Der Grundsatz der Waffengleichheit (auch: Gebot der Waffengleichheit) ist ein verfahrensrechtlicher Grundsatz und gehört zum prozeduralen Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien.
Deutschland Im deutschen Recht ist der Grundsatz der Waffengleichheit Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht ( Abs. 1 GG) und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 Er gilt im Zivilverfahren ebenso wie im Strafprozess,BVerfGE 52, 131, 156 f. Verwaltungsprozess und im Verwaltungsverfahren. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird unter anderem durch die gerichtliche Hinweispflicht verwirklicht.
Zivilprozess Im Zivilprozess stellt die Waffengleichheit die formelle Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Parteien und ihre durch den Richter zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer prozessualen Chancengleichheit sicher.Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rdn. 102 der Einleitung, mit weiteren Nachweisen Diese kommt insbesondere in dem Anspruch auf rechtliches Gehör zum Ausdruck, der schon im römischen Recht bekannt war (audiatur et altera pars). Die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 55, 1 <5 f.>; 60, 305 <310>; 74, 220 <224>; 74, 228 <233>; 81, 123 <129>; 84, 188 <189 f.>; 85, 337 <345>; 86, 133 <144 ff.> Deshalb darf das Gericht beispielsweise die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejahen. BVerfGE 91, 176 <181> Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage.LTO, BVerfG rüffelt nun auch das LG Berlin, abgerufen am 17. März 2022
In asymmetrischen Prozesslagen sowie bei einem strukturellen Informationsgefälle besteht keine Waffengleichheit. Die grundgesetzlichen Gewährleistungen aus dem Rechtsstaatsprinzip, Justizgrundrechten, Justizgewährleistungsanspruch sowie EigentumDas Aktieneigentum kennt hier eine doppelte Gewährleistung von Eigentum und effektivem Rechtsschutz. verlangen vom Gesetzgeber eine zumindest teilweise noch anstehende Novellierung der Zivilprozessordnung (ZPO). Dazu gehört auch ein effektiver kollektiver Rechtsschutz, der Kaufleuten, Verbrauchern und anderen Personen gleichermaßen eine effektive Rechtsverfolgung ermöglicht. Eine Justizentlastung erfordert eine Verfahrensausgestaltung, die wie in den USA einen Vergleichsschluss schon in der ersten Instanz als sachgerecht erscheinen lässt. Dazu lassen sich zum Beispiel – anders als Feststellungsklagen – Leistungsklagen nach typisierenden Betrachtungen miteinander verbinden.Für weitere Einzelheiten siehe Martin Weimann: Kollektiver Rechtsschutz: Ein Memorandum der Praxis, De Gruyter, 2018, ISBN 9783110609172. Die Beschlüsse des 72. Deutsche Juristentag in Leipzig 2018 (DJT) sind daher im Wesentlichen für Gruppenzahlungsklagen (auch Gruppenklagen oder Sammelklagen) und gegen die Musterfeststellungsklage aus §§ 606 ff. ZPO.
Zu der erforderlichen fairen Balance zwischen den ParteienBAGE 87, 40 gehört auch die gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang und der Kostenbelastung,BVerfGE 52, 144; 74, 94 die Pflicht des Gerichts zur Gleichbehandlung der ParteienBVerfGE 55, 94; 69, 140 und die Pflicht zur ausgleichenden Verhandlungsführung.BVerfGE 52, 156 Das Gericht darf nicht mit zweierlei Maß messen.BGH NJW 2000, 143 Bestehende strukturelle Ungleichgewichte sind nach Möglichkeit auszugleichen.BVerfGE 89, 214; 115, 51
Bei typischen beweismäßigen Ungleichgewichten können Substantiierungs- und Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für die benachteiligte Partei geboten sein.BVerfGE 52, 145 ff; BGHZ 159, 253 f Bei einseitiger Zeugenbenennung wird der Grundsatz der Waffengleichheit verwirklicht durch Anhörung der beweislosen anderen Partei gem. § 141 ZPO, soweit nicht eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO in Frage kommt.BGH MDR 2006, 285 Die Erstreckung auf Fälle der Beweisnot ohne Ungleichgewicht ist keine Frage der Waffengleichheit (str.).BAG NJW 2007, 2427; andere Ansicht: Noethen, NJW 2008, 334
Die Situation von Bemittelten und Unbemittelten ist bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen.z. B. BVerfGE 81, 356 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält deshalb auf Antrag Prozesskostenhilfe ( ZPO).
Strafprozess Als eine der Unterausprägungen des Grundrechtes auf ein faires Verfahren ist das Gebot prozessualer Waffengleichheit auch im Strafprozess anerkannt. Es ist gekennzeichnet durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher Waffengleichheit von Ankläger und Beschuldigtem. BVerfGE 110, 226 (253 f.); 38, 105 (111). Hierzu gehört beispielsweise die Wissensgleichheit als Unterfall der Waffengleichheit. So ist dem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen, sondern er ist auch über seine prozessualen Rechte zu belehren ( StPO). Gem. StPO wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Jedem Verteidiger steht das Recht zur Akteneinsicht zu ( StPO).
