Geringwertige Sache ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Strafrecht und bezeichnet Sachen von unbedeutendem Wert. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden z. B. nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Allgemeines Die Strafrechtsreform vom Januar 1975 zielte unter anderem darauf ab, die Strafverfolgungsbehörden und die Strafrechtspflege von Bagatelldelikten zu entlasten. Danach kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, auch ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist ( Abs. 1 Satz 2 StPO). Während einige Straftatbestände ganz abgeschafft wurden, gehört der Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F.) nun zu den Diebstahlsdelikten. Folge ist, dass nunmehr kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen dem Diebstahl eines Apfels und eines Kugelschreibers. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt,BVerfG, Urteil vom 17. Januar 1979, Az. 2 BvL 12/77, .BVerfG, Beschluss vom 5. August 2020, Az. Rn. 41, 46. dass Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen uneingeschränkt Anwendungsfälle der , StGB seien; sie unterschieden sich von sonstigen Diebstählen im Sinne des § 242 StGB und von Unterschlagungen nicht im Tatbestand, sondern nur in der Art ihrer prozessualen Behandlung.
Anwendung Insbesondere bei Ladendiebstahl oder Unterschlagung ( StGB) können geringwertige Sachen zugrunde liegen. Die meisten übrigen Delikte, die sich gegen das Eigentum oder Vermögen richten, verweisen auf diese Vorschrift. Es handelt sich dabei um die Entziehung elektrischer Energie nach Abs. 3 StGB, Begünstigung nach Abs. 4 Satz 2 StGB, Hehlerei nach Abs. 2 StGB, Betrug nach Abs. 4 StGB, Erschleichen von Leistungen nach Abs. 3 StGB („Schwarzfahren“), Untreue nach Abs. 2 StGB und Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Abs. 2 StGB. Für die übrigen Qualifikationen des Diebstahls (, StGB) kommt die Anwendung des StGB also nicht in Betracht. Ebenso ist die Anwendung bei allen Raubdelikten nach , , StGB ausgeschlossen.
Abgrenzung Bei geringwertigen Sachen stellt sich die Frage, wie eine Abgrenzung zwischen geringwertigen und nicht geringwertigen (wertvollen) Sachen vorgenommen werden soll. Der Gesetzgeber hat diese Abgrenzung der Rechtsprechung überlassen. Geringwertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Sie ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden. Der Begriff des „geringen“ Schadens ist in Abs. 1 Satz 2 StPO erwähnt, da er für alle gegen fremdes Vermögen oder Eigentum gerichteten Bagatellvergehen als Maßstab des eingetretenen Rechtsverlustes geeignet ist. Die Frage, ob der durch die Tat verursachte Schaden gering ist, richtet sich allein nach objektiven Kriterien. Bei der Abgrenzung ist vom Verkehrswert einer Sache auszugehen,Harro Otto: Grundkurs Strafrecht, Band 2, 2005, § 41 Rn. 42 f. der Wert mehrerer bei einer Tat gestohlene Sachen ist zusammenzurechnen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2004 jedenfalls bei 25 € noch nicht erreichtBGH, Beschluss vom 9. Juli 2004, Az. = BeckRS 2004, 7428, beck-online.; nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom Mai 2008 zufolge liegt sie bei 50 €;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2008, Az. 1 Ss 67/08, Volltext. auch das OLG Hamm hatte sich im Juli 2003 („43 Tafeln Schokolade“) auf diesen Betrag festgelegt.OLG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2003, Az. = NJW 2003, 3145. Bei 50 € hat auch im Januar 2000 das OLG Zweibrücken die Grenze gesehen.OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Januar 2000, Az. = NStZ 2000, 536. Bei Neuwaren ist der Warenpreis, bei gebrauchten Waren der Zeitwert anzusetzen. Nach der mehrheitlich vertretenen Ansicht ist im Rahmen des StGB jeglicher Irrtum über die Geringwertigkeit unerheblichPetra Wittig in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 46. Edition Stand: 1. Mai 2020, § 248a Rn. 5Olaf Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 248a Rn. 14.Kristian Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 248a Rn. 5. und kann sich lediglich beim Bejahen des besonderen öffentlichen InteressesNikolaus Bosch in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 248a Rn. 16. oder bei der Frage der Einstellung nach StPOUrs Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 248a Rn. 8. auswirken.
Rechtsfolgen In StGB wurde allerdings kein eigenständiger Straftatbestand geschaffen, sondern ein Antragserfordnis.Urs Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 248a Rn. 1. Der Geschädigte muss also Strafantrag stellen, denn von Amts wegen wird die Straftat nicht verfolgt. Bejaht hingegen die Strafverfolgungsbehörde (normalerweise die Staatsanwaltschaft) ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kommt es auf die Geringwertigkeit nicht mehr an. Die Staatsanwaltschaft kann deshalb den Strafantrag durch das besondere öffentliche Interesse ersetzen.
Eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgrund eines Regelbeispiels des Abs. 1 Nr. 1–6 StGB ist nach Abs. 2 StGB nicht zulässig, wenn die Beute als geringwertig einzustufen ist. Für Diebstahl von Waffen nach Abs. 1 Nr. 7 StGB gilt dies nicht.
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)