrich VI. Königs von Dänemark, Herzogs von Schleswig, Holstein und Lauenburg. Band 2, Kiel: Schröder 1852. Dänische Demokraten wie Carl Ferdinand Allen wiesen darauf hin, dass der Rang „oft eine Befriedigung leerer Eitelkeit und eine Quelle kleinlicher Rangsucht“ geworden warCarl Ferdinand Allen: Geschichte des Königreiches Dänemark mit steter Rücksicht auf die innere Entwickelung in Staat und Volk. übersetzt von Niels Nikolaus Falck, Kiel 1846, S. 379. Deutsche Autoren, insbesondere zur Zeit der Schleswig-Holsteinischen Erhebung, sahen die Titel als Ausdruck einer National-Eitelkeit der Dänen.Beispielhaft Heinrich Berghaus: Was man von der Erde weiß. Band 2, 1858, S. 790
Das Grundgesetz Dänemarks von 1849 schaffte alle adligen Vorrechte ab. Die Rangfolge und der Adelsbegriff als solcher blieben aber erhalten. Einige Rangtitel verschwanden später, so der Etatsrat 1909. Seit 1960 umfasste die Rangfolge noch fünf statt der ursprünglich neun Klassen, seit 1971 sind lediglich noch drei aufgelistet.Rangforordningen af 16. december 1971, abgerufen am 4. März 2021
Aufbau Die Rangverordnung unterteilte alle Staatsbeamten in 9 Klassen und insgesamt 95 Nummern. Innerhalb der Nummer entscheidet die Anciennität. Die bürgerlich oder bäuerlich geborenen Beamten in den drei ersten Klassen und deren 34 Nummern, samt ihren Ehefrauen und ehelichen Nachkommen im ersten Glied, genossen bis 1849 alle Vorrechte des Adels (Amtsadel). Diese drei ersten Klassen galten auch als hoffähig.
Der Rang war entweder mit einem Amt (Amts-Titel) verbunden oder mit einem Titel (Rang-Titel). Rangtitel wurden in der Regel Beamten bei ihrer ehrenvollen Entlassung verliehen, mit der sie den Amtstitel ablegten. Auch Privatpersonen konnte ein Rangtitel verliehen werden. Bei Beamten konnte ihr Rangtitel mitunter höher sein als der Rang, der mit dem von ihnen ausgeübten Amt verbunden war.August von Baggesen: Der dänische Staat oder das Königreich Dänemark mit dessen Nebenländern und den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg. Kopenhagen: Reitzel 1845 (Digitalisat), S. 239 So war Christoph Hartwig von Lowtzow (1750–1830) vom Amtstitel her lediglich Amtmann (3. Klasse Nr. 9), trug aber den persönlichen Rangtitel Geheimer Konferenzrat (1. Klasse, Nr. 13)Königlich-dänischer Hof- und Staatskalender 1830, Sp. 134. Nicht immer korrespondierte der Titel mit dem Beruf der Person, so konnte beispielsweise ein Arzt auch zum Justizrat ernannt werden.Georg Friedrich Jenssen-Tusch: Zur Regierungsgeschichte Friedrich VI. Königs von Dänemark, Herzogs von Schleswig, Holstein und Lauenburg. Band 2, Kiel: Schröder 1852. Der Sitz in einem Regierungs-Kollegium, Departement oder Dikasterium richtete sich nicht nach dem Rangtitel, sondern nach der Anciennität des Eintritts und dem Rang des tatsächlichen Amts.