Der Eigenart des Strafverfahrens sind verfahrensspezifische Unterschiede in der Rollenverteilung der staatlichen Strafverfolgungsorgane und Verteidigung jedoch immanent. Zumindest aber muss „die Subjektstellung des Beschuldigten und sein Recht auf Verteidigung in einem verfahrensrechtlichen Aktionsrahmen von Wechselseitigkeit und Partizipation“ gehalten werden.BVerfGE 63, 45 (67)
Diese Grundsätze sind auch auf das Verhältnis der Beschuldigtenrechte zu den Rechten des Verletzten im Strafverfahren zu erstrecken, insbesondere wenn dem Beschuldigten neben der Staatsanwaltschaft auch ein Nebenkläger gegenübersteht. Im Adhäsionsverfahren tritt noch die Erwiderung auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche hinzu. Einer möglichen Asymmetrie kann beispielsweise durch einen weiteren Verteidiger oder längere Schriftsatzfristen für den Verteidiger begegnet werden. Christoph Safferling: Die Rolle des Opfers im Strafverfahren – Paradigmenwechsel im nationalen und internationalen Recht? Antrittsvorlesung Marburg 24. April 2009. Matthias Jahn: Schriftliche Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen für ein 2. Opferrechtsreformgesetz, 13. Mai 2009.
Verwaltungsprozess Gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz.
Verfahrensgleichheit und Fairness kann das Verwaltungsgericht durch die Gerichtliche Hinweispflicht (Deutschland) gem. Abs. 3 VwGO herstellen, so dass auch in erstinstanzlichen Verfahren ohne Anwaltszwang der vor Gericht unerfahrene Beteiligte seine Position ungehindert und effektiv vortragen kann. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, 2015
Verwaltungsverfahren Ausdruck der Waffengleichheit im Sinne einer Wissensgleichheit von Verwaltung und Bürger ist im Verwaltungsverfahren insbesondere das Recht zur Akteneinsicht ( VwVfG). In manchen Bundesländern gibt es jedoch nicht unwesentliche Vollzugsdefizite seitens der Behörden, Johannes Bohl: NVwZ 2005, 133 so dass das Einsichtsrecht beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden muss. VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 - Az. 1 A 393/06
Auch die anwaltliche Vertretung dient dem Ausgleich eines Kompetenzgefälles zwischen sachkundiger Verwaltung und dem in der Regel rechtsunkundigen Bürger. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind jedoch gem. Abs. 1, Abs. 2 VwVfG im Ausgangsverfahren überhaupt nicht und im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolgreich und die Zuziehung eines Bevollmächtigten nach Ansicht der Behörde im Einzelfall notwendig war. Eine restriktive Kostenerstattungspraxis erschwert dabei die Verwirklichung der Waffengleichheit. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten und Gebühren in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren 1997 War der Widerspruch erfolglos, kann eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht beansprucht werden, es sei denn, das einschlägige Fachrecht enthält vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Regelungen, wie es z. B. im Enteignungsverfahren der Fall ist ( Abs. 1 und 2 BauGB). BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14.04
Österreich Seit Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention in Österreich am 3. September 1958 sind die Rechte aus Art. 6 EMRK dort unmittelbar geltende Grundrechte. Über die Vereinbarkeit des einfachen Rechts mit der EMRK entscheiden der Österreichische VerfassungsgerichtshofsErkenntnis vom 13. Dezember 2012 - G137/11 zu § 52 Abs. 1 StPOErkenntnis vom 10. Mai 2015 - G 180/2014-30 zu § 126 Abs. 4 Satz 3 StPO und der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Bönisch gegen Österreich zum Grundsatz der Waffengleichheit als Bestandteil des fairen Strafverfahrens Die Waffengleichheit im Strafprozess wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur thematisiert. Manuela Bauer: Verwertungsverbote zur Gewährleistung von Waffengleichheit Verlag Österreich, 2015. ISBN 978-3-7046-6715-1
Schweiz Nach Art. 29 und Art. 30 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999, Stand: 14. Juni 2015 zählen zu den Verfahrensgarantien auch der Anspruch auf ein faires Verfahren und die Waffengleichheit.Andreas Donatsch: (ohne Jahr) Das Schweizer Bundesgericht legt Inhalt und Umfang dieser Rechte im Einzelfall aus.Urteil vom 28. Oktober 2009, 8C 216/2009 zu Untersuchungspflicht und Beweiswürdigung durch einen SozialversicherungsträgerUrteil vom 26. Februar 2001, 127 I 73 zum Sachverständigenbeweis im Strafverfahren
Europa In den Mitgliedsstaaten des Europarats folgt der Grundsatz der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf ein faires Verfahren. EGMR, NJW 1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B. V. Nationales Recht ist hierbei im Lichte der EMRK auszulegen, so dass die EMRK de facto Vorrang vor dem nationalen Recht genießt.
Internationales Recht Der Grundsatz der Waffengleichheit ist in Art. 8 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (als ) American Convention on Human Rights mit Geltung für Mittel- und Südamerika und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von den meisten Staaten der Welt ratifiziert wurde, verankert. Rainer Hofmann: Das Recht auf ein faires Verfahren (ohne Jahr)
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