Das Welthandelsrecht ist das Recht der Welthandelsorganisation (WTO).
Begriff Unter dem Begriff des Welthandelsrecht fasst man das Marrakesch-Abkommen und seine Anhänge zusammen, also das gesamt WTO-Recht. Weiterhin behandelt es aber auch die geschichtlichen Vorläufer, wie das GATT 1947. Das Welthandelsrecht ist selbst Teil des Wirtschaftsvölkerrecht.Christoph Herrmann, Wolfgang Weiß, Christoph Ohler: Welthandelsrecht. C.H. Beck, München 2007, S. 33 Rn. 57.
Inhalt Das Welthandelsrecht umfasst verschiedene Regeln für den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie dem geistigen Eigentum. Es regelt eine Bandbreite von Maßnahmen, so Zölle, Importquote, Formalien bei der Einfuhr oder Nahrungssicherheit.
Aus den Normen des Welthandelsrecht werden fünf Gruppen von Normen herausgearbeitet. Die erste sind Regeln, die Diskriminierung verbieten, die zweite sind Regeln über den Marktzugang und die dritte Gruppe sind Regeln über das Verbot von unfairem Handel. Die vierte Gruppe umfasst Regeln, die einen Ausgleich zwischen Handelsliberalisierung und anderen gesellschaftlichen Interessen schaffen wollen und die fünfte Gruppe sind institutionelle Regeln, beispielsweise über die Errichtung der Welthandelsorganisation und die Organisation der Gremien. Zu der letzten Gruppe zählen auch die Regeln der Streitbeilegung und der Überprüfung der Handelspolitik.
Rechtsquellen Das Welthandelsrecht speist sich aus verschiedenen Rechtsquellen. Einige von diesen sind mittels der Streitbeilegungsmechanismen und Anrufung von WTO-Panel und WTO Appellate Body durchsetzbar, andere nicht.
Marrakesch-Abkommen und Annexe Die wichtigste Rechtsquelle des Welthandelsrechtes ist das Marrakesch-Abkommen. Peter van den Bossche und Werner Zdouc charakterisieren es als das „ehrgeizigste und weitreichendste internationale Handelsabkommen“. Das Marrakesch-Abkommen besteht aus 16 Artikeln und zahlreichen anderen Abkommen, die Bestandteil der Annexe des Abkommens sind. Artikel II des Abkommens regelt hierzu, dass die Abkommen in den Annexen 1, 2 und 3 des Abkommens integrale Bestandteile des Marrakesch-Abkommens sind und für alle Mitglieder der WTO bindend sind. Diese Abkommen werden als Multilateral Trade Agreements bezeichnet. Artikel II führt weiter aus, dass die Abkommen in Annex 4 für die Mitglieder, die diese Abkommen ratifiziert haben, bindend sind. Die Abkommen werden als Plurilateral Trade Agreements bezeichnet. Die Rechtsmittelinstanz der WTO, der Appellate Body, führte dazu in einem seiner ersten Fälle Brazil - Desiccated Coconut aus, dass alle Abkommen ein single undertaking (gemeinsame Verpflichtung) darstellen. Alle Abkommen in den Annexen 1, 2 und 3 sowie das eigentliche Marrakesch-Abkommen selbst bilden also ein Abkommen, in dem alle separaten Abkommen gleichrangig sind. In einer späteren Entscheidung, Argentina - Footwear führt das Gericht aus, dass somit alle Abkommen ein inseparable package of rights and disciplines (untrennbares Paket von Rechten und Pflichten) darstellen. Dies stellt jedoch die Rechtspraxis vor Probleme. Während der Uruguay-Runde, wo die meisten der Abkommen verhandelt worden sind, waren die Verhandlungen separat und erst kurz vor Ende versuchte man die Texte aufeinander abzustimmen. Dies war jedoch nicht immer möglich - vor allem bestand unter den Diplomaten die Angst, dass Kompromisse, die in den Komitees geschlossen worden waren, durch Textänderungen nun wieder aufgekündigt werden könnten und somit das Projekt Marrakesch-Abkommen in Gefahr war. Daher kam es zu wenigen Änderungen und zwischen den Abkommen bestehen somit weiter Widersprüche. Aufgrund dessen wurde Art. XVI:3 des Marrakesch-Abkommens erlassen, der besagt, dass bei einem Konflikt zwischen Marrakesch-Abkommen und einem Multilateral Trade Agreement das Marrakesch-Abkommen vorrangig ist.
