Der staatsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Rechtsstaats- und Demokratieprinzips (, Abs. 1 GG), aus dem auch das Gebot der Normenklarheit hergeleitet wird.

Historie Einen Impuls für das Bestimmtheitsgebot gab der aufgeklärte Absolutismus im Preußischen Allgemeinen Landrecht (prALR) von 1794. Das Gesetzeswerk folgte dem Grundanliegen des Preußenkönigs Friedrich II, willkürliches Handeln nachgeordneter Exekutivorgane unterbinden, aber auch lesbare und verständliche Verhaltensregeln für die Bürger zu setzen: Die einzelnen Bestimmungen müßten so entsprach klar und genau sein, daß jeder Streit um die Auslegung ausgeschlossen wäre (S. 32) … Deutliche Gesetze geben keine Gelegenheit zur Rechtsverdrehung und müssen buchstäblich vollstreckt werden (S. 36).Über die Gründe, Gesetze einzuführen oder abzuschaffen, Bd. 8, Philosophische Schriften, dazu Lerch, Gesetze als Gemeingut aller – Der Traum vom verständlichen Gesetz, Fn. 7. In diesem Sinne etablierte es das Legalitätsprinzip, wobei die Verständlichkeit für den Bürger mit insgesamt 19.000 detaillierten Paragrafen gegeben sein sollte, und entwickelte eine erste Idee der Gleichheit vor dem Gesetz.dazu etwa Seume, Apokryphen, 1806/07, 1259 „Gleichheit ist immer der Probestein der Gerechtigkeit, und beide machen das Wesen der Freiheit“. Zwar geht das preußischen Staatsmodell einher mit antidemokratischer Prägung (bis 1918) und eigengeartet verfolgten „Tugenden“. Die Legalitätsbindung ist – ähnlich dem hiermit eng verwandten Grundsatz der Verhältnismäßigkeitvgl. Preußisches OVG, Kreuzberg-Urteil vom 14.06.1882 und Beschluss „Die Weber“ vom 02.10.1893; ferner Carter, Proportionality in Australian Constitutional Law: Towards Transnationalism?, ZaöRV 76 (2016), 951-966. – gleichwohl von modernen, auf das Demokratie- und Gewaltungsteilungsprinzip gegründeten Staatswesen als elementares rechtsstaatliches Strukturprinzip rezipiert worden.

In Deutschland hat – nach der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919, die den Reichspräsidenten zu weitreichenden Kompetenzen ermächtigte – das Grundgesetz von 1949 vornehmlich in Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 GG das Legalitätsprinzip inkorporiert und in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG konkretisiert.

Allein das Bundesrecht weist über 50.000 Einzelnormen auf.bundestag.de Hinzu kommen.- national wie international – die Regelwerke auf weiteren Rechts- und Fachebenen und Feldern. Das Unionsrecht, das ebenfalls auf diesem Grundprinzip (Art. 2 AEUV,, Art. 52 GRC) basiert, stellt staatliches Handeln, ausgeformt in einer über 5-stelligen Anzahl von Einzelrechtsakten, unter den Vorbehalt des Gesetzes, mit steigender Tendenz.berlinstory.de

Prinzip Weil im modernen Rechtsstaat grundsätzlich Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ergehen dürfen, ist der Gesetzgeber gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich istBVerfG, 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096/22 -, Rn. 152.. Steht hiernach das gesetzgeberische Erfordernis im Fokus, Gesetzesvorschriften hinreichend genau und klar zu formulierenvgl. BVerfG, 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, Rn. 46, BVerfG, 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 102. Zur Bestimmtheit von Unionsrechtsakten: EuGH, 09. November 2025 - T‑367/23 Amazon EU/Kommission -, Rn. 56 f.EuGH, 10. September.2024 - C‑351/22 Neves 77 Solutions -, Rn.102, EuGH, 08. April 2024 – C-293/12 Digital Rights Ireland -, Rn. 46 f., 65., gehen die Gebote der Normenbestimmtheit und Normenklarheit umgangssprachlich ineinander überBVerfG, 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 81, BVerfG, 08.Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 -, Rn. 153. Verbunden sind sie durch den Vorgang der einseitigen Kommunikation, nach der dem Gesetzgeber gegenüber den Normbetroffenen im demokratisch-egalitären Staatswesen die genaue und wahre Verlautbarung seines Regelungswillens sowie seiner Gesetzesziele obliegtvgl. BVerfG, 20. November 2025 - 1 BvR 1440/25 -, Rn. 7, BVerfG, 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -,Rn. 155 und der er mit der freien und leichten Zugänglichkeit seiner Gesamtregelung nachzukommen hatvgl. EuGH, 21. April 2026 - C‑155/24 Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit -, Rn. 34..

