Der Jugendschutz in der Schweiz ist durch kein eigentliches Jugendschutzgesetz geregelt. Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.
Alkohol Regelung des Bundes 300px|mini|Jugendschutzaushang für Gaststätten und Verkaufsstellen, Eidgenössische Alkoholverwaltung und Gastrosuisse
Gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung von 1995 dürfen alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, verkauft oder ausgeschenkt werden. Wer widerrechtlich alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in einer gesundheitsgefährdenden Menge abgibt, verkauft oder zur Verfügung stellt, wird gemäss Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Gemäss dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser ist ausserdem die Abgabe «gebrannter Wasser» (Spirituosen, sowie Bier und Wein mit mehr als 15 Vol.-%, und Naturwein mit mehr als 18 Vol.-%) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Zuwiderhandlung wird gemäss Art. 57 mit Geldbusse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Alkoholfreie Getränke müssen deutlich unterscheidbar angeboten und beim Verkaufspunkt muss ein gut sichtbares Schild mit den geltenden Abgabeverboten angebracht werden. Werbung für alkoholische Getränke jeglicher Art, die sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten.
Regelung der Kantone In manchen Kantonen gibt es zusätzliche Auflagen und Bestimmungen, die die Abgabe und den Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige einschränken. In den meisten Kantonen wurde die Bundesregelung zusätzlich in den Gaststättengesetzen oder Gaststättenverordnungen verankert und werden Verstösse mit Geldbussen bestraft.
Aargau Gemäss dem Gastgewerbegesetz muss mindestens ein billigeres alkoholfreies Getränk als das billigste alkoholhaltige Getränk angeboten werden. Das Kantonale Gesundheitsgesetz regelt ausserdem, dass alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche, und Spirituosen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Die Abgabe von Bier, Sekt und Wein ist dagegen schon an 16-Jährige erlaubt.
Appenzell Innerrhoden Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht an offensichtlich Betrunkene, geisteskrank, trink- oder drogensüchtige ausgeschenkt werden. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nach Massgabe des Alkoholgesetzes noch einmal explizit verboten. Zusätzlich sind Flatrate-Parties oder All-you-can-drink-Parties, sofern es sich nicht um einen Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden warmen Menüs wie beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten handelt, verboten. Zuwiderhandlung kann mit Geldbusse bestraft werden.
Basel-Stadt Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht in Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und Schwimmbädern sowie in Automaten angeboten oder abgegeben werden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an offensichtlich Betrunkene ist verboten. Die Abgabe von alkoholischen Getränken ist an Personen unter 16, und von gebrannten alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren verboten. Zwischen 24:00 Uhr und 07:00 Uhr dürfen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei Schulausflügen und Abschlussfahrten ist die Abgabe alkoholische Getränke an unter 18-Jährige ebenfalls verboten.
Bern Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Verboten sind die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schüler, gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, alkoholischer Getränke an Betrunkene und alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen vom Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sind die Eltern. Verstösse gegen die Bestimmungen werden mit Geldbusse zwischen 200 und 20 000 Franken bestraft.
Neuenburg Branntweinhaltige Getränke dürfen grundsätzlich erst ab 09:00 Uhr verkauft werden.
Solothurn Gemäss dem Gastgewerbegesetz ist die Abgabe alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16, sowie die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Zuwiderhandlung wird mit Geldbusse zwischen 20 und 5000 Franken bestraft.
Tessin Das Gesundheitsgesetz von 1989 des Kantons Tessin legt fest, dass grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden dürfen. Die Regelungen gehen über die des Bundes hinaus.
Zürich Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Ausserdem ist die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren, sowie die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Die kostenlose Weitergabe ist ebenfalls verboten.
Tabakwaren Am 1. Oktober 2024 trat das neue Tabakproduktegesetz in Kraft. Seither ist die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige schweizweit verboten. Zuvor gab es bereits mehrere Anläufe der Landesregierung, für Tabakwaren ein einheitliches Abgabealter in der gesamten Schweiz einzuführen, welche jedoch alle fehlschlugen. Die Regulierungen variierten daher in der gesamten Schweiz von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen gab es daher keine Regelungen, ab wann Zigaretten und andere Tabakwaren verkauft werden durften, jedoch verpflichten sich die Händler im Normalfall freiwillig keine Tabakwaren an unter 16-Jährige zu verkaufen. Bereits während der Unterschriftensammlung für die Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» haben die Detailhändler Valora, Coop und Denner angekündigt, ab spätestens Ende Januar 2019 schweizweit keine Tabakwaren mehr an unter 18-Jährige zu verkaufen.
Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024) Kanton Abgabealter Galt ab Bemerkung 16 01.02.2010 Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas seit Juni <16 Jahren verboten. 16 01.01.2008 keines – 18 01.01.2007 18 01.08.2007 18 01.01.2007 Ausgewiesene Raucherzimmer oder Bereiche dürfen erst ab 18 Jahren betreten werden. 18 01.01.2021 keines – 16 01.01.2014 16 01.01.2006 Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024) Kanton Abgabealter Galt ab Bemerkung 18 01.01.2013 16 01.01.2006 18 01.01.2015 Umstellungsfrist für Automaten bis zum 1. Januar 2016. 18 01.03.2009 18 1.2.2016 18 01.01.2013 keines – 18 01.01.2019 16 01.10.2006 18 01.09.2013 16 01.01.2007 16 01.09.2009 18 01.01.2006 18 01.01.2019 18 01.03.2010 16 30.06.2009
Gaststätten und Lokale Es obliegt den Kantonen, Regelungen für den Besuch Minderjähriger in Gaststätten, Tanzlokalen, Nachtklubs oder Glücksspielbetrieben festzulegen. Die Hälfte aller Kantone hat Sperrzeiten für den Besuch von Gaststätten durch Minderjährige.
Mindestalter für den Besuch von öffentlichen LokalenKantonGaststättenTanzlokaleNachtklubsGlücksspielbetriebeBemerkungenkeine Regelungkeine Regelung 16 Jahre <15 Jahren: bis 20 Uhr*16 Jahre 16 Jahre* ausser in Begleitung des Erziehungsberechtigten.>15 Jahre: unbegrenzt18 Jahre(Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)keine Regelungkeine Regelung16 Jahre*Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 18 Jahren verboten.18 Jahre (sofern * zutrifft)keine Regelungkeine Regelung16 Jahre*Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 16 Jahren verboten.16 Jahre (sofern * zutrifft)<16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis16 Jahre18 Jahre16 Jahre>16 Jahre: unbegrenzt<16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubniskeine Regelung>16 Jahre: unbegrenzt<16 Jahre: ab 24 Uhr nur in Begleitungkeine regelung>16 Jahre: unbegrenztkeine Regelung16 Jahrekeine Regelungkeine Regelungkeine Regelung*Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern.18 Jahre (sofern * zutrifft)Schulpflichtige: ab 21 Uhr nur in Begleitungkeine RegelungNichtschulpflichtige: unbegrenztkeine Regelungkeine Regelung<12 Jahren: nur in Begleitung16 Jahre<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung>16 Jahre: unbegrenzt<12 Jahre: nur in Begleitung16 Jahre<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung>16 Jahre: unbegrenzt<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung 16 Jahre >16 Jahre: unbegrenzt18 Jahre(Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)keine Regelungkeine Regelung16 Jahrekeine Regelung16 Jahre<16 Jahre: bis 23 Uhr ausser in Begleitung18 Jahre>16 Jahre: unbeschränkt<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung16 Jahre>16 Jahre: unbeschränkt<12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung –18 Jahre18 Jahre<16 Jahre: nach 24 Uhr nur in Begleitung>16 Jahre: unbeschränktkeine Regelung<12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung18 JahreZutrittsverbot zu Lokalen, in denen pornographische Inhalte oder Produkte verkauft oder abgespielt werden<16 Jahre: nach 22 Uhr nur in Begleitung>16 Jahre: unbeschränktkeine Regelung<12 Jahren: nur in Begleitung?<16 Jahre: nach 21 Uhr nur in Begleitung>16 Jahre: unbeschränkt
Glücksspiel Regelungen des Bundes Die Teilnahme an Glücksspielen in Spielbanken ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Wer widerrechtlich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an solchen Glücksspielen teilnehmen lässt, wird mit Geldbusse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Regelungen der Kantone In einigen Kantonen besteht zusätzlich noch ein Verbot zur Teilnahme an Glücksspielen, oder ein Verbot zum Betreten von Lokalen, in denen Glücksspiel betrieben wird. Die Teilnahme an Lotterien war in der Deutschschweiz und im Tessin traditionell auch für Kinder und Jugendliche gestattet. Seit dem 1. Januar 2019 wurde vom Bundesrat ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. Die Loterie Romande verbietet den Verkauf, die Teilnahme sowie die Gewinnausschüttung an Jugendliche unter 16 Jahren.
Medien Filme In der Schweiz legt seit dem 1. Januar 2013 das Zutrittsalter für Filmvorführungen die "Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film" fest welche sich stark an der deutschen FSK orientiert. Die Freigaben gelten verbindlich für alle Kantone (mit Ausnahme für die Kantone Tessin und Zürich). Neben einer verbindlichen Freigabe erhalten Filme noch eine unverbindliche Altersempfehlung die von der verbindlichen Freigabe abweichen kann. Folgende Freigaben werden für Filme vergeben:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung Freigegeben ab 6 Jahren Freigegeben ab 8 Jahren (nur für Kinovorführungen) Freigegeben ab 10 Jahren (nur für Kinovorführungen) Freigegeben ab 12 Jahren Freigegeben ab 14 Jahren (nur für Kinovorführungen) Freigegeben ab 16 Jahren Freigegeben ab 18 Jahren
Kinder und Jugendliche können in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person eine Filmvorführung besuchen deren Altersfreigabe um maximal zwei Jahre unterschritten werden darf.
Pornografie