Hinsichtlich der Grafen bevorzugte die Rangverordnung die neu geschaffenen Lehnsgrafen. Die Rangverordnung von 1746 unterschied zwischen denjenigen Grafen (Lehnsgrafen), „welche in des Königs Reichen und Landen Lehnsgrafschaften haben“ und solchen Grafen, „die keine Lehnsgrafschaft besitzen“ – dazu gehörten in jedem Fall auch die ältesten Söhne der Lehnsgrafen und fremdländische Grafen. Im Königreich Dänemark gab es mit Ausnahme des Reichsgrafen Christian zu Rantzau ab 1653 und seiner Deszendenz bis zum Jahr 1726 (siehe Grafschaft Rantzau) keine Reichsgrafen des Heiligen Römischen Reichs im eigentlichen Sinn; die kaiserlichen Standeserhöhungen weiterer Angehöriger des Geschlechts Rantzau 1727/28 machten diese (nur) zu Reichsgrafen als Inhaber kaiserlicher Grafendiplome. Die Rangverordnung von 1808 unterschied in Beziehung auf den Rang wirkliche Lehnsgrafen (die in Besitz einer dänischen Lehnsgrafschaft waren, einem Familienfideikommiss, das meist durch Zusammenlegung mehrerer Rittergüter geschaffen wurde), und älteste Söhne von Lehnsgrafen – wenn sie nicht königliche Kammerherren waren.
Die Rangsteuer betrug 1863 für die erste Klasse 80 Reichstaler jährlich, für die zweite 70 Reichstaler, für die dritte 40 Reichstaler, für die vierte 24 Reichstaler, für die fünfte 18 Reichstaler, für die sechste 15 Reichstaler, für die siebte 12 Reichstaler, für die achte 8 Reichstaler und für die neunte 6 Reichstaler.Königlich-dänischer Hof- und Staatskalender 1863, Anhang Sp. 6/7
Rangordnung Mitte des 19. Jahrhunderts Die Rangordnung, wie sie Mitte des 19. Jahrhunderts gültig war, einschließlich der Bestimmungen für die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg.Zusammengestellt nach Ernst von Malortie: Der Hofmarschall. Handbuch zur Einrichtung und Führung eines Hofhalts. Hahnsche Hof-Buchhandlung, Hannover 1842, 3. Auflage 1867 (Digitalisat), Anlage 2 D, S. 78–86, sowie den jeweiligen deutschen Ausgaben von Königlich-dänischer Hof- und Staatskalender bis 1864.
Erste Klasse Der Rangtitel der ersten Klasse war Geheimer Konferenzrat. Alle zu dieser Klasse gehörenden Personen hatten ein Anrecht auf das Prädikat Exzellenz.
1) Der Großkanzler 2) Der General-Feldmarschall und der General-Admiral 3) Der Groß-Schatzmeister. Die Oberhofmeisterinnen der Königinnen. 4) Der Conseils-Präsident und die übrigen Minister Sr. Majestät, so lange sie in ihrer Stellung verbleiben. Die Hofmeisterinnen der königlichen Prinzessinnen. Die Kammerfräulein der Königin. Die Hofdamen. 5) Der Statthalter in den Herzogtümern 6) Die Ritter des Elefanten-Ordens 7) Der Feldmarschall. Der General-Admiral-Lieutenant 8) Die Großkommandeure des Dannebrogordens. Der Ober-Kammerherr 9) Der General-Feldzeugmeister. Der Vize-Statthalter in den Herzogtümern. Die Generale. Die Admirale. 10) Die General-Lieutenants. Die Vice-Admirale. Der Ober-Kammerherr Ihrer Majestät der regierenden Königin. Der Ober-Hofmarschall. Der Kanzler der Königlichen Orden. 11) Die Präsidenten der Königlichen Kollegien. Der Ober-Kammerjunker. 12) Der Ober-Schenk. Der Ober-Stallmeister. Der Ober-Jägermeister. Der Ober-Zeremonienmeister. 13) Die Ober-Hofmeister bei den Königinnen. Der Ober-Stallmeister der regierenden Königin. Die Grafen Danneskiold und ihre ehelichen männlichen Deszendenten.
Zweite Klasse Der Rangtitel dieser Klasse war Geheimer Etatsrat.
