Approbationsordnungen ( „Billigung, Genehmigung“, veraltet: „Bestallung“) sind Rechtsverordnungen, die in Deutschland die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Apotheker regeln. Sie werden vom Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage der entsprechenden Bundesgesetze erlassen und legen bundeseinheitlich die Ausbildung für den jeweiligen Beruf (u. a. Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und weiterer notwendiger Ausbildungsabschnitte), Bedingungen für staatliche Prüfungen und andere Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf der Approbation fest.
Humanmedizin
Geschichte Entwicklung der ärztlichen Ausbildung und Approbation:Vgl. Putz Reinhard: Wissenschaftlichkeit im Medizinstudium. (PDF; 626 kB) LMU Einführung einer ärztlichen Prüfung durch den König Roger von Sizilien im Jahr 1140Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 18. Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund 1869 Reichsgewerbeordnung 1883 Prüfungsordnung für Ärzte 1893 Prüfungsordnung für Ärzte 1901 (mit Einführung des Medizinalpraktikantenjahres vor der ärztlichen ApprobationPaul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 62.) Bestallungsordnung 1939 Bestallungsordnung für Ärzte 1953 Bundesärzteordnung 1961Ralf Bröer: Medizinalgesetzgebung/Medizinrecht. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. Walter de Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 942–950; hier: S. 943. Approbationsordnung für Ärzte 1970 Approbationsordnung für Ärzte 2002
Mit der Schaffung der Reichsärztekammer am 13. Dezember 1935 wurde die Bezeichnung „Approbation“ in der Zeit des Nationalsozialismus durch den Begriff „Bestallung“ ersetzt. Dieser Begriff galt bis zum Inkrafttreten der Bundesärzteordnung am 1. Januar 1970, in welcher der ursprüngliche Begriff Approbationsordnung wieder verwendet wurde. In der Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 schrieb die nationalsozialistische Regierung ein Studium von zehn Semestern, einen sechsmonatigen Krankenpflegedienst, einen sechswöchigen Fabrik- oder Landdienst und eine sechsmonatige Tätigkeit als Famulus vor. Auch die Bundesregierung erließ noch eine Bestallungsordnung für Ärzte (BO) vom 15. September 1953. Sie schrieb eine Ausbildung von elf Semestern an der Universität und eine zweijährige Zeit als Medizinalassistent vor. Die aktuelle Approbationsordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Im Dezember 2011 teilte das Bundesgesundheitsministerium Änderungspläne mit. Diesen wurde am 11. Mai 2012 vom Bundesrat unter Auflagen zugestimmt, das neue Gesetz trat am 24. Juli 2012 in Kraft., Text, Änderungen und Begründungen zur Verordnung Durch die Beschlüsse wurde das vorübergehend zweiteilige Examen aufgehoben und wieder ein dreiteiliges eingeführt. Seit April 2014 wird der neue zweite Abschnitt der „Ärztlichen Prüfung“ wieder vor dem „Praktischen Jahr“ durchgeführt. Der dritte Abschnitt, der mündlich-praktische Teil, folgt nach dem Praktischen Jahr.
Aktueller Stand Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis der (BÄO) erlassen. Die Neufassung vom 27. Juni 2002 löste die Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 ab. Nach (Abs. 1) ist Ziel der ärztlichen Ausbildung „der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt“.
Vorgeschrieben ist ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, wobei das letzte Jahr eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen („Praktisches Jahr“ = PJ) einschließt. Zudem sind eine Ausbildung in Erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten und Famulaturen von vier Monaten Gesamtdauer zu leisten. Schließlich ist die Ärztliche Prüfung abzulegen, die seit 2012 wieder in drei Abschnitte aufgeteilt ist. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen sechs Jahre und drei Monate.
Der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren (früher: „ärztliche Vorprüfung“ oder „Physikum“) umfasst die Grundlagenfächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinsoziologie. Dem zweiten Abschnitt nach einem Studium von weiteren drei Jahren folgte das Praktische Jahr, danach folgt der dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach Bestehen aller Abschnitte können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Mit Wirkung vom 27. Juli 2004 ist die früher 18-monatige Pflichtzeit als Arzt im Praktikum (AiP) abgeschafft.Artikel 3 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 ()
Abweichung bei epidemischer Lage Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 () trifft von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Zeitpunkten und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und stellt sicher, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
Zahnmedizin
Um 1950 wurden in Deutschland neue Approbationsordnungen für Zahnärzte eingeführt und die Berufsgruppe der Dentisten aufgelöst.Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 68. Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen regelt die zahnärztliche Ausbildung, die Prüfungsbestimmungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin. Danach umfasst die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen Teil von vier Semestern und einem klinischen Teil von sechs Semestern zusammensetzt. Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate.
Am 1. Oktober 2020 trat die bislang letzte Neufassung als Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 () in Kraft.
