Anonymität im Internet ist das Bedürfnis von Nutzern, unerkannt im Internet zu agieren, z. B. zu surfen oder mit anderen Nutzern zu kommunizieren. Diese kann beispielsweise durch die Übertragung der IP-Adresse bei der Kommunikation eingeschränkt werden. Auch verschiedene Formen der Nutzerverfolgung erschweren eine anonyme Nutzung. Zusätzlich hinterlässt ein sorgloses Verhalten durch Nutzer Spuren im Netz. Eine weitestgehende Anonymität gegenüber den meisten Betreibern von Diensten im Internet ist nur mit speziellen Kenntnissen, erheblichem Aufwand und einer besonderen Sorgfalt zu erreichen.

In Deutschland sind Diensteanbieter von Telemedien gemäß Abs. 2 TTDSG (bis 1. Dezember 2021: Abs. 6 TMG) nur in Ausnahmefällen verpflichtet, die Nutzung ihrer Dienste nur bei Preisgabe der persönlichen Identität zuzulassen. Die Nutzung ist auch anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen, soweit das technisch möglich und zumutbar ist: Ein Klarnamenszwang ist nur ausnahmsweise legal.

Die Verwendung von Nicknames erlaubt eine Pseudonymität im Internet.

Identifikation durch die IP-Adresse

Die IP-Adresse ermöglicht die unterste Ebene der Identifizierung. Sie identifiziert jeden Teilnehmer im Internet, meistens einzelne Rechner. Die Identifizierung erfolgt über den IANA-Eintrag zum Internetzugangsanbieter und über diesen kann der Internetanschlussbesitzer mit der gesuchten IP-Adresse ermittelt werden. Der Zugangsanbieter kann gerichtlich gezwungen werden, eine IP-Adresse in seinem Adressbereich einem Teilnehmer zuzuordnen. Über diesen kann der Sender der über das Internet übertragenen Informationen gefunden werden, sofern nicht besondere Gegenmaßnahmen stattgefunden haben.

mini|Whois-Abfrage der IP-Adresse eines Wikimedia-Servers

Jede IP-Adresse ist auf einen Besitzer registriert, welcher auch jederzeit über den Whois-Dienst erfragt werden kann. Die meisten IP-Nummern sind Internetdienstanbietern (, ISP) zugeordnet, seltener festen IP-Nummern-Besitzern. Um einzelne Adressen einem Anschlussinhaber zuzuordnen, ist der Anbieter zu befragen. Da die Anbieter ihre Adressbereiche nach Regionen verteilt vergeben, ist die ungefähre Ortsangabe des Anschlussinhabers anhand der IP-Adresse und der entsprechenden Zuordnungstabellen möglich. Das gilt aber nicht gleichermaßen für Mobilfunknetze. Durch die bei privaten Internetanschlüssen dynamische Vergabe von IP-Adressen, welche den Anschlüssen regelmäßig eine neue IP-Adresse zuordnet, wird als Nebeneffekt die Privatsphäre der Anschlussinhaber gestärkt, da andere Internetteilnehmer IP-Adressen nicht mehr zuverlässig denselben Teilnehmern zuordnen können. Ein weiteres Verfahren ist die Netzwerkadressübersetzung, die mehrere Netzwerkgeräte und somit mehrere Anwender auf eine gemeinsame IP-Adresse abbildet. Einige Internetdienstanbieter setzen dieses Verfahren unter dem Begriff Carrier-grade NAT ein.

In Deutschland wurde eine Aufzeichnung der Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber erst mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ vorgeschrieben, wobei die neuen Identifizierungsregeln im Telekommunikationsgesetz ein Beiwerk und keine Umsetzung der EU-Richtlinie darstellen. Vor der deutschen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung war es eine Entscheidung des Internetzugangsanbieters, diese Zuordnung zu speichern oder nicht. Die Speicherung wurde von der Deutschen Telekom praktiziert, allerdings meist nicht von kleineren Anbietern. In einem Einzelfall bei einem DSL-Pauschaltarif zwischen Holger Voss und T-Online wurde dem Internetzugangsanbieter vom Bundesgerichtshof sogar die Speicherung der Zuordnung verboten, weil bei einem Pauschaltarif eine Speicherung der Verbindungsdaten für betriebliche Zwecke nicht nötig sei.heise online: BGH bestätigt Urteil zur Löschung von IP-Adressen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 einige Rahmenbedingungen dazu festgelegt. So ist die Zuordnungsabfrage nur bei „begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen“, „für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen“ zulässig. Die Abfrage darf auch nur aufgrund eines „Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis“ erfolgen. Ein Richtervorbehalt ist nicht nötig, aber der Betroffene muss benachrichtigt werden. Falls die Abfrage aufgrund einer Ordnungswidrigkeit erfolgt, muss diese besonders gewichtig sein und explizit vom Gesetzgeber im Gesetz aufgezählt werden.Bundesverfassungsgericht: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

Den zuständigen Behörden ist es in Deutschland erlaubt, die in TKG genannten Daten (zum Beispiel die Anschrift) von einer Anschlusskennung wie die IP-Adresse für die in TKG bestimmten Aufgaben (beispielsweise der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) zu erfragen. TKG: „Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, 3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, 4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses, 5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie 6. das Datum des Vertragsbeginns vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind;“ TKG, 1. Absatz: „Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den erhobenen Daten zu erteilen, soweit das für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist.“ Das schränkt die Anonymität gegenüber dem Staat ein, nicht aber gegenüber anderen Internet-Teilnehmern.