1) Großkreuze vom Dannebrog 2) Die Lehnsgrafen, die „in des Königs Reichen und Landen“ Lehnsgrafschaften haben, nach dem Alter der Errichtung ihrer Grafschaften 3) Der Hofmarschall. Der Hof-Chef der regierenden Königin. 4) Die Hofmeister und Marschälle bei dem Königlichen Hause, nach der Ordnung ihrer hohen Herrschaften. Der Lehnsgrafen älteste Söhne, wenn sie Kammerherren sind. Die Stiftsdamen des Stifts Vallø 5) Die Generalmajore. Die Contre Admirale. Die Stift-Amtmänner. Die Direktoren bei den Königlichen Collegien und Departements. Die ersten Deputierten, wenn sie zugleich zum Chef des Kollegiums ernannt werden. Der Justitiarius im Höchsten Gericht. Die Oberpräsidenten von Kopenhagen, von Altona und von Kiel. Der Kurator der Universität Kiel. Die Kammerherren. Der General-Postdirektor. Der Landdrost des Herzogtums Lauenburg. Der General-Gouverneur der Westindischen Besitzungen. Der Chef der Kopenhagener Polizei und der Küstenpolizei. Der Präsident des Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Oberappellationsgerichts. Der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Regierung. Der Oberforstmeister. Der Generalzolldirektor. Stiftsdamen. Die Priorin des Klosters Vemmetofte. 6) Der Stallmeister. 7) Der Stallmeister der regierenden Königin. Die Hofjägermeister. Der Ceremonienmeister. 8) Die Königlichen Gesandten an fremden Höfen. Der Hofrichter im Herzogtum Lauenburg. 9) Alle Amts-Titel von Räten, denen das Wort Geheimer beigefügt ist. 10) Die Rektoren der Universitäten in Kopenhagen und Kiel. Der Bischof von Seeland. 11) Der Confessionarius (Hofprediger) 12) Konferenzräte. Der Direktor des Schleswigschen Obergerichts und der Direktor des Holsteinischen Obergerichts
Dritte Klasse Der Rangtitel war Etatsrat.
1) Die Grafen, die keine Lehnsgrafschaften haben 2) Die Freiherren, die „in des Königs Reichen und Landen“ Freiherschaften haben 3) Die Wirklichen Etats- und holsteinischen Landräte. Oberste. Der Stadthauptmann in Kopenhagen. Die Commandeure vom See-Etat. Die Generaladjutanten. Die beiden wirklichen Generalauditeure. Die Assessoren des Höchsten Gerichts. Der Justitiarius des Königlichen Landes-Ober- sowie Hof- und Stadtgerichts in Kopenhagen. Die Justitiare der Landes-Obergerichte in Viborg und auf Island. Die Regierungsräte im Herzogtum Lauenburg sowie die Mitglieder des Hofgerichts. Die (wirklichen) Generalkriegskommissare. Die Räte des holstein-lauenburgischen Ober-Appellationsgerichts und des Appellationsgerichts für das Herzogtum Schleswig. Der Staats-Sekretär. Der Stabsarzt der Armee. Die Räte bei der schleswig-holsteinischen Regierung. Die Klosterfräulein von Vemmetofte. Die Priorinnen der Klöster (Frauenstifte) Støvringgård, Odense und Roskilde 4) – 7) nicht mehr besetzt 8) Die General-Kriegs-Kommissare. 9) Andere Etats- und Landräte. Bischöfe in den andern Stiften und im Herzogtum Schleswig. Die Amtmänner. Der Präsident auf St. Thomas und St. Jan, zugleich Vice-Gouverneur der dänisch-westindischen Besitzungen. Der Landdrost der Herrschaft Pinneberg. Der Administrator der Grafschaft Rantzau. Die beiden Landvögte in Süder- und Norder-Dithmarschen. Der Superintendent des Herzogtums Lauenburg. Die Forst- und Jägermeister in den Herzogtümern. Der Polizei-Direktor in Kopenhagen. Der Inspektor der Gendarmerie im Herzogtum Schleswig.
Vierte Klasse