Die Meldepflicht nach SGB III bezeichnet die Verpflichtung von Beziehern von Arbeitslosengeld in der Bundesrepublik Deutschland, auf Aufforderung persönlich bei der Arbeitsagentur oder beim Amtsarzt zu erscheinen. Die Meldepflicht gilt nach SGB III auch für Arbeitsuchende sowie nach SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Grundsätzlich gilt die der Erreichbarkeitsanordnung analoge und wie diese auf die Anordnung des Verwaltungsrates der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Oktober 1997 zurückgehende Meldepflicht dem Gesetzestext nach ebenfalls allein für erwerbslose Leistungsbezieher, so dass z. B. selbständige und angestellte Leistungsbezieher, die ALG II lediglich als Lohnauffüllung bzw. Leistung zum Lebensunterhalt erhalten, ohne erwerbslos zu sein, ihr nicht unterliegen, da dieser Personenkreis laut SGB II i. V. m. SGB III grundsätzlich nicht als arbeitslos einzustufen ist. Allerdings unterstehen auch erwerbstätige Beziehergruppen der Mitwirkungspflicht nach SGB I, jederzeit vollständige schriftliche Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen.
Die Gründe, nach denen die Arbeitsagentur den Leistungsbezieher im Rahmen der Meldepflicht zum persönlichen Erscheinen verpflichten kann, sind in Absatz 2 abschließend geregelt. Es sind:
Berufsberatung Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
Der Leistungsbezieher muss nicht zur exakten angegebenen Uhrzeit erscheinen, es reicht, wenn er noch am selben Tag bei der Arbeitsagentur erscheint und der Zweck der Meldung erfüllt wird. ( Abs. 3 SGB III) Ein völliges Schweigen beim Meldetermin ist ein Verstoß gegen die Meldepflicht und gilt rechtlich als Nichterscheinen.Bayerisches LSG, 3. Januar 2011, AZ L 7 AS 921/10 B ER
Die durch die Wahrnehmung der Meldepflicht entstehenden Fahrtkosten können dem Leistungsbezieher auf Antrag erstattet werden. ( Abs. 4 SGB III) Im Rechtskreis SGB III gilt hier meist eine Bagatellgrenze von 6 Euro, im Rechtskreis SGB II hingegen müssen auch Kleinstbeträge erstattet werden.BSG, 6. Dezember 2007, AZ B 14/7b AS 50/06 R
Zieht ein Leistungsbezieher um und ändert sich dadurch die Zuständigkeit, hat er sich unverzüglich bei der nun zuständigen Arbeitsagentur zu melden. ( SGB III)
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt beim Bezug von Arbeitslosengeld zu einer Sperrzeit von einer Woche. ( SGB III) Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht zu einer Sanktion in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs ( SGB II).
Die Meldepflicht ist somit Teil des Meldekomplexes. Dieser besteht (1.) aus einer Rechtsnorm - heute § 309 Abs. 2 SGB III (i. V. m. § 59 SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II) -, die die Bundesagentur für Arbeit dazu ermächtigt, (2.) eine Aufforderung zur Meldung zu erlassen, (3.) der Meldung selbst (oder der Teilnahme an einem Meldetermin – je nach Terminologie) und (4.) Sanktionsvorschriften, die das Meldeversäumnis sanktionieren.Beate Kutschke, "On Legislative and Executive Control Logics – the Duty to In-Person Reporting in the German Employment Promotion System, 1927 to the Present", in: Journal on European History of Law, 16/1 (2025), S. 25–36, hier S. 26.