Annex 1A In Annex 1 A des Marrakesch-Abkommens sind Stand 2022 13 Abkommen verzeichnet, die sich mit dem Handel mit Waren beschäftigen. Bei der 12. Ministerkonferenz beschlossen die Staaten ein Übereinkommen über Fischereisubventionen, was bei Inkrafttreten auch Teil des Annex 1A wird.Entscheidung der Minister vom 17. Juni 2022, WT/MIN(22)/33, Online auf wto.org (PDF). Das Hauptabkommen ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT). Die anderen Abkommen sind meist spezifischere Regeln zu den allgemeinen Regeln des GATT. Daher ist es möglich, dass ein Abkommen mit den allgemeinen Regeln in Konflikt gerät. Die Mitglieder haben eine sogenannte Interpretationsnote zu Annex 1 A erlassen, die besagt, dass im Falle eines Konfliktes die Regeln des spezielleren Abkommen vorgehen. Es ist nur umstritten, wann genau ein solcher Konflikt vorliegt. Unstrittig wird ein Konflikt angenommen, wenn eine Norm etwas verlangt, wenn die andere Norm das Gleiche verbietet. Umstritten ist dies jedoch, wenn eine Norm etwas erlaubt, was die andere Norm verbietet.
Sofern es keinen Konflikt gibt, sind das GATT und das spezielle Abkommen nebeneinander anwendbar. Der Appellate Body urteilte, dass beide Abkommen dann gleichermaßen gelten und a fortiori gelesen werden müssen bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten eines Staates.Das wichtigste Abkommen im Rahmen der Regelungen zum Handel mit Waren ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994. Das Abkommen besteht dabei selbst aus vier Teilen. Der erste Teil ist der Text des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1947 (auch GATT 1947 genannt), dies ist der Hauptteil des Abkommens und wird zumeist verstanden, wenn vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen die Rede ist. Der zweite und dritte Teil sind rechtliche Bestimmungen und Interpretationen, die die Mitglieder des Abkommens vor Inkrafttreten des Abkommens in Kraft setzten und der vierte Teil ist das Marrakesh Procol to GATT 1994.
Das alte Abkommen von 1947 ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Abkommen von 1994, Artikel II:4 des Marrakesch-Abkommens sagt sogar, dass beide Abkommen rechtlich unterschiedlich sind. Jedoch ist festzustellen, dass das alte Abkommen von 1947 außer Kraft trat 1996. Seine Artikel sind inkorporiert wurden durch den Verweis in Artikel I GATT 1994. Ein Grund für die reine Inkorporation und nicht die Neuverhandlung war, dass in den fast 50 Jahren der Anwendung des Abkommens, die Staaten sich über zahlreiche Interpretationen und Rechtsfragen uneinig waren. Nur wenige konnten beigelegt werden, die meisten jedoch nicht. So entschied man sich, die offenen Fragen den Streitbeilegungsorganen zu überlassen.
Das Agreement on Agriculture regelt, inwieweit Zölle bei landwirtschaftlichen Produkten erlaubt sind und stellt Regeln für den Marktzugang auf. Ebenso stellt das Abkommen Regeln darüber auf, inwieweit Staaten ihre eigenen nationalen Landwirtschaftssektor subventionieren dürfen. Das SPS Agreement regelt Maßnahmen der Mitglieder der WTO, die sich auf die Sicherheit von Essen und Futtermitteln richten. Sein Ziel ist die Verhinderung von Krankheiten und dient dem Schutz von Leben und Gesundhein von Menschen, Tieren und Pflanzen. Das TBT-Abkommen regelt die Vereinheitlichung von technischen Regularien. So sollen die Staaten ihre Verfahren und Standard im Rahmen von technischen Regularien anpassen und das Abkommen regelt auch, inwieweit Staaten verpflichtet sind zu testen, ob Verfahren eines anderen Staates äquivalent sind zu den eigenen.
Das TRIMS-Agreement enthält spezifische Regeln für den Umgang mit ausländischen Investitionen. Das Anti Dumping Agreement regelt, inwieweit Staaten Anti-Dumping Maßnahmen nutzen dürfen. In dem Customs Valuation Agreement werden spezifische Regeln zu Artikel VII des GATT normiert. Sie setzen spezifische Regeln für nationale Zollbehörden fest wie diese Waren zu bewerten haben für Fragen der Zollabgaben.
