Ihsān () ist eine Kategorie des islamischen Strafrechts, die bei der Bemessung der Hadd-Strafe beim Delikt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Zinā) zur Anwendung kommt. Während eine Person, die sich im Ihsān-Status befindet, im Falle von Zinā mit Steinigung zu bestrafen ist, ist bei Personen, bei denen dieser Status nicht vorliegt, die koranische Strafe (Sure 24:2) von hundert Peitschenhieben vorgesehen. Im Ergebnis führt das Konzept des Ihsān, das auch in moderne islamische Strafgesetze wie die pakistanische Hudood Ordinances von 1979 aufgenommen wurde,Vgl. Rubya Mehdi: The Islamization of the Law in Pakistan. Curzon, Richmond (Surrey), 1994. S. 117. zu einer starken Einschränkung der Anwendung der Steinigungsstrafe. Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Eintreten des Ihsān-Zustandes bestehen unter den islamischen Rechtsgelehrten große Meinungsverschiedenheiten. Auch bei dem Straftatbestand des Qadhf, der Verleumdung wegen Zinā, ist das Ihsān-Konzept relevant, da nur dann, wenn sich die verleumdete Person zur Zeit der Verleumdung im Ihsān-Zustand befunden hat, die betreffende Hadd-Strafe zur Anwendung kommen soll.
Koranische Grundlagen des Ihsān-Konzepts Im Koran kommt der Begriff iḥṣān nicht vor, allerdings werden an mehreren Stellen das zugrundeliegende Verb aḥṣana (unzugänglich machen) und die davon abgeleiteten Partizipien muḥṣin ("unzugänglich machend") bzw. muḥṣan ("unzugänglich gemacht") verwendet.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 48. Aus der Verwendung dieser Worte im Koran werden verschiedene Bedeutungen für den Begriff abgeleitet.
Der Aspekt der Keuschheit In Sure 21:91 und Sure 66:12 wird Maria als diejenige umschrieben, "die ihre Scham unzugänglich machte" (allatī aḥṣanat farǧa-hā). Und an anderen Stellen (Sure 4:24, Sure 5:5) werden "unzugänglich machende" Männer (muḥṣinūn) solchen, die Unzucht treiben (musāfiḥūn), gegenübergestellt. So heißt es in Sure 4:24: "Über das hinaus ist euch erlaubt, dass ihr mit eurem Vermögen freit, als unzugänglich machende (muḥṣinīn), nicht als Unzucht treibende Männer (ġair musāfiḥīn)." In der Gegenüberstellung mit dem Adjektiv musāfiḥ erscheint das Partizip an einer anderen Stelle (Sure 4:25: muḥṣināt ġair musāfiḥāt) auch auf Frauen bezogen. Zwar vokalisiert die ägyptische Standardedition des Korans das auf Frauen bezogene Partizip immer als Passiv: muḥṣanāt (wörtl. "unzugänglich gemachte Frauen"), doch ist dies in der islamischen Tradition nicht die einzig anerkannte Lesart. Eine Reihe von kufischen und mekkanischen Autoritäten vokalisierte die femininen Partizipien genauso wie die maskulinen als Aktiv, und diese Lesung war ebenso verbreitet wie die aktivische.Vgl. Motzki: Wal-muḥṣanātū mina n-nisāʾi. 1986, S. 202.
Aufgrund des beschriebenen Wortgebrauchs im Koran und der häufigen Gegenüberstellung mit musāfaḥa ("Unzucht") wird Ihsān als Synonym für "Keuschheit" (ʿiffa) verstanden.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 504f. Die Partizipien muḥṣin und muḥṣana werden dementsprechend im Deutschen üblicherweise mit den Begriffen "ehrbar" (so R. Paret) oder "keusch" (so H. Bobzin) wiedergegeben. Diejenigen, die solche "ehrbaren Frauen" (al-muḥṣanāt) durch den Vorwurf des Ehebruchs in Verruf bringen, sollen mit 80 Peitschenhieben bestraft werden, wenn sie nicht vier Zeugen beibringen können (Sure 24:4). Außerdem sollen sie im Diesseits und Jenseits verflucht sein (Sure 24:23).
