Der Grundsatz des sichersten Wegs im deutschen Recht besagt, dass ein Rechtsanwalt oder Steuerberater bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Mandanten und zur Erreichung des von seinem Mandanten vorgegebenen Rechtsschutzziels den sichersten Weg zu gehen hat.Vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 21, Rdn. 131, S. 159. Der Grundsatz des sichersten Wegs steht im Zentrum zahlreicher Haftungsprozesse zwischen Mandant und Anwalt. Der Grundsatz gilt in erster Linie für die Beratung des Mandanten, wird aber darüber hinaus auf praktisch alle Pflichten aus dem Anwaltsvertrag angewendet. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wendet den Grundsatz verallgemeinernd als Sorgfaltsmaßstab auf die Frage der anwaltlichen Aufklärungspflicht,Urteil des BGH vom 29. März 1983, NJW 83, 1665 der Empfangsberechtigung für GeldzahlungenUrteil des BGH vom 29. Mai 1984, NJW 84, 785 und der BelehrungspflichtUrteil des BGH vom 10. Oktober 1985, NJW 86, 581 an.

Pflichtlektüre Der Mandant, der dem Anwalt eine Prozessführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass der Fachmann dieser gewachsen ist.BGH, NJW 1993, 2538. Der Anwalt hat hierbei grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten.OLG Koblenz, NJW 1989, 2699. Der Anwalt muss die einschlägigen aktuellen Gesetze beherrschen und sich diejenigen Rechtskenntnisse verschaffen, die für die Beurteilung des betreffenden Rechtsfalles notwendig sind.BGH, NJW 1982, 97. Hierbei sind einschlägige Fachzeitschriften und aktuelle Kommentare zur Informationsgewinnung hinzuzuziehen.BGH, NJW 2001, 675. Als Standardkommentar im Zivilrecht ist Grüneberg (ehemals Palandt) anzusehen.BGH NJW 2009, 987 Hinsichtlich der Fachzeitschriften sind NJW und MDR regelmäßig auswertungspflichtig.OLG Zweibrücken, NJW 2005, 3358. Ein Steuerberater, der die ständige Rechtsprechung nicht beachtet hat, hat sich schadensersatzpflichtig gemacht.BGH, NJW 2001, 146. Es wird jedoch keine Pflicht zur regelmäßigen Lektüre von Spezialzeitschriften angenommen.OLG München, NJW-RR 1991, 803. Nur wenn höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Thematik noch nicht existiert oder zweifelhaft ist, soll ausnahmsweise eine Auseinandersetzung mit Literaturmeinungen erforderlich sein.BGH NJW 2001, 675. Dann ist auch die Auseinandersetzung mit unterinstanzlicher Rechtsprechung notwendig.BGH NJW-RR 1993, 245. Bei einer erst kürzlich geänderten Gesetzeslage besteht ein erhöhtes Maß an erforderlicher Aufmerksamkeit.BGH NJW 2011, 386. Der sicherste Weg sollte auch bei sich abzeichnenden Änderungen der Rechtsprechung beachtet werden, woraus jedoch keine regressrechtlichen Konsequenzen für unvorhersehbare Rechtsprechungsänderungen resultieren.BGH NJW 1993, 3325. Eine Verpflichtung zur Recherche des Anwalts in einer Online-Datenbank ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen.BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007, IX ZR 55/03. Auch in Zeiten technischen Fortschritts handelt es sich hierbei weiterhin lediglich um eine Option zeitnaher Informationsbeschaffung.Schnabl, NJW 2007, 3025. Die Gerichte billigen bei der Kenntnisnahme relevanter Entscheidungen einen realistischen Toleranzrahmen zu.BGH NJW 2001, 675. Als Karenzzeit kann von einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen ab Veröffentlichung ausgegangen werden.Lange, DB 2003, 869.

Kritik Kritiker bemängeln, die vom BGH stereotyp gestellte Anforderung des sichersten und gefahrlosesten Weges, den der Anwalt zu gehen habe, sei als Maßstab für die Anwaltspflicht und Haftung unangemessen.Borgmann, Rdn. 142, S. 167 Diese Anforderung verlasse den Normbegriff des objektiv typischen Durchschnittsanwalts und fordere eine unzulässige ex-post-Betrachtung geradezu heraus. Sie sei von vornherein untauglich, wenn es sich um Prognosen, wie Prozessaussichten, Vergleichsempfehlungen, oder die Einschätzung menschlichen Verhaltens oder gesundheitliche wie auch wirtschaftliche Entwicklungen handelt. Mit den für den Mandanten wichtigen Zweckmäßigkeitserwägungen lasse er sich nicht vereinbaren. Der Anwalt habe zunächst den richtigen, das heißt rechtlich begründeten und zulässigen und auch sicheren Weg vorzuschlagen. Einen rechtlich zwar statthaften, aber bedenklichen Weg dürfe er nur mit Zustimmung des Mandanten gehen.Vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Auflage 2003, Rdn. 288 Der sicherste Weg würde im Grundsatz weder dem bei jeder Prozessführung verbundenen Risiko noch den Interessen des Mandanten und letztlich auch nicht der Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerecht.

Einzelnachweise

Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte (Deutschland) Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)