mini|Oberstes Verwaltungsgericht in Brno Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (tschechisch Nejvyšší správní soud České republiky) in Brünn (Brno) ist die letzte Instanz für die in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte fallenden Rechtsstreitigkeiten.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat den Schutz der öffentlich-rechtlichen Individualrechte natürlicher und juristischer Personen zur Aufgabe. Diese Aufgabe wird von den Verwaltungsgerichten, Fachkammern innerhalb der Landesgerichte und dem Obersten Verwaltungsgericht, als Gericht letzter Instanz, ausgeführt. Eine spezielle zusätzliche Funktion des Obersten Verwaltungsgerichts ist, die Einheit und Gesetzesmäßigkeit der Entscheidungspraxis der Landesgerichte sowie der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten. Hierzu dient die Kassationsbeschwerde gegen Urteile der Landesgerichte über verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, in denen der Beschwerdeführer die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Der gerichtliche Schutz gegen Verwaltungsakte wird um den Rechtsschutz gegen Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde sowie gegen rechtswidrige Einwirkungen einer Verwaltungsbehörde ergänzt.
Die Kompetenz dieses Gerichtes umfasst außerdem Wahlsachen, Streitigkeiten bezüglich lokaler Referenden sowie die Gründung und Auflösung von politischen Parteien und Bewegungen. Im Übrigen entscheidet das Oberste Verwaltungsgericht über sowohl negative als auch positive Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und/oder gebiets- oder fachspezifischen Selbstverwaltungseinheiten und es ist auch das disziplinare Gericht für Verfahren in Angelegenheiten der Richter, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher.
Generelle Informationen In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Landesgerichte und das Oberste Verwaltungsgericht der Schutz den öffentlichen subjektiven Rechten von natürlichen und juristischen Personen in Verfahren über die Klagen gegen Entscheidungen von Verwaltungsorganen gewährt, ergänzt um den Schutz gegen die Untätigkeit des Verwaltungsorgans und gegen rechtswidrige Einwirkungen, Weisungen und Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsorgane. Die Landesgerichte entscheiden daneben bestimmte Streitigkeiten in Wahlangelegenheiten und in Angelegenheiten des lokalen und regionalen Referendums.
In die Gerichtsbarkeit des Obersten Verwaltungsgerichts fallen vor allem Entscheidungen über Kassationsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Landesgerichte über die Klagen und Anträge auf Schutz der öffentlichen subjektiven Rechte. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet zusätzlich in einziger Instanz in bestimmten Rechtsgebieten, vor allem in Wahlangelegenheiten, in Sachen der Auflösung von politischen Parteien und politischen Bewegungen, Einstellung oder Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, sowie auch in Verfahren über bestimmte positive und negative Kompetenzstreitigkeiten unter den Organen der öffentlichen Verwaltung. Neu wurde auf das Oberste Verwaltungsgericht die Kompetenz delegiert, über die disziplinäre Verfolgung der Richter, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet über die Kassationsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Landesgerichte über Aufhebung von Maßnahmen allgemeiner Natur oder ihres Teils wegen Gesetzwidrigkeit sowie auch in Sachen des lokalen und regionalen Referendums.
Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet in Senaten von drei, sechs, sieben und neun Mitgliedern. Bestimmte einfache Prozessentscheidungen kann auch der Vorsitzende des Senates treffen. Alle Richter bilden das Plenum, das auf den Vorschlag des Gerichtspräsidenten über die Zahl den Kollegien des Gerichts entscheidet.
Das Oberste Verwaltungsgericht befolgt bei seiner Tätigkeit die die Organisation, Gerichtsbarkeit und Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht regulierenden Vorschriften.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist Mitglied der Vereinigung der Staatsräte und obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe) und der Internationalen Vereinigung der obersten Verwaltungsgerichte (IASAJ).
Geschichte Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik in seiner heutigen Form wurde erst am 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) vollständig errichtet. Die tatsächliche Geschichte des Obersten Verwaltungsgerichts reicht jedoch weitaus mehr in die Vergangenheit zurück.
1867–1918 Im Österreichisch-ungarischen Kaiserreich waren die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Gebieten, die die heutige Tschechische Republik darstellen, in der sogenannten Dezemberverfassung 1867 niedergelegt. Art. 15 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 (Nr. 144/1867 des Reichsgesetzes) über die richterliche Gewalt etablierte den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien. Der VwGH war als alleiniges Verwaltungsgericht für den gesamten österreichischen Teil des Kaiserreiches, das sogenannte Cisleithanien, zuständig. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit war somit als zentralistisches und spezialisiertes System der gerichtlichen Nachprüfung konzipiert. Im ungarischen Teil der damaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, des sogenannten Transleithaniens, wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst später geschaffen. Sie beruhte auf anderen, vermutlich nicht so modernen Prinzipien.
Ein zentrales Prinzip war der Ausschluss der gerichtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte von Angelegenheiten, bei denen eine Verwaltungsbehörde, in Ausübung ihrer rechtlichen Zuständigkeit, über privatrechtliche Angelegenheiten entschied. Dieser Grundsatz wurde gleich zu Beginn der Schaffung des Verwaltungsgerichtshofes verankert, später in die erste Verfassung der Tschechoslowakischen Republik von 1920 aufgenommen und schließlich mit der Reform von 1993, nach der Trennung Tschechiens und der Slowakei, vollständig übernommen. Die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen in diesen Angelegenheiten wurde fortan der Entscheidung durch Zivilgerichte überlassen.
