mini|Bekanntmachung der Verfassung, zur Unabhängigkeit Namibias am 21. März 1990, im Amtsblatt Die Verfassungsgeschichte Namibias bezeichnet denjenigen Teil der Rechtsgeschichte Namibias, der die historische Entwicklung des materiellen Verfassungsrechts auf dem Staatsgebiet des heutigen Namibias zum Inhalt hat. Diese Genese war bis zur staatlichen Unabhängigkeit als Namibia ein etappenreicher Prozess, der sich nach der im Ersten Weltkrieg zusammengebrochenen deutschen Kolonialverwaltung, auf der auf Grundlage nachfolgender völkerrechtlicher Festlegungen und späterer Interventionen, einer schrittweisen Vereinnahmungspolitik Südafrikas während der Apartheidsperiode sowie des namibischen Befreiungskampfes vollzog.
Seit der Übernahme in südafrikanische Verwaltung wurde für das Territorium des heutigen Namibias offiziell und ausschließlich die Bezeichnung South-West Africa bzw. South West Africa (S.W.A. oder SWA) in der englischen Schreibweise oder in Afrikaans Suidwes-Afrika verwendet, bis 1968 eine UN-Resolution Namibia als künftige Eigenbezeichnung des Landes einführte. Während der nachfolgenden Übergangsperiode bis zur Gründung Namibias war es international üblich, das zu dieser Zeit noch unter südafrikanischer Verwaltung stehende Gebiet als South West Africa/Namibia zu bezeichnen.
Von der deutschen Kolonie zum Mandatsgebiet des Völkerbundes seit 1915 Im Februar 1915 begannen südafrikanische Truppen, Teile des Gebiets von Deutsch-Südwestafrika zu besetzen. General Louis Botha erreichte Windhuk über Karibib am 20. Mai 1915. Die deutsche Herrschaft über das Territorium der Kolonie endete am 9. Juli 1915 mit der Kapitulation ihrer Militärkräfte bei Khorab unweit von Tsumeb. Als vorläufige Verwaltungsvertreter fungierten der Militärgouverneur der südafrikanischen Besatzungstruppen General Percival Scott Beves und ein Chief Civil Secretary. Beide Funktionen wurden mit einer Proklamation des Verteidigungsministers der Union vom 28. Oktober 1915 aufgehoben. Alle ihre Befugnisse gingen mit dieser Rechtsverordnung auf die Funktion eines künftigen Administrators über. Derselbe Minister schrieb den Aufgabenzuschnitt des Administrators mittels einer weiteren Proklamation, die am 27. November 1918 veröffentlicht wurde, präziser fest. Diese Aufgabe übernahm Edmond Howard Lacam Gorges.André du Pisani: SWA/Namibia. Johannesburg 1986. S. 47–48.
Südwestafrika wurde in Folge des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 zum Protektorat der Südafrikanischen Union. Das südafrikanische Gesetz Treaty of Peace and South West Africa Mandate Act 49 of 1919 legte den Mandatsanspruch auf das ehemalige „Schutzgebiet“ Deutsch-Südwestafrika fest und bestimmte die Struktur der künftigen Verwaltung in diesem Gebiet. Zur obersten regierenden Autorität über South-West Africa wurde der Governor-General of South Africa erklärt, der die legislative und exekutive Gewalt darüber ausübte. In dieser Funktion delegierte er die administrative Verantwortung mittels der South Africa Proclamation 1 of 2 January 1921 an einen künftigen Administrator of South West Africa. Dem Administrator war ein Beirat, das Advisory Council auf der Grundlage der SWA Proclamation 1 of 3 January 1921 (geändert durch Proclamation 51 of 1921) zugeordnet.
