Der § 96 BVFG, auch Kulturparagraf, ist ein Paragraf des Bundesvertriebenengesetzes aus dem Jahr 1953, der Bund und Länder verpflichtet, aufgrund der durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete zu erhalten. Der Paragraf bezieht sich auf die Gebiete des östlichen Europa, in denen Deutsche lebten oder noch immer leben. In der seit 1957 gültigen Fassung verpflichtet er die Bundesregierung jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste zu berichten.
Inhalt des § 96 BVFG In der am 27. Juli 1957 in Kraft getretenen Fassung lautet es für „§ 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung“:
In der Fassung von 1953 lautet es:
Geschichte Seit der Urfassung von 1953 regelt das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wiedereingliederung von deutschen Flüchtlingen, Vertriebenen und Aussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland. Die Deutschen der ehemaligen Ostgebiete sollten dementsprechend integriert, „aber eben nicht in einer Form assimiliert werden, dass sie als eigenständige Opfergruppe nicht mehr erkennbar gewesen wären, bedurfte es einer Förderung ihrer Kulturpflege“.Dr. Joachim Mähnert, Museumsdirektor des Ostpreußischen Landesmuseums, anlässlich des 60. Jubiläums des BVFG (Vortrag). In: Blog des Ostpreußischen Landesmuseums, 19. März 2013. Der § 96 BVFG bildet ebendiese Grundlage für die Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder in den Bereichen Kultur und Wissenschaft. Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Subsidiarität.
Die erste Fassung des § 96 BVFG bezog sich nur auf deutsche Vertriebene und Aussiedler, folglich auch auf die Erhaltung deutscher Kultur. Durch die vier Jahre später verabschiedete Erweiterung „in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutsche Volkes und des Auslandes“ und die bereits existierende Formulierung des „Kulturgut der Vertreibungsgebiete“, wurde die Grundlage der Kultur- und Wissenschaftsförderung in einem weiteren Rahmen gefasst und ermöglicht.
Die Urfassung vom 19. Mai 1953 wurde durch eine am 27. Juli 1957 in Kraft getretene, erweiterte Neufassung ersetzt, in der das Ausland als weiterer Adressat aufgenommen und zusätzliche Bereiche in die Förderung einbezogen wurden.Online-Lexikon der Universität Oldenburg, ein Projekt der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Der Paragraf wird auch „Kulturparagraph“ genannt.Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Ekin Deligöz, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/5636 – Kulturförderung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes dserver.bundestag.de
Im Gegensatz zu den 50er und 60er Jahren, in denen die Förderung des Kulturgutes der ehemaligen deutschen Ostgebiete im Fokus der Arbeit lagen, wird heute mit allen östlichen Gebieten, in denen Deutsche lebten und leben, zusammengearbeitet.
§ 96 BVFG im Bund Oberste Zuständigkeiten Von 1953 bis 1969 lag die Zuständigkeit auf Bundesebene beim Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (BMVt). Nach der 1969 erfolgten Eingliederung des BMVt in das Bundesministerium des Innern (BMI) übernahm dieses die Aufgaben der Förderung. Schließlich fiel der Aufgabenbereich an den 1998 unter Bundeskanzler Gerhard Schröder neu geschaffenen „Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“ (BKM).