Das Verfassungsgericht hat allerdings gerügt, dass die Bestimmungen im TKG eine Identifizierung von IP-Adressen nicht ausreichend legitimieren. Das Zitiergebot sei nicht beachtet worden, da die „Zuordnung von dynamischen IP-Adressen“ einen Eingriff in Abs. 1 GG darstelle. Ebenfalls solle klar geregelt werden, ob eine Identifizierung von „Adressen, die ein eigenes Gewicht hat,“ möglich sein soll. Für eine Übergangszeit bis spätestens zum 30. Juni 2013 sollen dynamische IP-Adressen aber weiterhin identifizierbar sein. Bis dahin ist der Gesetzgeber aufgerufen die Identifizierbarkeit von IP-Adressen neu zu regeln.„In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Dabei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.“ „Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.“ „Die in den §§ 111 bis 113 TKG angeordnete Speicherung und Auskunftserteilung betrifft lediglich die abstrakte Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu bestimmten Anschlussinhabern, die ebenso wie die Zuordnung einer statischen IP-Adresse zu einem Nutzer nicht in den Schutzbereich des Art. 10 GG fällt.“ „Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen angewendet werden. Das verbietet sich schon deshalb, weil die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Für solche Eingriffe gilt das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Gesetzgeber das Grundrecht, in das eingegriffen wird, unter Angabe des Artikels nennen muss. Daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen ist in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden soll.“ „Einer Übergangsregelung bedarf es aus denselben Gründen auch bezüglich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG. Würden diese Anforderungen sofort wirksam, wären in zahlreichen Fällen bis zum Erlass neuer Abrufregelungen des Fachrechts weder Auskünfte zu Telekommunikationsnummern möglich noch könnten dynamische IP-Adressen identifiziert werden.“heise online: Karlsruhe beschränkt Verwendung von Telekommunikationsdaten (24. Februar 2012)

Um nun die Zielperson zu ermitteln, wird der Anschlussinhaber meist nicht in einem Gerichtsverfahren befragt. Stattdessen wird in einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss die Mitnahme sämtlicher internetfähiger Geräte angeordnet. Dabei werden vor allem Browsercache, die Cookies, die aufgerufenen Webseiten, eingegebene Suchbegriffe und Formulardaten, aber auch sonstige Daten des Dateisystems, auch schon vermeintlich gelöschte Daten ausgewertet. Zielpersonen, die ihre Festplatte verschlüsselt haben, haben hier einen Vorteil, da die Herausgabe eines Passwortes nicht erzwungen werden darf.

Beispiele, bei denen Zielperson und Anschlussinhaber nicht identisch sind, sind Internet-Cafés, Wohngemeinschaften und Familien, aber auch Onion-Router und offene Proxys. Betreiber von deutschen Anonymisierungsdiensten (z. B. Proxys) haben seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung (wie auch die Internetzugangsanbieter) zu ihren anonymisierten Anschlusskennungen die bereits genannten Daten zu speichern und den genannten Behörden Auskunft über diese Daten zu erteilen. Damit sind sie den Internetzugangsanbietern gleichgestellt. Bei Wohngemeinschaften und Familien hingegen, welche keine Vorratsdatenspeicherung betreiben müssen, kann die Zielperson nicht immer ermittelt werden.

Die Zuordnung von IP-Adresse zum Internetanschluss-Inhaber wird auch durch die Internationalität erschwert. Innerhalb der EU ist diese zwar durch Kooperationen möglich, allerdings nicht in allen anderen Ländern. Die Authentizität eines IP-Paketes einer bestimmten IP-Adresse ist derzeit auch nicht sehr sicher. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass die Betreiber eines Internetteilnetzes Daten nicht manipulieren und richtig routen. Kryptologische Sicherheit mittels beispielsweise IPsec ist nur selten gegeben. Außerdem können auf höheren Protokollebenen andere Personen identifizierbar sein. Beispielsweise kann ein gemeinsames Blog die Autoren der einzelnen Artikel angeben.

Maßnahmen zum Schutz der Identität mini|Video: Anonym Surfen einfach erklärt Anonymizer

Anonymizer werden benutzt, um über eine andere IP-Adresse beim Surfen die Identität zu verbergen. Die häufigste und einfachste Variante sind anonymisierende Proxyserver oder Virtual Private Networks (VPNs).

Betreiber von Proxys können aber Log-Files erstellen, die Protokolle von IP-Adresse, Zeitpunkt und übertragenen Daten darstellen und diese auf Aufforderung an zuständige Stellen herausgeben. Dazu wären sie im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung in vielen Ländern verpflichtet. In Deutschland gelten die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 2. März 2010 als verfassungswidrig und nichtig.