Mit der Administration of Justice Proclamation 21 of 1919 erhielt South West Africa eine Rechtsordnung nach dem Roman-Dutch law. Im Jahr 1921 erörterte die Regierung in Pretoria einen Vorschlag, nach dem das Gebiet von Südwestafrika künftig als fünfte Provinz verwaltet werden solle.Legal Assistance Centre: . Windhoek 2018, online als PDF auf www.lac.org.na (englisch)
Durch die südafrikanische Regierung wurde 1920 die De Wet Commission berufen. Ihr war die Aufgabe übertragen worden, Vorschläge für künftige Formen der Verwaltung in Südwestafrika zu unterbreiten. Einem Vorschlag nach sollte zur Gebietsverwaltung ein Beirat (Advisory Council) aus sechs Mitgliedern gegründet werden. Ferner kam ein Provinzrat in die Diskussion, der eine Vertreterdelegation in das Unions-Parlament entsenden sollte, wie es die südafrikanischen Provinzen bereits taten. 1922 regte die Kommission mit einer Resolution an, dass alle europäischstämmigen Bewohner des Mandatsgebietes die Staatsangehörigkeit (Union nationality) der Union erhalten sollen, sofern sie es wünschten und verwarf dabei aber wieder den Vorschlag, Südwestafrika zur fünften Provinz in der Union zu erheben.G. V. O. Bulkeley: The Mandated Territory of South-West Africa. In: Ellen Hellmann, Leah Abrahams (Hrsg.): Handbook on Race Relations in South Africa. Oxford University Press, Cape Town / London / New York 1949, S. 748.Charles Dundas: South-West Africa. The Factual Background. South African Institute of International Affairs, Johannesburg 1946, S. 12–13 (online auf www.africaportal.org, PDF-Dokument, S. 15–16; englisch).
Gesetzgebende Versammlung 1925 Im Jahr 1925 wurde der South West Africa Constitution Act, No. 42 of 1925 vom Parlament der Südafrikanischen Union verabschiedet. Mit diesem Gesetz entstand die rechtliche Grundlage für eine gesetzgebende Versammlung (Legislative Assembly) und das Kabinett (Executive Committee) in Südwestafrika. Diese bestand demnach aus 18 Mitgliedern, von denen 12 durch Wahlen und 6 durch Ernennung in dieses Amt gelangten. Ihre Zuständigkeit umfasste viele Aufgaben, ausgenommen jene, die in den Bereich der Unionsregierung (Pretoria) fielen. Dazu zählten die Landesverteidigung, das Eisenbahnwesen, die Häfen, das Post- und Telegrafenwesen, die Gerichtsangelegenheiten, ferner Einwanderungsfragen, Zölle und Verbrauchssteuern, Banken und Währung sowie die „Native affairs“ (deutsch: Eingeborenenangelegenheiten).Victor L. Tonchi, William A. Lindeke, John J. Grotpeter: Historical dictionary of Namibia (= African historical dictionaries. no. 57). Metuchen 2012, ISBN 978-0-8108-5398-0 (englisch).
Im Ergebnis der Wahlen von 1926 zur South West African Legislative Assembly (SWALA) erlangte die deutschstämmige Bevölkerung eine knappe Mehrheit. Das war der Ausgangspunkt für Rivalitäten zwischen den deutschen und anderen europäischstämmigen Bewohnern von Südwestafrika. Die Organisation Deutscher Bund begann für eine Rückkehr nach Deutschland zu werben. Anfang der 1930er Jahre kamen Nationalsozialisten nach Südwestafrika, um hier für die Politik der NSDAP zu werben.G. V. O. Bulkeley: The Mandated Territory of South-West Africa. In: Ellen Hellmann, Leah Abrahams (Hrsg.): Handbook on Race Relations in South Africa. Oxford University Press, Cape Town / London / New York 1949, S. 748–749.
Nach der SWALA-Wahl von 1934 erlangte die United National South West Party eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Unverzüglich entsandte sie eine Delegation zum südafrikanischen Premierminister, um den Anschluss Südwestafrikas als fünfte Provinz an die Südafrikanische Union anzuregen. Im Jahr 1945 wiederholte die United National South West Party ihre Forderung nach Beitritt von Südwestafrika zur Union.
Eingliederung nach Südafrika seit 1946 Eine gezielte Eingliederung von South West Africa in die Südafrikanische Union begann im Jahr 1946 durch vorbereitende Schritte. Doch schon 1945 erklärte die Südafrikanische Union auf der UN-Konferenz in San Francisco ihren Anspruch auf das Gebiet von Südwestafrika, da sie dieses Territorium bereits seit 25 Jahren wie einen integralen Bestandteil seines Hoheitsgebietes regierte und verwaltete und weil die Union ihm eine eigene gesetzgebende Versammlung garantiert habe. Die südafrikanischen Vertreter forderten von der UN die Modifizierung des Mandats dahingehend, dass Südwestafrika künftig ein vollwertiger Teil der Union werden könne. Zu diesem Zweck wurde eine Befragung unter einem Teil der Bevölkerung Südwestafrikas im Frühjahr 1946 durchgeführt.