Geschichte seit Beginn der Zuständigkeit von BKM In einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage lautet es:Drucksache 14/1432, 22. 07. 99, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartmut Koschyk, Manfred Grund, Georg Janovsky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU — Drucksache 14/1354 — Unterstützung für Landsmannschaften und andere Organisationen der deutschen Heimatvertriebenen sowie für die Pflege des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete https://dserver.bundestag.de/btd/14/014/1401432.pdf „Nach der politischen Öffnung der osteuropäischen Staaten und der Herstellung der deutschen Einheit haben sich die Anforderungen an die Kulturarbeit nach § 96 BVFG gewandelt. Diese veränderte Aufgabenstellung ist Anlass für den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, eine neue Konzeption zur Kulturförderung nach § 96 BVFG vorzulegen.“ Es wird weiterhin aus dem Konzept zitiert: „Für die Kulturarbeit nach § 96 BVFG stehen im Haushaltsjahr 1999 insgesamt 43 221 Mio. DM zur Verfügung. Davon entfallen 18 054 Mio. DM auf die institutionelle Förderung von Kultureinrichtungen, 3 007 Mio. DM sind als Zuweisung zur institutionellen Förderung des Herder-Instituts, Marburg, veranschlagt. Für den Bereich der Projektförderung stehen insgesamt 22 160 Mio. DM zur Verfügung.“
Es wurde eine „Konzeption zur Erforschung und Präsentation deutscher Kultur und Geschichte im östlichen Europa“ erarbeitet, der das Bundeskabinett am 20. September 2000 zustimmte und die dem Bundestag zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde.Bericht 2002.Drucksache 14/4586, 26. Oktober 2000, dserver.bundestag.de
Der BKM rief im Lauf der 2000er Jahre zahlreiche Einrichtungen ins Leben, die spezifischer und flexibler auf Kooperationen, Projekte und wissenschaftlichen Austausch reagieren konnten. Mittlerweile werden auf Basis des § 96 zahlreiche Institutionen, Museen und Vereine gefördert.
In einer „Unterrichtung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten“ mit dem Titel „Tätigkeitsbericht 2016“ lautet es: „In die vom Bundeskabinett am 24. Februar 2016 beschlossene Weiterentwicklung der Förderkonzeption nach § 96 BVFG war der Beauftragte eng eingebunden. Dabei konnte insbesondere erreicht werden, dass die in der angestammten Heimat verbliebenen Deutschen Minderheiten nunmehr ausdrücklich als Träger deutscher Kultur im östlichen Europa und in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion sowie als Brückenbauer zwischen Deutschland und ihren Heimatstaaten anerkannt worden sind.“dserver.bundestag.de
Im „19. Bericht der Bundesregierung zur Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik“ lautet es: „Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien fördert darüber hinaus im Rahmen des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes Maßnahmen, die der Bewahrung, Erforschung und Vermittlung des kulturellen Erbes der historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebiete im östlichen Europa dienen, darunter auch Einzelvorhaben des Denkmalerhalts.“dserver.bundestag.de
Im Bericht 2012 lautet es unter „Digitale Welten nutzbar machen“: „Das Internet ist generationenübergreifend zum wichtigsten Informationsmedium geworden.“
In einer Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 25. Februar 2016 mit dem Titel „Weiterentwicklung der Konzeption zur Erforschung, Bewahrung, Präsentation und Vermittlung der Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes“ lautet es unter der Überschrift „Erinnerungstransfer und Digitalisierung“: „Mit dem Ende des Erfahrungswissens werden die Aufgaben der Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes in Bibliotheken, Archiven und Museen sowie die Herausforderungen an die kulturelle Vermittlung größer. Durch eine zeitgemäße multimediale Geschichtsvermittlung, die auch übergreifende Themen wie Flucht, Vertreibung und Integration einschließt und in einen weiteren Kontext einbindet, sollen nachfolgende Generationen sowie auch Interessenten im Ausland angesprochen werden.“Drucksache 18/7730 https://dserver.bundestag.de/btd/18/077/1807730.pdf
Berichterstattung der Bundesregierung Laut § 96 BVFG Satz 3 ist die Bundesregierung verpflichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste zu berichten.
Es lautet jedoch in Dokumenten des Innenausschusses 1984: „Im Turnus von zwei Jahren ist darüber dem Deutschen Bundestag zu berichten.“ und 1986: „Über die Durchführung dieser Maßnahmen ist dem Deutschen Bundestag in einem zweijährigen Turnus zu berichten.“Drucksache 10/6212, 20.10.86, Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen zur Förderung der ostdeutschen Kulturarbeit gemäß § 96 BVFG in den Jahren 1981, 1982 und 1983 dserver.bundestag.deDrucksache 10/1671, 27.06.84 – Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen zur Förderung der ostdeutschen Kulturarbeit gemäß § 96 BVFG in den Jahren 1979 und 1980 dserver.bundestag.de
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