Sicherer Herkunftsstaat ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Asylrecht. Er wird in Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingeführt und in Asylgesetz (AsylG) definiert. Die 1993 in Kraft getretene Regelung ist einer der fünf Bausteine des so genannten Asylkompromisses, die auf die Änderung des und die Einfügung des Artikels des Grundgesetzes folgte.

Als sichere Herkunftsstaaten gelten Länder, von denen der Gesetzgeber annimmt, eine politische Verfolgung finde dort nicht statt. Asylanträge von Menschen aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Zuwanderer aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden.

Derzeit gelten als „sichere Herkunftsstaaten“ (Stand 23. Dezember 2023):

die Staaten der Europäischen Union, die sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien sowie Serbien NDR.de, 15. Oktober 2015. die afrikanischen Staaten Ghana und Senegal Georgien und Moldau

Rechtlich wird das Gesetz von der 2013 beschlossenen Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) mit weiteren Vorgaben ergänzt. Als Richtlinie ist diese inhaltlich, jedoch nicht hinsichtlich Form und genauer Ausgestaltung für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich. Sie ersetzt die 2005 beschlossene, jedoch vom Europäischen Gerichtshof 2008 für nichtig erklärte Richtlinie 2005/85/EG. Die EU-Richtlinie sieht unter anderem eine europaweite Liste sicherer Herkunftsstaaten mit möglichen, von den Mitgliedsstaaten zusätzlich ergänzten Listen vor. Eine derartige europaweite Liste ist bisher aus politischen Gründen nicht umgesetzt worden.

Ab Februar 2026 soll die Bundesregierung durch Verordnung sichere Herkunftsstaaten festlegen können.

Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaates ist nicht mit dem Prinzip des sicheren Drittstaates zu verwechseln, das die Asylantragstellung im ersten Einreiseland des Schengen-Raums festschreibt.

Definition Rechtliche Regelung Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes lautet:

Weiter ausgeführt wird das Prinzip des sicheren Herkunftsstaates im AsylG:

Daraus folgt, dass Asylanträge von Menschen aus sicheren Herkunftsländern als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden. Ein derartiger Asylantrag kann nur positiv beschieden werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass eine politische Verfolgung bestehe.

Wenn den Antragstellern kein Asyl gewährt wird und die Eigenschaft als Flüchtling nicht anerkannt bzw. subsidiärer Schutz nicht gewährt wird, erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Absatz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung. In offensichtlich unbegründeten Fällen beträgt die Ausreisefrist eine Woche, in sonstigen Fällen nach Absatz 1 AsylG einen Monat. Die Frist für eine mögliche Klage gegen die Anordnung beträgt eine Woche, wobei Klagen keine aufschiebende Wirkung haben.

Für Asylbewerber hat eine Einstufung ihres Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat direkte Auswirkungen: Nach den Bestimmungen AsylG, der im Rahmen des Asylpakets II neu eingeführt wurde, sollen die Betroffenen – ohne zeitliche Begrenzung bis zum Ende des Asylverfahrens bzw. bis zu ihrer Ausreise – in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ wohnen. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Arbeitsverbot, das während des Asylverfahrens gilt und das fortbesteht, falls sie nach einem negativen Asylbescheid eine Duldung erhalten. Zudem haben sie keinen Zugang zu Integrationskursen und dürfen sich nicht beim Bundesfreiwilligendienst engagieren.

Vor der Einstufung eines Staats zu einem sicheren Herkunftsland muss die Bundesregierung sowohl die politischen Verhältnisse wie auch die rechtliche Lage und tatsächliche Anwendung des Rechts überprüfen. Da die Einschätzung auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Sicherheit in einem weiteren Land umfasst, obliegt der Verwaltung – in diesem Falle der Bundesregierung – hierbei ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum.

Sichere Herkunftsländer mini|500px|Sichere Herkunftsländer Als sichere Herkunftsländer gelten – neben den Ländern der Europäischen Union – die in zum Asylgesetz genannten Ländern:

Albanien (seit 2015) Bosnien und Herzegowina (seit 2014) Georgien (seit 2023) Ghana (seit 1993) Kosovo (seit 2015) Moldau (seit 2023) Montenegro (seit 2015) Nordmazedonien (seit 2014) Senegal (seit 1993, mit halbjähriger Ausnahme 1995) Serbien (seit 2014)

Auf der in Anlage II genannten Liste standen zwischenzeitlich auch die folgenden Länder:

Bulgarien (1993–2007) Gambia (1993–1995) Polen (1993–2007) Rumänien (1993–2007) Slowakei (1993–2007) Tschechien (1993–2007) Ungarn (1993–2007)

Außer bei Gambia war bei allen anderen Ländern der Beitritt zur Europäischen Union der Grund für die Streichung, denn mit dem Beitritt fielen diese Länder in den direkten Anwendungsbereich von § 29 a Abs. 2 AsylG.BT-Drs. 16/5065 (PDF; 5,62 MB), Begründung zu Art. 3 Nr. 52 (S. 221).

Geschichte Kontext Nach Ulrich Herbert war die Asyl- und Flüchtlingspolitik Ende der 1980er/Anfang der 1990er in der Bundesrepublik durch drei strukturelle Probleme gekennzeichnet:

Erstens habe die klassische Definition der politischen Verfolgung auf die Wirklichkeit der Verfolgung in vielen Ländern nicht mehr zugetroffen, was dazu geführt habe, dass viele Asylbewerber abgelehnt worden wären, jedoch als so genannten „De-facto-Flüchtlinge“ weiterhin geduldet worden seien.

