Das Stimmrecht in der Zeit des Nationalsozialismus bestimmte zwischen 1933 und 1945 im Deutschen Reich, in welcher Form Wahlen und Abstimmungen abgehalten wurden und auf welche Weise stimmberechtigte Staatsbürger dabei ihre Stimme abgeben konnten.

Das Wahlrecht in der Zeit des Nationalsozialismus fußte im Grundsatz auf dem Wahlrecht der Weimarer Republik. Durch verschiedene diktatorische Gesetze und Maßnahmen, wie beispielsweise das sogenannte Ermächtigungsgesetz, das Verbot aller Parteien außer der NSDAP und die systematische Missachtung der Grundrechte, wurde dieses jedoch ihres demokratischen Wesensgehalts beraubt. Hinzu trat ein neu geschaffenes Gesetz über Volksabstimmungen, das die direktdemokratischen Möglichkeiten der Weimarer Republik zu Gesetzesinitiativen aus dem Volk (über Volksbegehren und Volksentscheid) durch ausschließlich von der Reichsregierung gesteuerte Referenden (sogenannte „Volksabstimmungen“) ersetzte.

Insgesamt fanden in den etwa zwölf Jahren der Nationalsozialistischen Diktatur vier Reichstagswahlen und drei Volksabstimmungen statt. Alle diese Stimmgänge waren Scheinwahlen, bei denen die Grundsätze einer freien Wahl oder Abstimmung systematisch verletzt wurden. Sie dienten ausschließlich der inneren und äußeren Legitimation der nationalsozialistischen Diktatur und sollten einen sichtbaren Nachweis der in der NS-Ideologie unterstellten Einheit von „Volk und Führer“ liefern.

Stimmberechtigte Da die Stimmrechtsreglungen der Weimarer Republik im Grundsatz fortbestanden, änderte sich zunächst nichts an der Gruppe der Wahl- und Stimmberechtigten. Grundsätzlich hatten alle deutschen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab 20 Jahren das aktive und ab 25 Jahren das passive Wahlrecht. Das 1918 eingeführte Frauenwahlrecht blieb also trotz der untergeordneten Rolle der Frauen im Nationalsozialismus unangetastet. Ebenso galt weiterhin, dass Angehörige der Reichswehr beziehungsweise ab 1935 der Wehrmacht nicht stimmberechtigt waren.Siehe Reichsgesetzblatt, vom 13. März 1924.

Obwohl die Nationalsozialisten an Oppositionellen massive Menschenrechtsverletzungen begingen, wurde den Inhaftierten das Wahlrecht in aller Regel nicht entzogen. Beispielsweise waren auch KZ-Häftlinge in vielen Fällen stimmberechtigt, so sie im Grundsatz die Voraussetzungen erfüllten. Da die Stimmabgaben jedoch unter unfreien Bedingungen stattfanden verwundert es nicht, dass die NSDAP auch in Konzentrationslagern nahezu einstimmig „gewählt“ wurde.

Die Gruppe der Stimmberechtigten vergrößerte sich zunächst 1935, nachdem die Einwohner des Saargebietes in der Saarabstimmung unter Aufsicht des Völkerbunds über dessen nationale Zugehörigkeit abgestimmt hatten. Zum 1. März 1935 wurde das Saargebiet wieder an das Deutsche Reich angegliedert, und im Jahr 1936 konnten seine Bewohner erstmals wieder seit der Wahl zur Deutschen Nationalversammlung 1919 an einer gesamtdeutschen Wahl teilnehmen. Hingegen verloren Juden durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 das Wahlrecht. Damit waren sie, genauso wie sogenannte jüdische Mischlinge, fortan von der Teilnahme an einer Reichstagswahl ausgeschlossen.

Durch die Annexion von Territorien ab 1938 (Österreich, Sudetenland, Memelgebiet sowie weitere) vergrößerte sich die Zahl der Stimmberechtigten in den folgenden Jahren. Die Bedingungen für die Erlangung des Stimmrechts blieben jedoch unverändert.

