Die Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung – GefBeitrV) regelt im Bereich des SGB III die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Gefangene, die in einer deutschen Vollzugsanstalt beschäftigt sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist Abs. 3 SGB III.
Abweichend von den normalen Berechnungsregeln bemessen sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie folgt:
die Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße ( Abs. 3 SGB III) die Anzahl der Tage, an denen der Gefangene beschäftigt war, im Verhältnis zur Anzahl der Arbeitstage eines Jahres (pauschal werden 250 Arbeitstage angenommen) der aktuelle Beitragssatz in Prozent
Durch die Multiplikation dieser drei Beiträge miteinander wird die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet.
Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig.
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