Der Aspekt der Freiheit In einem anderen Vers (Sure 4:25) werden "unzugänglich gemachte Frauen" (muḥṣanāt) solchen Frauen, die sich im Besitz der Muslime befinden, gegenübergestellt. Hieraus wird geschlossen, dass das Partizip muḥṣan auch freie Frauen bezeichnet, im Gegensatz zu Sklavinnen.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 504. Dem Mann wird in Sure 4:25 für den Fall, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um eine reguläre Ehe mit einer freien muslimischen Frau einzugehen, erlaubt, eine muslimische Sklavin zu ehelichen. Für diese Sklavinnen wird am Ende desselben Verses eine Sonderregelung eingeführt: Wenn sie Unzucht treiben, dann gebührt ihnen nur die Hälfte der Strafe für freie Frauen (fa-ʿalai-hinna niṣfu mā ʿalā l-muḥṣanāt). Die Bedeutung von "freie Frauen" für muḥṣanāt wurde auch in Sure 5:5 angenommen, wo ausgesagt wird, dass die Gläubigen muḥṣanāt von den Gläubigen und den Ahl al-kitāb heiraten dürfen, wenn sie ihnen ihren Lohn geben.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 73.
Ihsān als Eheschließung Schließlich gibt es mit dem Anfang von Sure 4:24 noch eine Koranstelle, bei der der Begriff als Eheschließung interpretiert wurde. An dieser Stelle wird ausgesagt, dass den Muslimen muḥṣan-Frauen verboten seien, außer denjenigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Dies wurde allgemein so gedeutet, dass muḥṣan-Frauen solche Frauen sind, die bereits einen Ehemann haben.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 60. Als Autorität für die Interpretation, dass es sich bei den in Sure 4:24 genannten muḥṣanāt um verheiratete Frauen (ūlāt al-azwāǧ) handelt, wird insbesondere der medinische Rechtsgelehrte Saʿīd ibn al-Musaiyab (gest. 713) genannt.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 509f. Daneben sollen aber auch ʿAbdallāh ibn ʿAbbās und ʿAbdallāh ibn Masʿūd das Wort hier so gedeutet haben.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 511. Nach Fachr ad-Dīn ar-Rāzī hat der Passus dementsprechend folgenden Aussagewert: "Wenn die Frau bereits verheiratet ist, ist sie allen anderen Männern verboten, außer wenn sie (als Sklavin) in den Besitz eines Menschen gelangt. In diesem Fall ist sie ihrem Eigentümer erlaubt."Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 510. Als Grundlage für diese Interpretation wird auf die Überlieferung verwiesen, wonach dieser Vers offenbart wurde, als Muslime nach der Schlacht von Hunain im Jahre 630 bei Autās Frauen gefangen genommen hatten, die auf dem Gebiet der Ungläubigen bereits verheiratet waren. Durch die Offenbarung dieses Verses wurden diese früheren Ehebande aufgelöst und die muslimischen Kämpfer erhielten die Erlaubnis, mit den Frauen sexuell zu verkehren.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 511, 513.
Neben dieser Mehrheitsmeinung, wonach mit den muḥṣan-Frauen in Sure 4:24 verheiratete Frauen gemeint sind, gab es noch eine Mindermeinung, wonach der Begriff auch hier keusche Frauen meinte. Nach dieser Interpretation wurde an der Stelle das Verbot ausgesprochen, über die vier Frauen, die sich bereits im Besitz des Ehemanns befanden, hinaus weitere Frauen zu ehelichen.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 60f.
Die Bindung der Steinigung an den Ihsān-Status Textgrundlage für die Bindung der Steinigung an den Ihsān-Status ist der Hadith, wonach nur in drei Fällen das Blut eines Menschen vergossen werden darf, nämlich bei Abfall vom Islam, bei Zinā nach Eintritt des Ihsān-Zustands und bei der unberechtigten Tötung eines Menschen.Vgl. dazu al-Kāsānī: Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ Bd. VII, S. 39 und al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 505. Die Person, die sich im Ihsān-Status befindet, wird im islamischen Recht als Muhsan (muḥṣan) bezeichnet. Die Steinigung als Strafe für den Muhsan wurde lediglich von Charidschiten und den Muʿtaziliten abgelehnt. Sie begründeten das damit, dass die Steinigungsstrafe nicht im Koran zu finden ist.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 47.
Voraussetzungen für den Ihsān-Status im islamischen Recht In den islamischen Rechtsbüchern finden sich Kataloge von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit bei einer Person der Ihsān-Zustand eintritt. Allgemein werden folgende Voraussetzungen diskutiert: (1) Reife bzw. Geschlechtsreife (bulūġ), (2) Islam, die betreffende Person muss also ein Muslim sein (3) Freiheit (ḥurrīya), die Person darf sich also nicht im Sklaven-Status befinden, (4) rechtsgültige Eheschließung (ʿaqd ṣaḥīḥ), (5) Vollzug der Ehe, (6) Existenz dieser Eigenschaften auch beim anderen Ehepartner.
