Der Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) ist ein von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 20. März 2015 in den deutschen Bundestag eingebrachter Gesetzesentwurf, der zum Ziel hat, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen und zugleich dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention zu dienen. Der Gesetzentwurf (Drucksache 18/4204) vom 3. März 2015bundestag.de Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG), abgerufen am 22. März 2015. löste kontroverse ReaktionenKai Ambos: Kiffen – bitte erst mit 18, sueddeutsche.de, 11. März 2015, abgerufen am 22. März 2015. und ein deutschlandweites Medienecho aus. Cannabis-Gesetz der Grünen: Kiffen, aber richtig, spiegel.de, 4. März 2015, abgerufen am 22. März 2015.Grüne wollen jedem drei Cannabis-Pflanzen gönnen, welt.de, 4. März 2015, abgerufen am 22. März 2015.
Begründung für den Gesetzesentwurf Der Gesetzesentwurf wird von den Grünen wie folgt begründet:
„Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 2,3 Millionen volljährige Bürger Cannabis. 22,2 % der 15 und 16-jährigen Schüler haben Cannabis konsumiert […]. Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so geschaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugendschutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv kontrolliert werden kann. Letzteres ist vor allem deswegen bedenklich, [weil] auch Produkte vertrieben werden, die einen erhöhten Wirkstoffgehalt haben oder mit Glas, Blei oder anderen Stoffen verunreinigt sind. ‚Damit wird die gesundheitliche Gefährdung von Konsumenten bewusst in Kauf genommen.‘ Die Mehrzahl der volljährigen Konsumenten praktiziert keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führt bei ihnen in der Konsequenz zu einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. So verzeichnete die polizeiliche Kriminalstatistik seit 2001 jährlich ca. 100.000 konsumnahe Delikte im Zusammenhang mit Cannabis. Für Volljährige ist das bisherige Verbot – auch verglichen mit anderen legalen Substanzen wie beispielsweise Alkohol – daher ‚ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Handlungsfreiheit‘, weil der Konsum lediglich eine Selbstgefährdung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 die Möglichkeit einer eingeschränkten Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch eingeräumt […].“
Alternativen Sowohl in Vorwort als auch Begründung des CannKG wird ausgeführt, dass es zu dem Gesetz „keine Alternative“ gebe. Weder eine Fortführung der aktuellen Prohibitionspolitik noch eine unregulierte Legalisierung von Cannabis sei eine realistische Option.
Beratungen im Bundestag Am 20. März 2015 fand in einer mehr als einstündigen Debatte die Beratung des Gesetzentwurfs statt. Die erste Rednerin im Verlauf der mehr als einstündigen Debatte,Video der Plenarsitzung die stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen Katja Dörner, forderte für Cannabis als Alltagsdroge eine „neue, vernünftige Grundlage für den Umgang damit“. Unmittelbar danach sprach die Bundesdrogenbeauftragte Marlene Mortler (CSU), die sich entschieden gegen das Gesetz aussprach. Marlene Mortler (CSU) geriet unter anderem wegen ihrer Aussagen in der Debatte im Bundestag unter heftige Kritik. Vorgeworfen wurde ihr dabei vor allem Inkompetenz, als "Meisterin der Ländlichen Hauswirtschaft"AbgeordnetenWatch - Marlene Mortler (CSU), Abgeordnete Bundestag - Angaben zur Person. eine unzureichende Qualifizierung, Inkonsequentheit (aufgrund ihrer positiven Darstellung AlkoholkonsumsMarlene Mortler auf Twitter, Kreuther Geist.Rainer Woratschka: Neue Drogenbeauftragte Mortler - Eine vom Land., tagesspiegel.de, 15. Januar 2014) sowie eine Voreingenommenheit gegenüber Vorschlägen zur Legalisierung von Cannabis. Ein häufig kritisierter Punkt sind dabei ihre Begründungen auf die Frage wieso Alkohol legal und Cannabis illegal sei, etwa: „Alkohol gehört im Gegensatz zu Cannabis zu unserer Kultur“, piratenpartei.de, 16. Mai 2015 und „Weil Cannabis eine illegale Droge ist. Punkt.“, piratenpartei.de, 16. Mai 2015 Der drogenpolitische Sprecher der Linken, Frank Tempel befürwortete die Initiative und sagte: „Schwarzmarkt ist so ziemlich der schlechteste Jugendschutz“. Bettina Müller (SPD) räumte ein, der Vorschlag adressiere viele Punkte, bei denen auch sie Handlungsbedarf sehe, machte jedoch, wie auch ihr Fraktionskollege Burkhard Blienert deutlich, dass der Entwurf noch unausgegoren sei.Debatte um Cannabis - Dope im Bundestag, die tageszeitung vom 20. März 2015
Eine weitere öffentliche Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Bundestages erfolgte am 16. März 2016.
Im Jahr 2018 folgte dann eine weitere Debatte zu Anträgen der FDP, der Linken und Grünen zu Modellprojekten, einem staatlich kontrollierten Markt und einer progressiven Verkehrspolitik im Hinblick auf Cannabis-Konsumenten.
Kurzfassung des CannKG Artikel 1.1 Rechtmäßiger Zugang zu Cannabis für Erwachsene Der Gesetzentwurf erlaubt Erwachsenen einen mengenmäßig begrenzten Zugang zu Cannabis und Cannabisprodukten. Hierzu dürfen Erwachsene eine begrenzte Anzahl von Cannabispflanzen für den privaten Verbrauch anbauen sowie die Ernte dieser Pflanzen aufbewahren und konsumieren. Erwachsene können daneben Cannabis in sogenannten Cannabisfachgeschäften erwerben.
