Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union deren erstmalige Bereitstellung für die Verwendung oder den Vertrieb auf dem Unionsmarkt.

Ebenen Das Europäische Wirtschaftsrecht unterscheidet im Bereich der technischen Sicherheitsvorschriften und Normen drei verschiedene Regulierungsebenen: die allgemeine Produktsicherheit (sog. b2c-Produkte), spezifische europarechtliche Produktsicherheit für Konsum- und Industriegüter, die oftmals an der CE-Kennzeichnung erkennbar sind, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationaler Vorschriften.

Allgemeine Produktsicherheit Die allgemeine Produktsicherheit für das Inverkehrbringen von Produkten unterliegt der Verordnung (EU) 2023/988, die die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Sie gilt ausschließlich für sog. b2c-Produkte (business to customer), also nicht für b2b-Produkte (business to business). Demnach müssen in den Verkehr gebrachte Produkte sicher sein. Sicher sind Produkte, wenn sie die europarechtlichen Bestimmungen oder in deren Ermangelung die nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

Spezifische Produktanforderungen Neben dieser allgemeinen Produktsicherheit existieren zahlreiche Richtlinien mit spezifischen Anforderungen für Konsum- und Industriegüter insbesondere in den Sparten Elektrogeräte, Kommunikationstechnologie, Maschinen, Bauprodukte, Druckgeräte, Messwesen, Medizinprodukte, Energieeffizienz, Spielzeuge, Sprengstoffe oder pyrotechnische Erzeugnisse, Sportboote sowie Lebensmittel- und Arzneimittelrecht. Produkte, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen, erhalten die CE-Kennzeichnung; dies betrifft jedoch nicht alle Produktgattungen. Im Einzelnen (Sortierung nach Datum, siehe): : Richtlinie 2001/83/EG, Humanarzneimittel : Stoffe und Gemische : Nährwertangaben über Lebensmittel : Stoffe und Gemische : Spielzeug : Ortsbewegliche Druckgeräte : Beschränkung gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten : Verordnung 305/2011 (Bauprodukteverordnung) : Pyrotechnische Artikel : Sportboote und Wasserfahrzeuge : Explosivstoffe für zivile Zwecke : Einfache Druckbehälter : Elektromagnetische Verträglichkeit : nichtselbsttätige Waagen : Messgeräte, ersetzt Richtlinie 2004/22/EG : Aufzüge : ATEX (Explosionsschutz) : Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) für Elektrogeräte, Elektronik, Kommunikation : Funkanlagen : Druckgeräte : Schiffsausrüstung : Seilbahnen : Persönliche Schutzausrüstung : Gasgeräte : Medizinprodukte : In-vitro-Diagnostika : Verordnung (EU) 2019/6, Tierarzneimittel : Drohnen und deren Drittlandbetreiber : EU-Düngeprodukte : Ökodesign an elektronischen Displays, ersetzt Ökodesign-Richtlinie 2009/125 : Maschinen, ersetzt Richtlinie 2006/42/EG : Batterien

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung In Ermangelung europäischer Richtlinien gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften (dies betrifft besonders den Gebrauchtwarenhandel). Die gegenseitige Anerkennung gewährleistet die Warenverkehrsfreiheit nach . Will ein Staat ausnahmsweise von der gegenseitigen Anerkennung abweichen schreibt die Verordnung 764/2008 (aufgehoben durch Verordnung 2019/515) das Verfahren vor.

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Europarecht Kategorie:Wirtschaftsrecht