Der Hanafit al-Kāsānī meinte, dass diese Eigenschaften, wenn sie bei einer Person vorlägen, als "Schutzmittel" (mawāniʿ) eine "Festung vor der Unzucht" (ḥiṣn ʿan az-zinā) bildeten. Den Begriff des Iḥṣān erklärt er dementsprechend als das "Eintreten in die Festung vor der Unzucht" (duḫūl fī l-ḥiṣn ʿan az-zinā).Vgl. al-Kāsānī: Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ Bd. VII, S. 38. Darüber hinaus meinte er, dass die Begehung von Zinā trotz Existenz aller "Schutzmittel" (mawāniʿ) den äußersten Grad der Schimpflichkeit darstelle und dementsprechend mit der schwersten aller diesseitigen Strafen sanktioniert werden müsse, nämlich der Steinigung.Vgl. al-Kāsānī: Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ Bd. VII, S. 39.
Reife bzw. Geschlechtsreife Dass Reife bzw. Geschlechtsreife (buluġ) eine Voraussetzung für den Ihsān ist, wurde von Abū Hanīfa, Mālik ibn Anas und asch-Schāfiʿī gelehrt. Einige Gelehrte ergänzten die Reife um die Voraussetzung der Vernunftbegabtheit (ʿaql).Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 506–508. Kinder und Geisteskranke sollen von daher nicht in den Ihsān-Status gelangen können. Al-Kāsānī meinte, dass Reife und Vernunft deswegen Schutzmittel gegen Zinā seien, weil sie den Menschen von der Begehung anstößiger Handlungen abhielten.Vgl. al-Kāsānī: Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ Bd. VII, S. 38.
Islam Hinsichtlich des Islams als Voraussetzung für das Eintreten des Ihsān-Status existierten unter den Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheiten. Die Hanafiten sowie einige Malikiten meinten, dass nur ein Muslim in den Ihsān-Status gelangen könne.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 57. Abū Yūsuf soll dagegen den Islam nicht für eine Voraussetzung für den Ihsān-Status gehalten haben. Seiner Meinung nach konnte auch ein Dhimmī in den Ihsān-Status gelangen, so dass er bei Verfehlungen gesteinigt werden musste. Dieser Meinung schlossen sich auch asch-Schāfiʿī und der Malikit Ibn al-ʿArabī an. Sie alle argumentierten damit, dass Mohammed auch zwei Juden hatte steinigen lassen.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 57f. Al-Kāsānī meinte hingegen, dass die dadurch generierte Norm durch den Auspeitschungsvers (Sure 24:2) abrogiert wurde. Al-Kāsānī, der den Islam für eine Voraussetzung für den Ihsān hielt, begründete die strengere Bestrafung des Muslim damit, dass bei ihm dieses Delikt eine "größere Schimpflichkeit" (mazīd qubḥ) darstelle, weil sich der Muslim, der die Wohltat des Islams empfangen habe, damit als besonders undankbar erweise.Vgl. al-Kāsānī: Badāʾiʿ aṣ-ṣanāʾiʿ fī tartīb aš-šarāʾiʿ Bd. VII, S. 38.
Freiheit Freiheit wurde allgemein als eine Voraussetzung für den Ihsān-Zustand betrachtet. Die gegenteilige Meinung vertrat lediglich der irakische Gelehrte Abū Thaur (gest. 854). Er meinte, dass auch Sklaven und Sklavinnen den Ihsān-Status erlangen könnten und dementsprechend bei Zinā gesteinigt werden müssten. Al-Auzāʿī und Mudschāhid ibn Dschabr schränkten dies dahingehend ein, dass der Sklave nur dann in den Zustand des Ihsān gelange, wenn er eine freie Frau heirate.Vgl. Burton: "The meaning of 'Ihsan'". 1974, S. 55. Demgegenüber meinte Mālik, dass bei diesem Mann nur dann Ihsān vorliege, wenn er nach der Eheschließung freigelassen werde und weiter mit seiner Frau verkehre. Wenn er sie dagegen vor der Freilassung verlassen habe, erreiche er nicht in den Ihsān-Zustand. Das Gleiche gelte auch für die Sklavin, die von einem freien Mann geehelicht wird.Vgl. al-Kāndahlawī: Auǧaz al-masālik ilā Muwaṭṭaʾ Mālik. Bd. X, S. 515f.
Rechtsgültige Eheschließung