Der eigene Wirkungsbereich ist ein Begriff aus dem österreichischen Recht, der die Angelegenheiten bezeichnet, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere Selbstverwaltungskörperschaft selbständig besorgt. Im Gegensatz dazu steht der übertragene Wirkungsbereich.

Verfassungsrechtliche Aspekte im Bereich der Gemeinden

Damit – das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist auch die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften untereinander – steht der Begriff des eigenen Wirkungsbereich in Verfassungsrang.

Im eigenen Wirkungsbereich sind Verwaltungsbehörden, hier Gemeinden, berechtigt, selbst und ohne Weisungen von Bund oder Land zu entscheiden (Art. 118 B-VG). Sie sind also ermächtigt, Verordnungen oder Einzelentscheidungen wie Bescheide zu erlassen.

Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind – anders als die des übertragenen Wirkungsbereichs – durch die Verfassung garantiert, können also den Gemeinden nicht ohne weiteres durch Gesetzesänderung entzogen werden. Konkrete Beispiele für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind in Art. 118 Abs. 3 B-VG demonstrativ aufgezählt;wu.ac.at: . Abschnitt 2.1 : Die Gemeindeebene im österreichischen Bundesstaat, 2. Strukturelle Besonderheiten und politische Praxis der österreichischen Kommunalpolitik in der Nachkriegszeit. dazu gehören: das Bestellen der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) und der Gemeindebediensteten die örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei; die Verwaltung der gemeindeeigenen Verkehrsflächen und die örtliche Straßenpolizei; die Marktaufsicht; das Rettungswesen; die Sittlichkeitspolizei; die örtliche Baupolizei und die örtliche Raumplanung.

Eigener Wirkungsbereich bei anderen Selbstverwaltungskörpern

Auch nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern, wie etwa den Kammern oder den Sozialversicherungsträgern, können Aufgaben zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden.

Siehe auch Föderalismus in Österreich Übertragener Wirkungsbereich Eigener Wirkungskreis (Deutschland)

Einzelnachweise

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