Neue Approbationsordnung 2019 Das Bundeskabinett hat am 2. August 2017 die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung zur Kenntnis genommen und damit den Weg für eine grundlegende Reform der Approbationsordnung für Zahnärzte freigemacht. Sie wurde dem Bundesrat zugeleitet, der diesem Vorhaben zustimmte, woraufhin die Verordnung im Juli 2019 in Kraft trat.Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung des Bundesministeriums für Gesundheit, 18. Wahlperiode im Online-Portal des Deutschen Bundestages (bundestag.de), aufgerufen am 26. August 2024
Das Studium gliedert sich in einen vorklinischen Studienabschnitt von vier Semestern, in dem das medizinische und das zahnmedizinische Grundlagenwissen vermittelt werden, und in einen klinischen Studienabschnitt von sechs Semestern für die praktische Ausbildung. Die Studiengänge Zahnmedizin und Medizin wurden in den ersten Semestern angeglichen und der klinische Studienabschnitt wird durch mehr medizinische Unterrichtsveranstaltungen ergänzt. Dadurch werden Allgemeinerkrankungen künftig besser in der zahnmedizinischen Ausbildung abgebildet. Zahnmedizinische Befunde können als Früh-, Leit- und Begleitsymptome Hinweise für die Diagnostik und Therapie einer Allgemeinerkrankung geben. Umgekehrt haben allgemeinmedizinische Erkrankungen und deren Therapie Einfluss auf die zahnärztliche Behandlung.
Mit der neue Approbationsordnung werden im Sinne des Präventionsgedankens die Schwerpunkte Vorsorge und Zahnerhaltung besser und frühzeitig in die Ausbildung einbezogen. Durch die Einführung des Querschnittsbereichs „Wissenschaftliches Arbeiten“ mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin, werden die Fähigkeiten der Studentinnen und Studenten zum wissenschaftlichen Arbeiten gestärkt. Außerdem ist das Studium fächerübergreifend und problemorientiert ausgerichtet und wird damit den Ansprüchen an eine moderne und interdisziplinäre Lehre gerecht. Verbessert wurde das Betreuungsverhältnis von Lehrenden zu Studierenden bei der praktischen Ausbildung. Die Betreuungsrelation Lehrender zu Studierenden wird im so genannten Phantomkurs von bisher 1 : 20 auf 1 : 15 und beim Unterricht am Patienten von bisher 1 : 6 auf 1 : 3 verbessert.
das Zahnmedizinstudium wird wie bisher fünf Jahre an der Universität gelehrt es wird unterteilt in vier Semester naturwissenschaftliche und theoretische Grundlagen sowie zahnmedizinische (nicht zahntechnische) Propädeutik – analog zum Medizinstudium gefolgt von zwei Semestern mit medizinisch-theoretischen und klinischen Grundlagenfächern und zahnmedizin-medizinischen Behandlungssimulationskursen (am „Phantom“) gefolgt von vier Semestern integrierten klinisch zahnmedizinischen Unterrichts eine Ausbildung in erster Hilfe ein einmonatiger Krankenpflegedienst und eine vierwöchige Famulatur.
Durch die Neuordnung der Approbationsordnung ist für die Länderverwaltung mit einer jährlichen Mehrbelastung von 5,6 Millionen Euro sowie mit einer einmaligen Belastung von 8 Millionen Euro zu rechnen.
Kritik des Wissenschaftsrates an der alten Approbationsordnung für Zahnärzte Im Jahr 2005 hat der Wissenschaftsrat die aktuelle Approbationsordnung für Zahnärzte aus dem Jahre 1955 Wissenschaftsrat, Pressemitteilung 05/2005. 31. Januar 2005. als stark veraltet eingestuft und eine „grundlegende Neuausrichtung“ empfohlen, um der „fachlichen Weiterentwicklung“ und „den Anforderungen an eine moderne und interdisziplinär ausgerichtete Lehre Rechnung“ zu tragen.
In der in Arbeit befindlichen Approbationsordnung wird die Zahnmedizin, wie vom Wissenschaftsrat gefordert, an die Humanmedizin angenähert, damit mehr medizinische Aspekte ins Studium einfließen.
Siehe auch Studium der Zahnmedizin
Psychotherapie
Die Voraussetzung zur Erlangung der psychotherapeutischen Fachkunde ist eine erfolgreich abgeschlossene postgraduale Ausbildung auf fachärztlichem Niveau. Zugang erhalten Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut), für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ebenso (Sozial-)Pädagogen sowie approbierte Humanmediziner (Ärztlicher Psychotherapeut). Im Gegensatz zu den anderen akademischen Heilberufen erfolgt die Verleihung der Approbation für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht im Anschluss an das grundlegende Studium, sondern erst nach der Absolvierung der postgradualen Ausbildung, die mit einem Staatsexamen endet. Neben der eigenständigen Ausübung der Heilkunde ist hiernach ein Eintrag ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen möglich.