mini|310px|Europa im Jahr 1701 Der Vertrag von Schwedt wurde am 6. Oktober 1713 während der Belagerung von Stettin im Großen Nordischen Krieg zwischen Russland, Sachsen-Polen, Dänemark und Preußen geschlossen.

Der Vertrag beinhaltete, dass Friedrich Wilhelm I. den Bündnispartnern Russland und Sachsen-Polen 400.000 Taler, als Ersatz für die Kriegskosten, zu zahlen hatte. Des Weiteren wurden die Stadt Stettin, der vorpommersche Distrikt bis zur Peene, die Stadt Wolgast, die Insel Usedom sowie die Stadt Wollin unter preußische Sequestration gestellt.

Mächtepolitischer Hintergrund mini|Stettin um 1642 mini|Schwedisch-Pommern (westlich der Oder) um 1700 Das Königreich Preußen verfolgte seit über 50 Jahren als primäres außenpolitisches Ziel den Erwerb ganz Pommerns. Jenes Territorium des obersächsischen Reichskreises galt in einer Zeit, deren ökonomischer Schwerpunkt im landwirtschaftlichen Erwerb lag, als reich. Die Odermündung bot zudem die Möglichkeit, den Handel im Ostseeraum aus dem brandenburgischen Hinterland und Schlesien zu kontrollieren.

Ihren Rechtsanspruch auf das Territorium leiteten die brandenburgischen Kurfürsten aus der 1181 vollzogenen Belehnung des Markgrafen Ottos I. durch den Kaiser ab. Diese Lehnshoheit Kurbrandenburgs war 1479 im Vertrag von Prenzlau erneut bestätigt worden. Da das Greifengeschlecht im Mannesstamm mit dem Tode Bogislaws XIV. 1637 erlosch, sahen die Brandenburger die Gelegenheit, die Inbesitznahme des nordostdeutschen Territoriums mit Nachdruck zu verfolgen. Doch sicherte die militärische Überlegenheit Schwedens im Westfälischen Frieden dieser nordischen Macht den Besitz Vorpommerns, während lediglich Hinterpommern den Brandenburgern zufiel. mini|hochkant|Norddeutscher Kriegsschauplatz zwischen 1711 und 1715

Russland, Dänemark und Sachsen führten seit 1700 Krieg gegen das schwedische Ostseereich. Nach wechselvollen und zunächst von schwedischen Erfolgen geprägten Kämpfen erlitt Karl XII. bei der ukrainischen Festung Poltawa 1709 eine vernichtende Niederlage. Der Schwedenkönig floh in die Türkei. Das Angebot der nordischen Alliierten, seine Reichsterritorien für neutral zu erklären, lehnte er ab und so zogen seit 1711 russische, dänische und sächsische Truppen in das Land. Preußen versuchte nun, sich der Odermündung zu versichern. Bislang war Preußen neutral geblieben und stand den Dänen distanziert gegenüber. Schwedens einziger Verbündeter im Norden war Holstein-Gottorf. So waren es die holstein-gottorfer Minister Henning Friedrich Graf von Bassewitz und Georg Heinrich von Görtz, die im Frühjahr 1713 einen Plan schufen. Die in Stettin stehenden schwachen schwedischen Kräfte sollten die Stadt kampflos an Gottorf übergeben. Es würde dann unter Sequester genommen werden und nach einem Friedensschluss an Schweden zurückfallen.

Der im Januar 1713 zum neuen Generalgouverneur über Schwedisch-Pommern ernannte schwedische Diplomat Mauritz Vellingk trat im Mai in Verhandlungen mit Görtz. Am 10. Juni schlossen beide ein Abkommen, in dem die schwedischen Festungen Wismar und Stettin unter Gottorfer Sequester fielen. Die Verwaltung sollte weiter in schwedischen Händen verbleiben, während Gottorfer Truppen die Neutralität zu garantieren hätten. Preußenkönig Friedrich Wilhelm I. unterzeichnete einen gleich lautenden Vertrag mit dem Gottorfer Herzog. Preußen verwies seinerseits bereits am 27. März 1713 beim Wiener Hof auf seine tieferen Absichten. Die Sequestration Stettins ziele auf eine dauerhafte Beseitigung der schwedischen Besitzungen auf deutschem Boden, verlautbarten preußische Diplomaten. Am gleichen Tage erklärten preußische Abgesandte in Stockholm, Preußen werde Stettin nur unter Sequester nehmen, um es Schweden im Falle eines Friedens zurückzugeben und die schwedische Macht in Norddeutschland zu erhalten. Während Berlin und Gottorf verhandelten, schuf Zar Peter I. mit militärischen Mitteln Fakten. Am 23. Juli 1713 begannen 24.000 Russen unter dem Oberkommando von Fürst Alexander Danilowitsch Menschikow mit der Belagerung der schwedisch-pommerschen Festung Stettin. Wenig später traf die sächsische Belagerungsartillerie vor der Stadt ein. Zudem unterstützen dänische Kriegsschiffe die Operation. Sie schlossen die schwachen maritimen Kräfte des Gegners im Dammschen See ein.

