Der Begriff des Irrtums bezeichnet im deutschen Strafrecht die Unkenntnis oder die Fehlvorstellung des Straftäters bezüglich eines rechtlich relevanten Umstands. Hierzu zählen zum einen Tatumstände, zum anderen die an eine Tat geknüpften Rechtsfolgen. Ein solcher Irrtum kann sich auf die Strafbarkeit des Täters auswirken, da der Kenntnisstand des Täters auf der Ebene des Vorsatzes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld von Bedeutung ist. Irrtümer können sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Täters auswirken.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt Irrtümer lediglich punktuell als Tatbestandsirrtümer ( StGB), Verbotsirrtümer ( StGB) und als Irrtümer über das Vorliegen der „Umstände“ eines entschuldigenden Notstands ( Absatz 2 StGB). Auf dieser gesetzlichen Grundlage entwickelte die Rechtswissenschaft eine komplexe Dogmatik, die unterschiedliche Irrtumsformen systematisiert und passenden Rechtsfolgen zuordnet. Weiterhin existieren Irrtumsformen, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Täters auswirken, sondern allenfalls auf die Strafzumessung, und solche, die gänzlich rechtlich irrelevant sind.
Tatbestandsirrtum, § 16 StGB
StGB lautet:
Ein Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum genannt) liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer falschen Bewertung der Sachlage verkennt, dass er ein Merkmal eines Straftatbestands verwirklicht.Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Der Tatumstandsirrtum (§ 16 Absatz 1 StGB). In: Juristische Schulung, 2012, S. 289. Eine solche Fehlvorstellung führt gemäß Absatz 1 Satz 1 StGB dazu, dass der Täter ohne Vorsatz hinsichtlich des vom Irrtum betroffenen Tatbestandsmerkmals handelt. Infolgedessen kann er gemäß StGB nicht aus einem Vorsatzdelikt bestraft werden.
Der Täter unterliegt beispielsweise einem Tatbestandsirrtum, wenn er einen Menschen in der Annahme erschießt, es handele sich um eine Vogelscheuche. Da der Täter nicht erkennt, dass er einen Menschen tötet, fehlt es ihm am Vorsatz bezüglich der Tötung eines Menschen. Deshalb macht er sich nicht wegen Totschlags ( StGB) oder Mords ( StGB) strafbar. Gemäß Absatz 1 Satz 2 StGB lässt ein Tatbestandsirrtum allerdings die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung unberührt. Daher kommt im Beispielfall eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ( StGB) in Betracht.
Im oben angeführten Beispiel bezieht sich der Irrtum des Täters auf ein deskriptives Tatbestandsmerkmal: das Vorliegen eines Menschen. Der Täter handelt bezüglich eines solchen Merkmals vorsätzlich, wenn er sein tatsächliches Vorliegen korrekt erfasst. Bezieht sich der Irrtum hingegen auf ein normatives Tatbestandsmerkmal genügt es für die Annahme des Vorsatzes, wenn der Täter zutreffend eine Parallelwertung in der Laiensphäre vornimmt. Hierzu muss er Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals erfassen. Als normativ bezeichnet die Rechtswissenschaft Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt sich aus einer rechtlichen Wertung ergibt. Dies trifft etwa auf das insbesondere bei Eigentumsdelikten relevante Merkmal der Fremdheit des Tatobjekts zu. Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich anhand der rechtlichen Eigentumszuordnung.Helmut Satzger: Der Vorsatz – einmal näher betrachtet. In: Jura, 2008, S. 112 (114). Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Fremdheit erfasst der Täter hinreichend, sofern er erkennt, dass er über die Sache nicht allein bestimmen darf.