Es dauerte beinahe zehn Jahre, bis ein Durchführungsgesetz erlassen wurde und der Verwaltungsgerichtshof am 2. Juli 1876 tatsächlich seine Tätigkeit aufnehmen konnte. Dieser Schritt wurde durch den Erlass des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (in der Literatur bekannt unter dem Begriff „Oktober-Gesetz“) vom 22. Oktober 1875 (Slg. Nr. 10/1985) verwirklicht. Die ersten Verhandlungen des Gerichtshofes wurden im Juli 1876 unter dem Vorsitz des Barons Stählin, des ersten Präsidenten des Gerichtshofes, abgehalten. Der geistige Vater des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, welches immer noch als exzellentes Beispiel der Gesetzesausarbeitung angesehen wird, war ein Verwaltungsbeamter im höheren Dienst des Ministeriums für Kultur und Bildung – Karl von Lemayer. Er wurde Richter, Senatspräsident und später Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Gesetz selber war sehr knapp und beinhaltete lediglich 50 Artikel. Wenn auch in einer gewissen Weise inspiriert von einem älteren Modell süddeutscher Verwaltungsgerichtsbarkeit, war das Gesetz perfekt durchdacht und gänzlich originell. Der zeitgenössische Stil des Gesetzentwurfes, im Bestreben jedes kleinste Detail des Verfahrens zu erfassen und zu regeln und dabei größtmöglichen Individualrechtsschutz zu garantieren, schuf Gesetze mit aberhunderten von Artikeln, welche einem verworrenen Dickicht glichen. Ein solches formalistisches Regelwerk bedurfte infolgedessen ständiger Gesetzesänderung. Der Verfasser des Gesetzes wählte jedoch einen völlig anderen Weg. Das straffe Oktober-Gesetz dagegen mit seinen weitgefassten Formulierungen und seinen dennoch starren Außengrenzen, die nicht überschritten werden konnten, ließ absichtlich großen Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung. Die Tatsache, dass nach dem Zerfall Österreich-Ungarns im Jahre 1918 das Gesetz sowohl in Österreich als auch in der neu entstandenen Tschechoslowakei weiterhin in Kraft blieb, belegt dessen Qualität. Auf dem tschechischen Gebiet blieb das Gesetz bis zur Auflösung der Verwaltungsgerichtsbarkeit infolge der kommunistischen Machtergreifung im Jahre 1948 in Kraft. Seine Einflussnahme dauert weiterhin an, da das Gesetz die primäre Inspirationsquelle sowohl für die moderne österreichische verwaltungsrechtliche Kodifizierung als auch für die neue tschechische Kodifizierung darstellte. Die richtungweisende und qualitativ hochwertige Rechtsprechung des Wiener Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich durch die umfangreiche und erstklassige Rechtsprechungssammlung (herausgegeben von Exel, Alter, Popelka, Reissig, und besonders erwähnenswert Adam Budwinski).
1918–1945 Als eines der ersten Gesetze wurde das Gesetz über das Oberste Verwaltungsgericht und die Lösung von Kompetenzkonflikten (Nr. 3/1918 Slg. von Gesetzen und Verordnungen, Verwaltungsgerichtsgesetz) in der neuen Tschechoslowakischen Republik erlassen, welches bis Ende 1952 in Kraft bleiben sollte. Es bildete den grundlegenden rechtlichen Rahmen für das Oberste Verwaltungsgericht in Prag. Zudem wurde das Oktober-Gesetz von 1875 mit geringfügigen Änderungen (den sogenannten Pantůček Aussparungen) angenommen.
Der anfängliche Präsident im Amt des „Ersten Präsidenten“ (Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtes) war Ferdinand Pantůček (1863–1925). Er war ein wichtiger tschechischer Staatsmann und beteiligt am Umsturz der Habsburger Monarchie im Jahre 1918. Ferdinand Pantůček war außerdem Mitglied des Reichsrates und später Präsident eines Senates am Wiener Verwaltungsgerichtshof. Der anfängliche „Zweite Präsident“ (Vizepräsident) des Obersten Verwaltungsgerichtes war Emil Hácha (1872–1945). Vor 1918 war Hácha Rat am Wiener Verwaltungsgerichtshof. Er war einer der wichtigsten tschechischen Verwaltungsjuristen und zugleich eine tragische Figur der neueren tschechischen Geschichte. Paradoxerweise war es Herr Pantůček, der unter Androhung sein Amt niederzulegen die Ernennung Háchas durchsetzte und dies sogar gegen den Willen der Regierung, die sich einen Politiker im Amt des Vizepräsidenten wünschte. Nach Pantůčeks Tod war Hácha von 1925 bis November 1938 Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts. Im November 1938 wurde Hácha zum Präsidenten der sogenannten „Zweiten Republik“, des am Boden zerstörten Überbleibsels des Staates, der die Zerstückelung der Tschechoslowakischen Republik durch das Dritte Reich überlebt hatte, gewählt.
Es wird oft hervorgehoben, dass die tschechoslowakische Verwaltungsgerichtsbarkeit anhand des österreichischen Modells entwickelt wurde. Tatsächlich haben jedoch vielmehr faktische Ereignisse zu dieser Entwicklung geführt. Die von Pantůček und Hácha bevorzugte ursprüngliche Konzeption war anders. Die Tschechoslowakische Verfassung von 1920 sah ein verwaltungsrechtliches System vor, welches dem norddeutschen (preußischen) System nachgebildet war. Dieses System sah erstinstanzliche Gerichte in den Kreisen und Bezirken vor. Diese Gerichte sollten mit einem qualifizierten Beamten und einem Laienrichter, der von einem Bezirksausschuss gewählt werden sollte, besetzt werden. Das Oberste Verwaltungsgericht sollte als Gericht letzter Instanz fungieren und nur über Rechtsfragen entscheiden.