Den Belagerern trat die 4.500 Mann starke Besatzung unter General Johan August Meijerfeldt entgegen. Trotz der Verfügung der Übergabe an Gottorf durch Generalgouverneur Vellingk lehnte Meyerfeldt dies entschieden ab. Für ihn seien nur die Befehle Karls relevant. Meyerfeldts Tapferkeit fand Achtung und nicht wenige Bürger beteiligten sich an den Kämpfen. Andererseits diktierte die Angst das städtische Handeln. Diese wuchs, als am 22. September 1713 Russen und Sachsen die Stadt stark beschossen. Rat und Bürgerschaft zwangen Meyerfeldt zum Einlenken. Dieser ersuchte um Waffenstillstand. Die belagernden Truppen verweigerten dies und wiederholten das Bombardement am 28. September. Meyerfeldt trat nun in direkte Verhandlungen mit dem Gottorfer Minister Bassewitz und dem preußischen General Karl Friedrich von Schlippenbach. Mit dem Holsteiner wurde er sich rasch einig und schloss einen entsprechenden Vertrag, der der Sequestrierung der Stadt erneut zustimmte. Da vor Ort keinerlei holstein-gottorfer Truppen standen, übernahm Bassewitz kurzerhand mehrere schwedische Kompanien in Gottorfer Dienst. Diese bildeten fortan einen Teil der Sequestertruppe. Der übrigen Besatzung wurde freier Abzug eingeräumt. Preußischerseits geriet man durch das Handeln von Bassewitz unter Druck. Schlippenbach verhandelte deshalb im Auftrag Friedrich Wilhelms mit Menschikow. Der Zar zeigte sich einem preußischen Sequester durchaus aufgeschlossen gegenüber. Mit Stettin selbst konnte er wenig anfangen. Blieb es bei Gottorf, so drohte die Rückgabe der Stadt an Schweden. Zudem konnte so Preußen zum Kriegseintritt gegen Schweden bewogen werden. Menschikow bot der Stadt den Abzug der Belagerer an, wenn es preußische Truppen einließe. Am 6. Oktober 1713 marschierten 1.600 Preußen in die Stadt ein.

Vertragsschluss

Unter der Leitung des holsteinischen Ministers Georg Heinrich von Görtz und des sächsischen Grafen Jacob Heinrich von Flemming wurde am 6. Oktober 1713 der Vertrag von Schwedt geschlossen. Sie schafften es, die Bedenken des Königs von Preußen zu zerstreuen und auch dem General Menschikow wurde eine Zustimmung abgerungen.

Der Vertrag beinhaltete, dass Friedrich Wilhelm I. den Bündnispartnern Russland und Sachsen-Polen 400.000 Taler, als Ersatz für die Kriegskosten, zu zahlen hatte. Des Weiteren wurden die Stadt Stettin, der vorpommersche Distrikt bis zur Peene, die Stadt Wolgast, die Insel Usedom sowie die Stadt Wollin unter preußische Sequestration gestellt.

Außerdem übernahm Preußen gemeinsam mit dem Haus Holstein-Gottorp die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Schweden, aus Pommern heraus, keine Angriffe auf Polen oder Russland durchführen. Des Weiteren hatte es die Verteidigung von Pommern gegen eventuelle Angriffe von außen zu gewährleisten.

Die Ländereien sollten so lange unter preußischer und holsteinischer Sequestration bleiben, bis Schweden die 400.000 Taler an Entschädigungen an Preußen zurückgezahlt hatte. Danach würden sie wieder der schwedischen Krone unterstehen.

Nach dem Abschluss des Vertrages räumten die Schweden Stettin und zogen sich nach Stralsund zurück. Diese Stadt sowie der vorpommersche Distrikt zwischen der Peene, Trebel und Recknitz sowie die Insel Rügen blieben in schwedischer Hand.

