Motivbündel bezeichnet im deutschen Strafrecht das Vorliegen verschiedener, möglicherweise zusammenwirkende subjektive Mordmerkmale beim Täter ( Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente in seine Würdigung einzubeziehen und das bewusstseinsdominante Motiv zu ermitteln.
In der BGH-Rechtsprechung ist beispielsweise für den Verdeckungsmord anerkannt, dass auch die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, mit anderen Beweggründen zusammenfallen kann; sie muss aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein.BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 1 StR 474/19 Rz. 27.
Literatur Heiner Alwart: Der Begriff des Motivbündels im Strafrecht. GA 1983, S. 433 ff. Louisa Bartel: Tatrichterliche Beurteilungsspielräume im Strafrecht – Zur Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB und den Grenzen revisionsgerichtlicher Kontrolle. Festschrift für Wolfgang Frisch zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, 2013, S. 1255 ff.
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