Absatz 2 StGB erfasst den Fall, dass sich der Täter Tatumstände vorstellt, welche eine Strafbarkeit nach einem milderen Gesetz begründeten. Zu einem solchen Irrtum kann es etwa im Rahmen von Tötungsdelikten kommen: Tötet jemand zum Beispiel eine andere Person in der irrigen Annahme, diese habe hierum gebeten, verwirklicht er den objektiven Tatbestand des Totschlags. Wäre die irrige Annahme allerdings zutreffend, hätte sich der Täter wegen einer Tötung auf Verlangen ( StGB) strafbar gemacht, die über eine geringere Mindeststrafandrohung als der Totschlag verfügt. Gemäß Absatz 2 StGB kann bei Vorliegen eines derartigen Irrtums lediglich aus dem milderen Gesetz bestraft werden, im Beispiel also aus StGB.Kristian Kühl: § 16, Rn. 6. In:
Error in persona vel in obiecto
Beim error in persona vel in obiecto unterliegt der Täter einem Irrtum über die Identität des Tatobjekts. Hierzu kommt es etwa, wenn der Täter, der sich entschlossen hat, eine bestimmte Person zu töten, bei Tatbegehung einen Dritten für sein geplantes Opfer hält und dieses tötet. Eine solche Identitätsverwechslung unterfällt nicht StGB, da der Täter den gesetzlichen Tatbestand, im Beispiel ein Tötungsdelikt, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, indem er denjenigen tötet, den er im Moment der Tat töten wollte. Die Identität des Opfers ist für den verwirklichten Tatbestand nicht von Bedeutung, da dieser das Tatopfer lediglich nach bestimmten Gattungsmerkmalen beschreibt. So setzt eine Strafbarkeit wegen Totschlags voraus, dass der Täter einen anderen tötet. Irrt der Täter über die Identität des Opfers, stellt dies lediglich einen Motivirrtum dar, der strafrechtlich ohne Bedeutung ist. (270).
Strittig ist in der Rechtswissenschaft die strafrechtliche Einordnung einer Verwechslung des Opfers, wenn der Täter dieses lediglich mittelbar individualisiert. Hierzu kommt es etwa, wenn der Täter eine Bombe am Fahrzeug seines Opfer anbringt, um dieses zu töten. Tötet die Bombe eine andere Person als diejenige, die der Täter töten wollte, liegt nach überwiegender Auffassung ein error in persona vor.Bundesgerichtshof: 1 StR 635/96. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 1998, S. 294.
Irrtum über den Kausalverlauf Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn sich die Tat in einer anderen Weise ereignet, als es der Täter geplant hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter einen anderen töten will, indem er ihn erschlägt, das Opfer allerdings dem Angriff ausweicht und dadurch zu Tode kommt. Der Kausalverlauf stellt ein Merkmal des objektiven Tatbestands dar, weswegen der Täter diesen in seinen Vorsatz aufgenommen haben muss. Alle Details eines Kausalverlaufs kann der Täter allerdings nicht vorhersehen, weswegen es für die Annahme seines Vorsatzes genügt, wenn sich der Täter die wesentlichen Abläufe vorstellt. (279). Weicht der tatsächliche Kausalverlauf daher vom geplanten in einem wesentlichen Punkt ab, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, sodass der Täter gemäß Absatz 1 StGB ohne Vorsatz handelt. (37). Für den Tatvorsatz unbeachtlich sind hingegen Abweichungen, die sich innerhalb des nach allgemeiner Lebenserwartung Vorhersehbaren befinden. (329).
Ein unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf liegt etwa vor, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz würgt, dieses jedoch nicht hierdurch, sondern erst durch eine spätere Beseitigung der vermeintlichen Leiche verstirbt.Brian Valerius: Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen. In: Juristische Arbeitsblätter, 2006, S. 261 (265).Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu: 50 Jahre Jauchegrubenfall - Alter Wein in noch älteren Schläuchen? In: Juristische Rundschau, 2011, S. 103. Als die Rechtsprechung über einen derartigen Sachverhalt entschied, maß sie dem Irrtum ebenfalls keine rechtliche Relevanz bei, begründete dies allerdings nicht mit der Unbeachtlichkeit der Abweichung des tatsächlichen vom erwarteten Kausalverlaufs, sondern mit dem Vorliegen eines Generalvorsatzes beim Täters. Hiernach bestand der Tötungsvorsatz, den der Täter beim Würgen hatte, bei der Beseitigung der Leiche fort.. Die Figur des Generalvorsatzes wird in der Rechtswissenschaft mittlerweile nicht mehr vertreten, da sie gegen das Simultanitätsprinzip ( StGB) verstößt. Hiernach müssen alle Tatbestandsmerkmale bei Begehung der Tat vorliegen. Im Zeitpunkt des Wurfs hält der Täter das Opfer jedoch für tot, weshalb er hierbei nicht mit Tötungsvorsatz handeln kann.Brian Valerius: Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen, in: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 261. Frank Schuster: § 15 Rn. 58. In:
Aberratio ictus
Eine aberratio ictus liegt vor, wenn der Täter zum Angriff auf sein Opfer ansetzt, dieser Angriff allerdings fehlgeht und einen Dritten trifft.Friedrich Toepel: Aspekte der "Rose-Rosahl"-Problematik - Vorüberlegungen, Beachtlichkeit der aberratio ictus beim Einzeltäter. In: Juristische Arbeitsblätter, 1996, S. 886. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter mit einer Waffe auf sein Opfer schießt, allerdings die Waffe verreißt und infolgedessen einen Dritten trifft. Ein solcher Geschehensablauf führt wie ein Irrtum über den Kausalverlauf gemäß Absatz 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes, wenn das tatsächlich verletzte und das vom Täter ausgewählte Opfer verschiedenen Gattungen angehören. Zielt der Täter etwa auf eine Vogelscheue und trifft mit seinem fehlgehenden Schuss einen Menschen, fehlt es ihm hinsichtlich der Tötung am Vorsatz, sodass er sich lediglich wegen fahrlässiger Tötung strafbar macht. Hinsichtlich der Beschädigung der Vogelscheue ist er wegen versuchter Sachbeschädigung ( StGB) strafbar. (219).Hans Kudlich: § 16, Rn. 8-8,1. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.Michael Hettinger: Die Bewertung der „aberratio ictus“ beim Alleintäter. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 1990, S. 531 (542).