Bedeutung der Meldepflicht für die Arbeitslosenverwaltung – 1927 bis heute Der Meldekomplex ist seit 1927 von einem inhärenten Widerspruch geprägt: offiziell sollten die „Meldungen“ (oder später: die „Meldetermine“) dem Zweck der Arbeitsvermittlung und -beratung dienen. Inoffiziell dienten sie jedoch von Anbeginn in erster Linie der Kontrolle und Sozialdisziplinierung der Arbeitslosen. Die Zwecke der Arbeitsvermittlung und -beratung waren nur vorgeschoben oder – je nach Arbeitsmarktlage – zumindest nachgeordnet.Beate Kutschke, "On Legislative and Executive Control Logics – the Duty to In-Person Reporting in the German Employment Promotion System, 1927 to the Present", in: Journal on European History of Law, 16/1 (2025), S. 25–36, hier S. 28f, 32–33.
Die Ursache für diese Widersprüche ist das Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung, das verschiedene ursprünglich selbständige Funktionen und Institutionen miteinander verschmolz. Der Meldekomplex selbst ist aus der Zusammenführung von zwei Funktionen entstanden: a) der Stellenvermittlung, also der Zusammenführung von Arbeitnehmern mit Arbeitgebern, die seit den 1840er Jahren von den so genannten Arbeitsnachweisen als Service angeboten wurdeHans-Walter Schmuhl, Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsverwaltung in Deutschland 1871-2002, Nürnberg, 2003, Kap. 4. und b) der finanziellen Unterstützung von Arbeitslosen. Diese war zunächst eine reine Fürsorgeleistung, also eine Gabe, und wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts durch das Versicherungsprinzip ergänzt, gemäß dem der Erhalt von Leistungen voraussetzte, dass die anspruchsberechtigten Arbeitslosen zuvor Beiträge in eine Versicherungskasse entrichtet hatten.Beate Kutschke, "On Legislative and Executive Control Logics – the Duty to In-Person Reporting in the German Employment Promotion System, 1927 to the Present", in: Journal on European History of Law, 16/1 (2025), S. 25–36, hier S. 28f.
Die Doppelfunktion des Meldekomplexes hat in den vergangenen fast 100 hundert Jahren seit dem Inkrafttreten des AVAVG zu einem kontinuierlichen Dilemma in der Arbeitslosenverwaltung geführt, das daraus hervorgeht, dass zwei sich gegenseitig ausschließende behördliche Handlungsformen miteinander konkurrieren: Für eine Kontrolle gegen Leistungsmissbrauch sind häufige Meldungen, also ein kurzes physisches Erscheinen der Arbeitslosen an einem vorgegebenen Ort zu einer vorgegebenen Zeit erforderlich – soweit persönliche Meldungen überhaupt zur Missbrauchskontrolle geeignet sind. Im Gegensatz dazu sind für eine effektive Arbeitsvermittlung wenige Gesprächstermine von längerer Dauer erforderlich – soweit Gesprächstermine überhaupt zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit geeignet und erforderlich sind. Das Resultat sind in der Praxis Einladungen zu Meldeterminen, die weder das eine noch das andere zu leisten vermögen und daher mit Leerformeln begründet werden. Leerformeln wie „Ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen“ suggerieren, dass der Termin der Arbeitsvermittlung und/oder -beratung dienen soll, und verschleiern, dass vonseiten der Arbeitsagenturen und Jobcenter keine Vermittlung und Beratung geleistet werden kann und dass der Termin daher letztlich doch nur der Missbrauchskontrolle dienen soll.Beate Kutschke, "On Legislative and Executive Control Logics – the Duty to In-Person Reporting in the German Employment Promotion System, 1927 to the Present", in: Journal on European History of Law, 16/1 (2025), S. 25–36, hier S. 35f. Die Sozialgerichtsbarkeit billigt die Leerformelbegründungen und judiziert dabei contra legem et dogmaticam. Denn Meldeaufforderungen sind gemäß § 309 Abs. 2 SGB III Ermessensverwaltungsakte, die mit einer einzelfallbezogenen Begründung versehen werden müssen."Binnen- und Außendivergenz der Sozialgerichtsbarkeit zu Ermessensverwaltungsakten mit universell einsetzbaren Leerformelbegründungen", in: Sozialrecht aktuell, 4 und 5 (2023), S. 185–192 und 226–231.
Einzelnachweise
Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)