Legalität und Normenkontrolle Die Normenbestimmtheit bewirkt, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen könnenBVerfG, 27. Januar 2026 - 1 BvR 2637/21-, Rn. 106 f., BVerfG, 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 - Gefangenenvergütung II, Rn. 161.. Indem dem Staat auf den Aktionsfeldern der Gewaltenteilung die Gewährleistung der Funktionalität der Gesellschaftssysteme und der Rechtssicherheit im Gemeinwesen ebenso übertragen ist wie der Schutz der Freiheitsrechte des Einzelnen und dessen Interesses am Freiraum für persönliche Aktivitätenzu letzterem etwa BVerfG, 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, zu 2a („Reiten im Walde“,„Taubenfüttern in der Stadt“)., obliegt es ihm, insbesondere im Normwortlaut und Normenkontext seinen gesetzgeberischen Willen und die konkret in der Regelung verfolgte materielle Gerechtigkeitsvorstellung zu fixierenTowfigh, „Nur erst, wenn dir die Form ganz klar ist, wird dir der Geist klar werden.“ – Zum grundgesetzlichen Gebot der Normenklarheit, Bonn 2015..Was den Gesetzgeber zur Lauterkeit und Offenheit in der schriftlichen Normsetzung anhältBVerfG, 4. Juni 2012, - 2 BvL 9/08 -, Rn. 155 und den„normenbestimmten“ Legislativakt zum Prüfobjekt für die gerichtliche Normenkontrolle macht und zum Wesenselement effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 47 GRC, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG). Dabei leisten die juristische Fachsprache, daran orientierte Begrifflichkeiten und Auslegungsmethoden die notwendige Genauigkeit und Eindeutigkeit und standardisierte Gleichbehandlung der Normadressaten.vgl. BVerfG, 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, Rn. 40 f., BVerfG, 07. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, Rn. 241. Wohingegen die Verwendung von leichter, einfacher Alltags und -Umgangssprachedazu zB. die nicht verbindliche DIN ISO 495-2:2025-12 („Einfache Sprache – Teil 2: Juristische Kommunikation“) eine erhebliche Vagheit und konzeptionelle Unschärfe und den Verlust von Rechtssicherheit bedeuten würde.Lötscher, Die (Un-)Verständlichkeit von Gesetzen – eine Herausforderung für die Gesetzesredaktion, Köln, 2016, zu 3; Towfigh, Komplexität und Normenklarheit. Vgl. auch Fuzzy concept “In the legal system, it is essential that rules are interpreted and applied in a standard way, so that the same sorts of cases and the same sorts of circumstances are treated equally. Otherwise one would be accused of arbitrariness, which would not serve the interests of justice. Consequently, lawmakers aim to devise definitions and categories which are sufficiently precise, so that they are not open to different interpretations. …”

Verständlichkeit Als weiteres Ziel der Normenbestimmtheit stellt die Rechtsprechung heraus, dass Gesetzesvorschriften so bestimmt gefasst sind, dass die betroffenen Bürger die Rechtslage, insbesondere sie belastende Pflichten oder auch günstige Rechte erkennen und danach ihr Verhalten ausrichten können.BVerfG, 27. Januar 2026 - 1 BvR 2637/21 -, Rn. 107; ähnlich zB. EuGH, 17. November 2025 - C-373/25 Roata -, Rn. 29

Um seine Normbetroffenheit und deren Auswirkungen zuverlässig erkennen zu können, ist der Bürger primär auf den Normwortlaut und -kontext der Norm angewiesen.vgl. BVerfG, 20. November 2025 - 1 BvR 1440/25 -, Rn. 7. Die definitive Einordnung kann abseits der normierten Standardkonstellation für ihn allerdings laboriös ausfallen, zB. aufgrund rechtlicher und sachlicher Komplexität oder Kompliziertheit der Regelung, ihrer Vernetzung mit anderen fachspezifischen Erkenntnis- und Wissenskomplexen oder aufgrund der angezeigten Einbeziehung außerkontextualer Faktoren wie der gesetzlichemEntstehungsgeschichtezum Unionsrecht EuGH, 08. Mai 2024 - T‑393/21 Max Heinr. Sutor OHG -, Rn. 217, EuGH, 25. Juni 2020 - C‑24/19 A u.a.-, Rn. 40 f. oder des Völkerrechts.z. B. EuGH, 09. Dezember 2021 - C‑217/20 Staatssecretaris van Financiën -, Rn. 31, EuGH, 07. Juli 2022 C‑257/21 - Coca-Cola European Partners Deutschland -, Rn. 51.