In der Rechtswissenschaft ist die Einordnung der aberratio ictus für den Fall umstritten, dass verletztes und geplantes Tatopfer tatbestandlich gleichen Gattungen angehören. Dies trifft etwa zu, wenn der Täter auf einen bestimmten Menschen schießt und einen anderen trifft: Einige Rechtswissenschaftler betrachten diesen Irrtum als unbeachtlich, wenn sich der tatsächliche Geschehensablauf vom gewollten lediglich in unwesentlichen Punkten unterscheidet. Ein solcher Irrtum sei mit einem error in persona vergleichbar, da der Täter auch hier den Erfolg an einem Tatobjekt der gleichen tatbestandlichen Gattung herbeiführt.Ingeborg Puppe: Zur Revision der Lehre vom "konkreten" Vorsatz und der Beachtlichkeit der aberratio ictus. In: Goldtdammer’s Archiv für Strafrecht 1981, S. 1.Ingeborg Puppe: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Irrtümer bei der Ausübung der Notwehr und für deren Folgen - Zugleich Bespr. des Urteils des LG München v. 10.11.1987 - Ks 121 Js 4866/86. In: Juristenzeitung, 1989, S. 728.Michael Heuchemer: Zur funktionalen Revision der Lehre vom konkreten Vorsatz: Methodische und dogmatische Überlegungen zur aberratio ictus. In: Juristische Arbeitsblätter, 2005, S. 275 (277–280). Die vorherrschende Gegenauffassung ordnet die aberratio ictus als beachtlichen Irrtum ein, der den Vorsatz entfallen lässt. Denn der Vorsatz des Täters konkretisiere sich auf ein bestimmtes Opfer, bei dem der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintritt..Mohamad El-Ghazi: Die Abgrenzung von error in persona (vel obiecto) und aberratio ictus. In: Juristische Schulung, 2016, S. 303.
Der Vorsatz bleibt allerdings unberührt, wenn der Täter bei Tatbegehung billigend in Kauf nimmt, das Opfer zu verfehlen und einen Dritten zu treffen: In diesem Fall handelt der Täter mit Tötungsvorsatz sowohl hinsichtlich des gewollten Opfers als auch des Dritten. Ein solcher Wille wird in der Rechtswissenschaft als Alternativvorsatz bezeichnet.Bundesgerichtshof: 4 StR 369/08. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 2009, S. 210.
Subsumtionsirrtum
Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter den Inhalt eines Tatbestandsmerkmals falsch auslegt und infolgedessen unzutreffenderweise annimmt, er handele erlaubt. Der Täter handelt damit in Unkenntnis der rechtlichen Tatbestandsmäßigkeit der Handlung bei Kenntnis der Tatsachen sowie des sozialen Bedeutungsgehaltes. Dies trifft etwa zu, wenn er einen anderen Straftäter in seinem Tatentschluss bestärkt und hierbei davon ausgeht, dass lediglich ein physisches Unterstützen eine strafbare Beihilfe ( StGB) darstelle.Carsten Momsen: § 17, Rn. 39. In: Auf Tatbestandsebene ist dieser Irrtum unbeachtlich.