In dem Agreement on Preshipment Inspection regelten die Mitglieder der WTO wie Staaten Qualität, Quantität, Preis und Zolleinstufungen von Waren, die exportiert werden sollen, bestimmen können. Das Ziel des Agreement on Rules of Origin ist die Harmonisierung von Regeln zum Präferenzursprung und die Verpflichtung für Staaten Regeln zu erlassen, die andere Staaten gleichbehandeln. Das Agreement on Import Licensing Procedures reguliert die Benutzung von Lizenzen und Klassifizierungen beim Import von Waren. Das Übereinkommen über Subventionen und Gegenmaßnahmen reguliert inwieweit Staaten ihre eigenen Produkte subventionieren dürfen. Das Abkommen legt spezifische Regeln für unterschiedliche Formen der Subventionen dar und gibt anderen Staaten auch die Möglichkeit Gegenmaßnahmen zu erlassen, sodass diese Staaten sich dagegen wehren können.
Die Mitglieder der WTO regelten im Agreement on Safeguards die Nutzung von Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Handels mit und der Einfuhr von Waren. Weiterhin wird einem Staat verboten Exporte ohne Gründe zu verbieten. Im Gegensatz zu den anderen Abkommen wurde das Trade Facilitation Agreement erst nach Bestehen der Welthandelsorganisation verhandelt und 2014 dem Annex hinzugefügt, es trat aber erst 2017 in Kraft. Sein Ziel ist die Vereinheitlichung der Zollmaßnahmen.
Annex 1 B
Annex 1 B enthält das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das einzige Abkommen, was sich mit dem Handel mit Dienstleistungen beschäftigt. Das GATS hat das Ziel den Handel mit Dienstleistungen zu liberalisieren und Handelshemmnisse abzubauen. Handel mit Dienstleistungen definiert Art. I:2 GATS auf vier verschiedene Weisen. Die erste ist grenzüberschreitendes Angebot, die zweite ist die Nutzung der Dienstleistung in einem Staat durch einen Bürger eines anderen Staates, die dritte das Angebot von Dienstleistungen mittels einer kommerziellen Präsenz und die vierte das Angebot durch Personen eines Staates in dem Gebiet eines anderen Staates. Dienstleistung ist dabei jede Tätigkeit, die nicht mittels staatlicher Autorität ausgeübt wird.
Teil des GATS sind auch die Verpflichtungen der Staaten Restriktionen, bspw. des Marktzugangs, abzubauen. Im Fall EC - Banabas III aus dem Jahr 1997 urteilte die Rechtsmittelinstanz der WTO zum Verhältnis des GATS mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, dass beide Abkommen unterschiedliche Zielrichtungen haben und die Staaten nicht davon ausgingen, dass beide Abkommen auf denselben Sachverhalt anwendbar sein. Jedoch gebe es eine Kategorie, die nicht rein Dienstleistung und nicht rein Handel mit Waren sei, die unter beide Abkommen fallen würde. In diesem Fall seien auch beide Abkommen anwendbar, denn das GATT betrachtet, inwieweit die Maßnahme eines Staates die Ware beeinflusst und das GATS inwieweit die Maßnahme eines Staates das Angebot einer Dienstleistung beeinflusst. Als Beispiel gibt Peter van den Bossche den Handel mit Bananen. So sei eine Maßnahme, die diesen Handel beeinträchtigt einmal unter dem GATT zu prüfen mit der Frage, inwieweit beeinträchtigt diese Maßnahme den Handel mit Bananen und einmal unter dem GATS, inwieweit das Angebot der Dienstleistung Großhandel mit Bananen beeinträchtigt.
Annex 1 C
Annex 1 C enthält das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), das sich mit geistigem Eigentum beschäftigt. Das TRIPS ist damit ein Abkommen, was sich nicht mit Handel im engeren Sinne beschäftigt. Wichtig ist das Abkommen für den Handel aber dennoch, denn der Wert einer Dienstleistung oder einer Ware ist bei den Fragen wie dem Design oder den zugrundeliegenden Erfindungen bestimmt. Der Gedanke der Mitglieder war daher, dass, sofern es keinen Schutz für diese Ideen gibt, auch nachfolgend der Handel mit den daraus entstehenden Produkten beeinträchtigt wird. Das Abkommen stellt daher einen Schutz für gewisse Fragen des geistigen Eigentums dar. Darüber hinaus verpflichtet es auch die Staaten Möglichkeiten zu schaffen, diese Rechte auch durchsetzen zu können. Das beinhaltet neben zivilrechtlichen Maßnahmen auch Schadensersatz und Strafvorschriften.