Die russischen Truppen mussten ebenfalls aus Vorpommern abziehen. Die Hintergründe der Vertragsgestaltung blieben der deutschen Öffentlichkeit verborgen und erst nach zwei Jahren wurden die Bedingungen des Schwedter Vertrages im Wortlaut veröffentlicht.

Vertragstext

Vertrag mit den nordischen Alliierten (Rußland, Sachsen, Dänemark) betr. die Sequestrierung der Festungen Stettin, Stralsund und Wismar. Mit 1 Sekret- und 1 Separatartikel. Schwedt 1713, Oktober 6. Preußische Ratifikation (für Sachsen): 1713, November 5; Sächsische Ratifikation: Warschau 1713, Dezember 10.

Abdruck in: Loewe, Preussens Staatsverträge (Literaturverzeichnis), Nr. 7, S. 28–35.

Nachdem Ihro Königl. Maj. in Preußen das Ihnen anderwärts proponirte Project, das Herzogthum Pommern zu sequestriren und bis zu Ende des gegenwärtigen Krieges im Norden in Besitz zu behalten, nach reifer Ueberlegung dergestalt ansehen, daß es vielleicht den dermaleins herzustellenden Frieden befordern und selbigem gar zum Fundament dienen kann, als haben Sie, ein so heilsames und sowohl vor beide in Norden kriegende Parteien und vor das ganze Römische Reich avantageuse als auch vor Ihro Königl. Maj. Selbst glorieuse und vortheilhafte Werk desto mehr zu facilitiren, insonderheit aber den Weg zur Wiederherstellung der Ruhe auf dem teutschen Boden desto besser zu bahnen, nicht nur ohnlängst die königlich schwedische Ministros, sondern auch nachgehendes die nordische Alliirte sondiret und Sich mit denen letzteren nach vielen reifen Deliberationen dieserwegen folgender Punkte verglichen.

Art. 1. Anfänglich declariren der nordischen Alliirten Maj. Maj. Maj. hiermit, daß Sie Sich necessitiret zu sein erachten, von der Krön Schweden sämmtlicher auf dem teutschen Boden annoch übrigen Festungen, sobald immer möglich, Sich Meister zu machen, allermaßen denn auch durch die wider die Festung Stettin vorgenommene Kriegesoperationes es bereits so weit gebracht ist, daß die schwedische Garnison den Ort wirklich verlassen hat, die Insul Rügen auch von der nordischen Alliirten Truppen occupiret ist. Es wollen aber hochgedachte Alliirte bei denen in Vorpommern etwa weiter vornehmenden Kriegesoperationen solche gute und scharfe Ordre halten, daß die königlich preußische angrenzende Lande dabei im geringsten nicht beschweret werden sollen.

Art. 2. Gleichwie aber Sr. Zar. Maj. Intention keinesweges ist, einige Conqueten in Teutschland zu machen, noch die der Krön Schweden daselbst abnehmende Lande und Festungen Sich zu[zu]eigenen, Se. Zar. Maj. auch deshalb Ihro Kaiserl. Maj., dem Reich und sonst männiglich zureichende Sicherheit und jetzo bei der Uebergabe der Festung Stettin davon eine klare Probe geben wollen, als haben im Namen und von wegen Sr. Zar. Maj. des Prinzen Menschikows Durchl. Sich hiermit verbunden, ermelte Stadt und Festung Stettin mit allen ihren Dependenzien und in specie mit der darin vorhandene Artillerie an Se. Königl. Maj. in Preußen zu übergeben, um dieselbe mit Ihren Truppen, welche sofort bei Zeichnung dieses Tractats in den Ort einrücken sollen, also wie Sie es gut finden werden, zu besetzen, ohne daß Hochgedachtes Fürsten Durchl. prätendiren wollen, Namens Ihro Zar. Maj. an solcher Garnison einig Theil zu nehmen, noch daß einige reußische Truppen mit dazu employiret werden sollen; welches alles denn von der beiden übrigen in der Nordischen Ligue begriffenen Könige Maj. Maj. ebenfalls also beliebet und angenommen wird.

Art. 3. Hingegen aber versprechen Se. Königl. Maj. in Preußen, daß, wann Sie solchergestalt den Ort in Possession und in Sequestration genommen, Sie denselben bis zu erfolgendem Nordischen Frieden in Besitz behalten und ihn der Krön Schweden ehender nicht als bis durch sothanen Frieden Stettin Höchstgedachter Krön Schweden wieder zugeeigenet wird, einräumen wollen.

Art. 4.