Dieser Aspekt hat jedoch – um der vordringlichen Gesetzesanwendung willen – in der Rechtspraxis oft zurückzutreten, so dass die Grundformel der (leichten) „Verständlichkeit“ modelliert wird, für die „Verständlichkeit“ auf die „Eigenart des Regelungsgegenstands und den Zweck der betreffenden Norm“ abgehoben und mit der Relevanz der außerkontextualen Faktoren als Elemente herkömmlicher oder eigentümlicher juristischer Auslegungsmethodik argumentiert wird.BVerfG, 27. Januar 2026 - 1 BvR 2637/21 -, Rn. 107, BVerfG, 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19 -, Rn. 58. Die rechtssoziologische Kritik sieht in der generell möglichen Erlangung hinreichender Rechtserkenntnisse ein realitätsfernes Stereotyp, vgl. Towfigh, Komplexität und Normenklarheit, 2008, MPI for Research on Collective Goods, zu IV 3 a, S. 18.

Zielgruppen

Ist regelungsbetroffen potentiell jeder Einzelne im Gemeinwesen, zB. jeder Verbraucher oder jeder Arbeitnehmer, ist Zielgruppe praktisch die Allgemeinheit. Hinsichtlich der Verständlichkeit des Gesetzesrechts wird deshalb realitätsgerecht abzustellen sein auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbürger, der kein überdurchschnittliches rechtliches technisches oder intellektuelles Spezialwissen besitzt.in diesem Sinne BGH, 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 -, Rn. 139. Auch wenn im Rechtstaat der mündige „Rechtsbürger“diesen Begriff verwendend z. B. EuGH,15.Oktober 1986 - Rs. 168/85 Kommission/Italien -, Rn. 11. als prototypischer Normadressat angesehen und ihm neben Allgemeinwissen eine verständige Urteils- und Lernfähigkeit zugemutet wird, reicht typischerweise sein juristisches Wissen für die hinreichend sichere Einschätzung der Rechtslage kaum aus. Zudem kann er konfrontiert sein mit unvermeidbaren Randunschärfen von Gesetzesregelungen, der (gesetzestechnisch sinnvollen) Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffez. B. BVerfG, 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096/2 -, Rn. 156, BVerfG, 02. Juli 2025 - 2 BvL 12/23 -, Rn. 10. oder „hinreichend offenern Formulierungen“.EuGH, 22. November 2022 - C‑37/20 Luxembourg Business Registers -, Rn. 47 (65), EuGH, 14. April 2026 - C-590/23 Pelham („Pastiches“) -, Rn. 38 (62). Schließlich wird die Erkennbarkeit der Rechtslage erschwert durch die allgemeine Normenflut und informationsmengen sowie die weitere Phänomene der heutigen Zeit.Beispielhaft die Thematisierungen in der „flüssigen Modernen“ oder der VUCA-Welt.

Vor diesem Hintergrund merkt die Rechtsprechung an, dass es dem Einzelnen möglich sein könne, entsprechende juristische und sachkundige Beratung einzuholen.in diesem Sinne BVerfG, 04. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 -, Rn. 102. Diese Obliegenheit kommt in Betracht, wenn dem Normbetroffenen typischerweise die eigenen Kenntnisdefizite und deren Relevanz erkennbar und die u. U. kostenaufwändige Einholung juristischer und ggf. fachspezifischer Beratung zumutbar sind.

Prinzipiell anders liegen die Dinge, wenn normbetroffen eine Gruppe von Fachexperten ist. Dann kann nach ihrem Spezialwissen auch eine (dem Normalbürger unklare) Gesetzesregelung als hinreichend verständlich erscheinen.BVerfG, 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 83, EuGH, 14. April 2026 -C‑590/23 Pelham ‚Pastiche‘ -, Rn. 38 (59-62).

Fehlbeurteilungen