Das Sachlichkeitsgebot als juristischer Begriff ist aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hergeleitet. Es verpflichtet staatliche Organe, Amtsträger und Regierungsmitglieder bei Äußerungen im Dienst auf eine neutrale, objektive Sprache. Verboten sind verfälschende, diskriminierende oder diffamierende Aussagen. Ein Ziel der strikten Trennung von Amt und parteipolitischem Agieren ist die Wahrung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien.

Zugleich ist das Sachlichkeitsgebot ein Bestandteil der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Deutschland.

Sachlichkeitsgebot für Amtsträger Das Sachlichkeitsgebot ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland genannt, wird aber hergeleitet aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG: freie und gleiche Willensbildung) sowie Art. 21 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien), welches die Neutralität des Staates im politischen Wettbewerb vorschreibt. Als verfassungsunmittelbares Bindungsprinzip stellt es wesentliche Anforderungen an öffentliche Äußerungen von Amtsträgern und Hoheitsträgern, wie Regierungen und Behörden. Es gilt ebenso bei Äußerungen von Regierungen gegenüber Abgeordneten und Fraktionen. Dabei gelten die folgenden vier Grundsätze:Fiete Kalscheuer: Was ein Amtsträger sagen darf und was nicht. KommJur 2018, 121, S. 125–126

(1) Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden.

(2) Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.

(3) Der sachlich gebotene Rahmen darf nicht überschritten werden.

(4) Die Äußerung muss auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.

Abgrenzung zum Neutralitätsgebot Das Sachlichkeitsgebot weist eine Schnittmenge mit dem Neutralitätsgebot auf, welches ebenfalls die Äußerungsbefugnis staatlicher Amtsträger beschränkt. Allerdings ist das Neutralitätsgebot nur auf politische Parteien anwendbar. Äußerungen gegenüber sonstigen politischen Gruppierungen oder Einzelpersonen sind nicht daran zu messen, sondern unterliegen dem Sachlichkeitsgebot. Hier besteht eine Mäßigungs- bzw. Zurückhaltungspflicht der Amtsträger gemäß § 33 BeamtStG.

Ein zentraler Punkt ist die Abgrenzung zwischen Amt und Partei: Dem Amtsinhaber (z. B. Pressemitteilung eines Ministeriums, Rede in offizieller Funktion) wird ein strenges Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot auferlegt. Als Parteipolitiker kann dieselbe Person (z. B. auf Parteitagen) Äußerungen mit deutlich größerem Spielraum tätigen, darf bei solchen Anlässen aber keine staatlichen Ressourcen nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Sachlichkeitsgebot mehrfach konkretisiert, u. a.: Regierungsmitglieder dürfen nicht „mit der Autorität ihres Amtes“ in den parteipolitischen Wettbewerb eingreifen und staatliche Öffentlichkeitsarbeit muss informierend, nicht manipulativ oder wertend sein. Es ist zwar auch scharfe Kritik zulässig, jedoch nur solange sie sachlich bleibt.VerfGH München, Entscheidung v. 18.07.2024 – Vf. 41-IVa-22 Abfällige Medienkritik bzw. Schmähkritik verletzt regelmäßig das Sachlichkeitsgebot. Da Medien keine politischen Parteien i. S. d. Art. 21 GG sind, ist das Neutralitätsgebot hingegen nicht automatisch betroffen. Das Neutralitätsgebot wäre nur betroffen, wenn die Äußerung Teil politischer Parteinahme ist.

Auch Verwaltungsentscheidungen müssen auf ausschließlich sachlichen Erwägungen basieren. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot kann als Ermessensfehlgebrauch gewertet werden und macht einen Verwaltungsakt anfechtbar.

Sachlichkeitsgebot im Berufsrecht der Rechtsanwälte Das Sachlichkeitsgebot als Bestandteil des Berufsrechts der Rechtsanwälte ist in Deutschland in Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Danach darf sich ein Rechtsanwalt „bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten“. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen insbesondere zwei Verhaltensweisen des Rechtsanwalts: die „bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“, § 43a Abs. 3 S. 2 Var. 1 BRAO und „herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben“, § 43a Abs. 3 Var. 2 BRAO Zu den herabsetzenden Äußerungen gehören insbesondere Beleidigungen.Torsten Paßmann, Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?, Fassung vom 04.04.2018 im Internet Archive

Einzelnachweise

Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte (Deutschland)