Am 4. Oktober 1946 wiederholte Premierminister Smuts vor der UN-Mandatskommission den Anspruch Südafrikas auf Eingliederung von Südwestafrika in die Union. Die südafrikanische Position ging davon aus, dass eine Eingliederung nunmehr nur noch einen formalen Vorgang darstelle, da die experimentelle Phase längst vorbei sei. Südwestafrikas Einwohnerschaft sei über die Pläne der Regierung voll im Bilde. Die Erwartungen der europäischstämmigen Bevölkerung zur Eingliederungsfrage wären über die Presse, durch Äußerungen führender Persönlichkeiten und durch die South West African Legislative Assembly hinreichend bekannt. Die Wünsche der nichteuropäischen Einwohnerschaft sei über Konsultationen mit Stammesgruppen ermittelt worden. Dabei hätten sich 208.850 Personen als Befürworter und 33.520 als Gegner zur Frage der Eingliederung ausgesprochen. Nicht befragt hatte man 56.790 Personen dieses Kreises, da sie verstreut auf Farmen oder als Nomaden lebten.G. V. O. Bulkeley: The Mandated Territory of South-West Africa. In: Ellen Hellmann, Leah Abrahams (Hrsg.): Handbook on Race Relations in South Africa. Oxford University Press, Cape Town / London / New York 1949, S. 755–756.Pisani: SWA/Namibia. 1985, S. 108–119
Die abschließende Behandlung des südafrikanischen Ansinnens in der UN-Mandatskommission erfolgte in der Sitzung vom 15. November 1946. Das dabei entstandene klare Meinungsbild signalisierte, dass auf Erfüllung der südafrikanischen Vorschläge in der UN-Vollversammlung kaum Hoffnung bestünde. Indien und die Sowjetunion hatten dazu die Meinungsführerschaft eingenommen. In der indischen Delegation vertrat man die Auffassung, Südafrikas Vorschläge wären von hochgradig rückwärtsgewandtem Charakter. Indien äußerte ferner die Ansicht, dass das südafrikanische Vorgehen einen Bruch des Völkerrechts und einen schädlichen Präzedenzfall darstelle. Schließlich kam es am 16. Dezember 1946 zu einer von den Vereinigten Staaten, Indien und Dänemark initiierten Resolution, in der die Pläne zur Eingliederung Südwestafrikas entschieden abgelehnt wurden. Gleichzeitig forderte man die Südafrikanische Union auf, im Geiste der bisherigen Mandatsregelungen die Territoriumsverwaltung fortzusetzen und das Mandatsgebiet künftig unter ein direktes internationales Aufsichtssystem zu stellen. Südafrika solle dazu der UN-Vollversammlung geeignete Vorschläge übermitteln.
Im März 1947 forderte eine südafrikanische Parlamentariergruppe von Premierminister Smuts, die Eingliederung von Südwestafrika voranzutreiben. Smuts lehnte ab und verweigerte sich dem Ansinnen einer weiteren Annexion. In der Sitzung der UN-Mandatskommission vom 16. Oktober 1947 drängte Indien weiterhin konsequent auf die Unterstellung Südwestafrikas unter internationale Aufsicht und verlangte erneut von Südafrika in der nächsten UN-Vollversammlung die Vorlage entsprechender Vereinbarungsvorschläge. Die Vollversammlung bestätigte diese Note. Die südafrikanische UN-Delegation beantwortete diese Aufforderung mit der Bereitschaft ihres Landes zur weiteren Übermittlung künftiger Jahresberichte zu Südwestafrika aber lehnte eine aufsichtführende Zuständigkeit der UN ab. Pretoria sandte 1948 der UN-Vollversammlung in Paris vereinbarungsgemäß einen Bericht über das Mandatsterritorium zu. Die South West African Legislative Assembly bekräftigte ihr Interesse an einer parlamentarischen Vertretung im House of Assembly und im Senat von Südafrika.G. V. O. Bulkeley: The Mandated Territory of South-West Africa. In: Ellen Hellmann, Leah Abrahams (Hrsg.): Handbook on Race Relations in South Africa. Oxford University Press, Cape Town / London / New York 1949, S. 756–758.
Mit der Parlamentswahl von 1948 in Südafrika veränderten sich die politischen Kräfteverhältnisse am Kap grundlegend.