Wahlen Das Kabinett Hitler übernahm das bestehende Wahlrecht der Weimarer Republik. Damit blieben sowohl die Reichsstimmordnung als auch das Reichswahlgesetz in Kraft. Nach Paragraph 1 des Reichswahlgesetzes und Paragraph 2, Absatz 1 der Reichsstimmordnung waren freie und geheime Wahlen mit Wahlurnen, Wahlzettel und Wahlkabinen vorgeschrieben. Rechtlich gesehen mussten die Abstimmungen durch einen Wahlvorstand während des Urnengangs überwacht werden. Seit 1920 erhielt im Deutschen Reich eine Partei pro 60.000 Stimmen einen Sitz im Reichstag.

Dieser grundsätzlich demokratische Rechtsrahmen erhielt seine erste Einschränkung, als nach dem Reichstagsbrand am 28. Februar 1933 die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat erlassen wurde. Durch die Verordnung wurden wesentliche Grundrechte eingeschränkt, was zu staatlichem Terror und politischer Verfolgung führte. Die erste Reichstagswahl in der Zeit des Nationalsozialismus, am 5. März 1933, fand daher bereits nicht mehr unter freiheitlichen Bedingungen statt. Es war zugleich der letzte Reichstag, in dem mehr als eine Partei vertreten war.

Durch das am 24. März 1933 verkündete sogenannte Ermächtigungsgesetz erhielt auch die Reichsregierung die Macht, Gesetze zu erlassen. Der Reichstag verlor dadurch seine besondere Stellung und tagte ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadisch und vornehmlich zu symbolischen Anlässen. Durch die beiden am 31. März beziehungsweise am 7. April 1933 verkündeten Gesetze zur Gleichschaltung fielen dann reichsweit alle Landesparlamente und Kommunalvertretungen unter die Kontrolle der NSDAP. Mit dem am 30. Januar 1934 erlassenen Gesetz über den Neuaufbau des Reichs sowie dem Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurden schließlich die Länder und der Reichsrat vollständig abgeschafft. Das somit nur noch auf Reichsebene bestehende Wahlrecht der Deutschen wurde durch diese Maßnahmen weitestgehend entwertet und sie wurden ihres Rechts auf politische Mitbestimmung durch die Wahl eines Repräsentanten effektiv beraubt.

Das am 15. Juli 1933 verkündete Gesetz gegen die Neubildung von Parteien führte zum Verbot beziehungsweise der Selbstauflösung aller Parteien außer der NSDAP. Da zwischenzeitlich auch fast alle anderen politisch aktiven Organisation (beispielsweise Gewerkschaften) von den Nationalsozialisten kontrolliert oder verboten worden waren, gab es ab diesem Zeitpunkt praktisch keine legale politische Aktivität außerhalb des Nationalsozialismus mehr. Zur zweiten Reichstagswahl im November 1933 war nur noch die NSDAP zugelassen.

Im September 1935 wurde schließlich das Reichsbürgergesetz erlassen, das Juden und anderen Personengruppen die Staatsbürgerrechte entzog. Das Gesetz über das Reichstagswahlrecht vom März 1936 vollzog diesen Ausschluss für das Wahlrecht nach, indem es dieses ausdrücklich auf beschränkte. Dementsprechend waren bei der Reichstagswahl 1936 unter anderem Juden erstmals grundsätzlich nicht mehr wahlberechtigt.

Eine weitere Änderung des Reichswahlgesetzes vom März 1938 regelte speziell die Reichstagswahl und Volksabstimmung im Gefolge des Anschlusses Österreichs. Auch die letzte Wahlrechtsänderung in der Zeit des Nationalsozialismus betraf wiederum einen Sonderfall: Das Gesetz über die Ergänzungswahlen zum Großdeutschen Reichstag vom 11. November 1938 wurde die in Folge der Annexion des Sudetenlandes notwendig und regelte ausschließlich die Nachwahl zum Reichstag im Dezember 1938.

Das letzte das Wahlrecht berührende Gesetz war im Januar 1943 die Verlängerung der 4. Wahlperiode des Reichstags bis 1947, um im Krieg keine Wahlen abhalten zu müssen. Bis zum Ende der nationalsozialistischen Diktatur am 8. Mai 1945 wurden keine wahlrechtsrelevanten Beschlüsse mehr gefasst.