Zweitens habe sich die ethnische Zusammensetzung der in die Bundesrepublik einreisenden Flüchtlinge stark gewandelt. Insbesondere seien mehr Menschen aus Osteuropa und dem zerfallenden, im Bürgerkrieg befindlichen Jugoslawien gekommen. Zudem wären mehr deutschstämmige Aussiedler aus Osteuropa sowie Personen jüdischer Herkunft aus der sich in Auflösung befindlichen Sowjetunion eingereist.

Drittens habe die in den 1980er Jahren seitens der Bundesregierung betriebene Asylpolitik, die Zuwanderung verhindern wollte, die Integration von Asylbewerbern massiv behindert und so eine gesellschaftspolitische Eigendynamik ausgelöst.

Vor diesem Hintergrund, so Herbert, gehöre und gehörte die Asyl- und Migrationspolitik zu den wichtigsten Themen der politischen Diskussionen in der Bundesrepublik. Auch bei der Bundestagswahl 1990 war das Thema – neben den Fragen der Deutschen Einheit – sehr präsent.

Asylkompromiss vom 6. Dezember 1992

mini|hochkant|Plakat der CDU zur Asyldebatte (November 1992) Aufgrund der beschriebenen Problematiken und steigender Flüchtlingszahlen Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre, übte die Bundestagsfraktion der CDU/CSU Druck auf die mitregierende FDP- und die oppositionelle SPD-Bundestagsfraktion aus, um mittels einer Grundgesetzänderung das Asylrecht restriktiver zu gestalten.

Nach zahlreichen, vor allem parteiinternen Diskussionen und langwierigen Verhandlungen vereinbarten die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD am 6. Dezember 1992 den sogenannten Asylkompromiss (auch Migrationskompromiss oder Nikolauskompromiss). Die Entscheidung gilt bis heute als eine der umstrittensten politischen Entscheidungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Inanspruchnahme des deutschen Asylrechts wurde erschwert, um das Asylsystem zu entlasten.

Die Vereinbarung sah vor allem vor, den betreffenden Artikel 16 im Grundgesetz neu zu fassen und mehrere Möglichkeiten der Einschränkung des Asylrechts zu schaffen. Als eine der Bausteine dieser Vereinbarung gilt die Regelung der sicheren Herkunftsstaaten. Sie schuf die Möglichkeit, bestimmte Länder als sicher einzustufen, um somit Asylanträge von aus diesen Ländern stammenden Menschen, als offensichtlich unbegründet – und damit innerhalb kürzerer Bearbeitungszeit – abzulehnen. Als Begründung führten die antragstellenden Fraktionen an:

Als sicher gelten seitdem Staaten „bei denen (…) gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.“ ( GG). Die Reform zielte nicht nur auf eventuelle Missbrauchsfälle, sondern gegen jede Form des Asyls, womit die Logik des bundesdeutschen Asylrechts geändert wurde. Rechtstechnisch schuf die Regelung eine so genannte gesetzliche Vermutung für das Fehlen eines Asylgrundes, die im Einzelfall widerlegt werden kann, wobei die Beweislast beim Asylsuchenden liegt. Den Anwendungsbereich der Regelung legte der Gesetzgeber durch eine Verordnungsermächtigung in die Hände der Bundesregierung.

Die Grundgesetzänderung wurde am 26. Mai 1993 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und anschließenden durch den Bundesrat bestätigt.

Ergänzung des Asylverfahrensgesetzes Parallel zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen die Bundestagsfraktionen auch eine Novelle des 1992 neu gefassten Asylverfahrensgesetzes (heutige Bezeichnung: Asylgesetz), das die grundgesetzlichen Regelungen um weitere Bestimmungen ergänzt. Darin erfolgte die Einfügung des oben zitierten AsylG (Sicherer Herkunftsstaat) sowie die Ergänzung des Gesetzeswerkes um die Anlage II, in der die sicheren Herkunftsstaaten aufgelistet werden.

Welche Länder konkret in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen werden sollten, war Bestandteil intensiver Debatten zwischen den Bundestagsfraktionen. In der Beratung wurde zunächst der Auswärtige Ausschuss (bzw. dessen Unterausschuss Menschenrechte und Humanitäre Hilfe) um eine Empfehlung gebeten. Dieser empfahl die Länder Türkei (wobei die CDU/CSU vor der ersten Lesung des Gesetzes darauf verzichtete), Bulgarien, Ghana, Indien, Liberia, Nigeria, Pakistan, Rumänien, Togo, Zaire (heute DR Kongo).

Letztendlich beschloss der Bundestag am 30. Juni 1993 die Länder Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakei, Tschechien und Ungarn als sicher einzustufen.

1995/96: Diskussion um Gambia, Ghana und Senegal Im westafrikanischen Gambia putschte sich im Zuge von Soldatenprotesten der 29-jährige Leutnant Yahya Jammeh als Anführer der Armed Forces Provisional Ruling Council (AFPRC) im Juli 1994 an die Macht und setzte den regierenden Dawda Jawara ab. Im Oktober des gleichen Jahres verkündete Jammeh, den Ausnahmezustand bis 1998 zu verlängern.

Dies veranlasste mehrere westliche Staaten, u. a. die USA und die Staaten der Europäischen Union, die Finanzhilfen für das Land einzuschränken. Zudem beantragten daraufhin die regierenden Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP am 18. Januar 1995 Gambia aus der Liste der sicheren Herkunftsländer zu streichen. Bundestag und Bundesrat stimmten der Gesetzesänderung am 16. Februar 1995 mit großer Mehrheit zu. Damit trat diese am 7. April 1995 in Kraft.