Artikel 1.2 Jugendschutz Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist jeglicher Zugang zu Cannabis verboten. Um den Jugendschutz effektiv zu gewährleisten, sieht das Gesetz die Erfüllung verschiedener Schutzmaßnahmen sowohl durch Privatleute als auch Gewerbetreibende vor. Zum Jugendschutz zählen neben Sicherungsmaßnahmen des Anbaus und der Aufbewahrung von Cannabis, ein Mindestabstand der Cannabisfachgeschäfte von Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, ein Werbeverbot sowie Zugangskontrollen mit Altersnachweis. Zuwiderhandlungen, die den Jugendschutz unterlaufen, ahndet das Gesetz mit Straf- und Bußgeldvorschriften sowie – bei Gewerbetreibenden – mit einem Widerruf der Gewerbeerlaubnis.
Artikel 1.3 Verbraucherschutz und Suchtprävention Zur Risikominimierung für die volljährigen Konsumenten ist ein umfassender Verbraucher- und Gesundheitsschutz durch Angaben über die Inhaltsstoffe, die Konzentration der Wirkstoffe, umfangreiche Beipackzettel, Warnhinweise und Qualitätsstandards vorgesehen. Für den Betrieb von Cannabisfachgeschäften verlangt der Gesetzentwurf spezielle Schulungen des Verkaufspersonals sowie die Erstellung eines Sozialkonzepts, das Maßnahmen hinsichtlich der Suchtprävention und des Jugendschutzes darlegt.
Artikel 1.4 Wirtschaftlicher Umgang mit Cannabis Die gesamte Handelskette für Cannabis (Anbau, Großhandel, Import/Export, Einzelhandel, Transport, Verarbeitung) wird streng reguliert. Jeglicher wirtschaftlicher Umgang mit Cannabis erfordert eine behördliche Genehmigung und unterliegt strengen behördlichen Auflagen und Kontrollen. Die staatliche Regulierung der Handelskette für jedes Glied der Handelskette an deren Ende das Cannabisfachgeschäft steht, ermöglicht eine effektive Trennung der Märkte und Kontrolle des legalen Cannabishandels.
Artikel 1.5 Sonstiger Umgang mit Cannabis und Nutzhanf Der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis sowie der Anbau von Nutzhanf sind nicht genehmigungspflichtig, werden aber einer Anzeigepflicht unterworfen.
Artikel 1.6 Straf- und Bußgeldvorschriften Artikel 1 ahndet Verstöße gegen das Cannabiskontrollgesetz mit Straf- und Bußgeldvorschriften, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Jugendschutzes zu gewährleisten.
Artikel 2 – Cannabissteuergesetz (CannStG) Einführung einer Verbrauchssteuer
Mit einer Verbrauchsteuer auf Cannabis soll sichergestellt werden, dass der Bruttoverkaufspreis den bisherigen Straßenverkaufspreis von Cannabis nicht unterschreitet, so dass im Ergebnis keine Konsumausdehnung durch „billiges“ Cannabis entsteht. Das Steueraufkommen sollte für Präventionsprojekte oder zur Finanzierung anderer wichtiger sozialer Anliegen verwendet werden.
Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) In Artikel 2 wird Cannabis und Nutzhanf aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen.
Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Hier wird ein Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr geregelt.
Besitz von Cannabis nach CannKG Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Volljährigen Personen der Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis erlaubt wird, beziehungsweise der Besitz von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf oder deren Jahresernte (die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres), unter der Auflage, dass Cannabis Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf.
Erwerb von Cannabis nach CannKG Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Privatpersonen bis zu 30 Gramm Cannabis entgeltlich in Cannabisfachgeschäften erwerben können, allerdings nicht im Wege des Versandhandels (d. h. via Internet oder ähnliches) beziehungsweise durch den Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Pflanzen.
Antrag auf gewerblichen Anbau von Cannabis nach CannKG Sofern der Anbau auf Feldern erfolgt, muss ein Nachweis erbracht werden, dass diese durch geeignete Mittel (Zäune) gesichert werden. Erfolgt der Anbau in Gewächshäusern, muss deren genaue Lage (Ort, Straße, Hausnummer) beschrieben werden. In beiden Fällen muss die genaue Sorte, die gepflanzt wird, sowie die Anbaufläche angegeben werden.
Überwachung Mit der Überwachung beauftragte Behörden sind befugt, Cannabishandel und -anbau zu überwachen, insbesondere:
1. Unterlagen über den Cannabishandel, den Anbau oder die Herstellung von Cannabis einzusehen,
2. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel des Cannabishandels oder -anbaus zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Cannabishandel oder den Cannabisanbau beachtet werden,
4. erforderliche Maßnahmen zur Ermittlung des Cannabinoidgehalts von Cannabis und Nutzhanf durchzuführen,
5. erforderliche Maßnahmen für die Vernichtung von nicht verkehrsfähigem Cannabis zu treffen.
Cannabisfachgeschäfte nach CannKG Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes Ähnliches gilt auch für den Antrag Transport und Verarbeitung von Cannabis.
"(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. die Namen der als Verkaufspersonal Beschäftigten sowie die nach § 23 Absatz 3 erforderlichen Nachweise über die Teilnahme an der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“; diese können bis zum direkten Kundenkontakt des Verkaufspersonals nachgereicht werden,
3. eine Auskunft nach dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung,
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
5. eine Beschreibung der Lage des Cannabisfachgeschäftes nach Ort, Straße, Hausnummer,
6. eine Beschreibung des Sozialkonzepts […] und der Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Alarmanlage sowie