Volksabstimmungen In der Weimarer Republik waren sowohl auf Reichsebene als auch in den Ländern Volksentscheide möglich gewesen. Dabei konnten verbindliche Abstimmungen über ein Gesetz unter anderem durch das Stimmvolk mittels eines Volksbegehrens oder eines vergleichbaren Instruments erwirkt werden. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft machte die Anwendung dieser direktdemokratischen Instrumente durch zwei Maßnahmen unmöglich: Die Abschaffung des Föderalismus durch die Gleichschaltungsgesetze beseitigte auch alle politischen Mitbestimmungsrechte der Deutschen in Ländern und Kommunen. Auf gesamtstaatlicher Ebene sorgte die gewalttätige Verfolgung politisch Andersdenkender dafür, dass Volksbegehren (die sich üblicherweise gegen die Parlamentsmehrheit richten) praktisch nicht mehr möglich waren.

Die Regierung Hitler, konkret das Reichsministerium des Innern, unternahm im Juli 1933 Schritte für eine Änderung der rechtlichen Regelung von Plebisziten. Ihr Ziel war es, der Regierung die Möglichkeit zu geben, dem Volk Gesetze (auch verfassungsändernde) und sonstige Maßnahmen zur unmittelbaren Abstimmung und ohne Abstimmungsquoren vorzulegen. Zunächst wurde hierfür eine Änderung der Weimarer Reichsverfassung angedacht. Der entsprechend ausgearbeitete Entwurf eines Dritten Gesetzes über den Volksentscheid wurde jedoch in einer Kabinettssitzung am 14. Juli 1933 nach kurzer Beratung verworfen. So äußerte sich Reichswehrminister von Blomberg . Der preußische Finanzminister Popitz fand eine Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung und sprach sich dafür aus, ein . Hitler pflichtete ihm bei und beauftragte Reichsinnenminister Frick zusammen mit Popitz im Anschluss an die Sitzung, einen entsprechenden Entwurf auszuformulieren. Noch am gleichen Tag wurde das nur vier Paragraphen umfassende „Gesetz über Volksabstimmung“ formuliert, von der Reichsregierung als Gesetz beschlossen und kurz darauf im Reichsanzeiger verkündet. Damit war ein von Beschränkungen weitgehend entblößtes Regierungsreferendum geschaffen worden.Siehe Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur, S. 20–23.

Das Gesetz über Volksabstimmungen erfüllte die intern vom Reichsministerium des Innern diskutierten Wünsche: Es ermöglichte der Regierung nach freiem Ermessen, die Stimmberechtigten über jede Art von beabsichtigten Gesetz oder Maßnahme und frei von Quoren abstimmen zu lassen. In der Forschung gibt es unterschiedliche Einschätzungen, ob das Gesetz selbst bereits undemokratisch war oder ob erst die autoritären Verhältnisse die faktisch undemokratische Wirkung erzeugten. Gegen erstere Einschätzung wendet Otmar Jung ein, dass weder Regierungsreferenden, noch die Aufhebung der Beschränkung auf Gesetze, noch der Verzicht auf Abstimmungsquoren an sich als undemokratisch zu bezeichnen seien.Siehe Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur, S. 23–31. Im Gegensatz zu den Wahlen ab November 1933, war es bei Volksabstimmungen tatsächlich möglich, mit einem „Nein“ unmissverständlich gegen die Vorhaben der Regierung zu stimmen. Von dieser Möglichkeit machten bei den beiden einzigen nach dem Gesetz durchgeführten Volksabstimmungen im November 1933 knapp 5 %, und im August 1934 etwas über 10 % der Abstimmenden tatsächlich Gebrauch. Gleichwohl stellt Otmar Jung auch fest, dass mit Die beiden Anwendungen des Gesetzes über Volksabstimmung verletzten zudem den Gesetzestext, indem in beiden Fällen nicht über wie im Gesetz vorgesehen „beabsichtigte“, sondern über bereits längst vollzogene Maßnahmen abgestimmt wurde. Auch verzichtete die Reichsregierung in beiden Fällen auf die vorgeschriebene amtliche Veröffentlichung des Ergebnisses.