Als Drei-Stufen-Test bezeichnet man im Urheberrecht einen in mehreren internationalen Verträgen vorgesehenen dreistufigen Test, mit dem geprüft wird, ob eine Ausnahmeregelung (Schrankenbestimmung) einen akzeptablen Eingriff in die Rechte des Urhebers darstellt. In seiner ursprünglichen Form in der Revidierten Berner Übereinkunft lautet er dahingehend, dass eine Ausnahme vom generellen Vervielfältigungsrecht des Urhebers zulässig ist, sofern sie auf „gewisse Sonderfälle“ zielt (Schritt 1) und sofern Vervielfältigungen im Rahmen dieser Ausnahme weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen (Schritt 2) noch die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen (Schritt 3). Teilweise wird der Drei-Stufen-Test auch für andere Immaterialgüterrechte, insbesondere das Patent- und Markenrecht, vorgesehen.

Einführung Die Grundorganisation von Urheberrechtsordnungen weltweit besteht darin, dass zunächst für bestimmte Erzeugnisse bzw. Schöpfungen umfassende Schutzrechte (Verwertungsrechte) gewährt werden – zum Beispiel das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht). Sodann werden diese ausschließlichen Rechte jedoch wieder in gewissem Maße beschränkt, um einen Interessensausgleich herbeizuführen.Martin Senftleben: Copyright, Limitations and the Three-Step Test. 2004, Kap. 2.2, 2.3. Diese einschränkenden Normen bezeichnet man als Schrankenbestimmungen. In den meisten Rechtsordnungen der Welt gibt es beispielsweise eine Schrankenbestimmung, die es erlaubt, zu rein privaten Zwecken Kopien etwa eines wissenschaftlichen Aufsatzes anzufertigen (Privatkopie).

Durch verschiedene internationale Verträge wird versucht, eine gewisse Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsordnungen der Welt zu erreichen. Derartige Abkommen legen üblicherweise nicht konkret fest, welche Schrankenbestimmungen den Mitgliedstaaten erlaubt und welche verboten sind, sondern sie umschreiben lediglich abstrakt die Anforderungen an richtlinienkonforme Schrankenbestimmungen. Hierzu wird regelmäßig auf einen Drei-Stufen-Test zurückgegriffen.

Internationale Verträge Übersicht Im Jahr 2014 beinhalteten vier in Kraft befindliche internationale Verträge eine Form des Drei-Stufen-Tests, namentlich die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das TRIPS-Übereinkommen sowie die beiden WIPO-Verträge, der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT).Andrew F. Christie, Robin Wright: A Comparative Analysis of the Three-Step Tests in International Treaties. 2014, S. 410 f. Diese werden nachfolgend vorgestellt. Hinzu kommen zwei weitere Abkommen, die noch nicht in Kraft getreten sind: zum einen der 2012 geschlossene Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen zu audiovisuellen Darbietungen (kurz: Vertrag von Peking), der in Art. 13 Abs. 2 weitestgehend den Drei-Stufen-Test aus Art. 16 Abs. 2 WPPT übernimmt, sich dabei allerdings entsprechend dem Vertragszweck nur auf Darbietungen bezieht und die Verweise auf Tonträger bzw. Tonträgerhersteller weglässt; zum anderen der Vertrag von Marrakesch, um den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern (Vertrag von Marrakesch) vom 27. Juni 2013, welcher in Art. 11 hinsichtlich Schrankenregelungen, die der Umsetzung der Vereinbarungen dienen, ausdrücklich die Anwendung des Drei-Stufen-Tests der RBÜ, des TRIPS-Übereinkommens und des WCT vorschreibt.Andrew F. Christie, Robin Wright: A Comparative Analysis of the Three-Step Tests in International Treaties. 2014, S. 411 (Fn. 4).

Abkommen Stelle Inhalt Regime RBÜ Art. 9 Abs. 2 Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Urheberrecht TRIPS Art. 13 Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen. Urheberrecht TRIPS Art. 17 Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen, wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben, wenn diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen. Markenrecht TRIPS Art. 26 Abs. 2 Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Designrecht TRIPS Art. 30 Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Patentrecht WCT Art. 10 Abs. 1 Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Urheberrecht WCT Art. 10 Abs. 2 Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Urheberrecht WPPT Art. 16 Abs. 2 Die Vertragsparteien begrenzen die Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Darbietung oder des Tonträgers beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller unzumutbar verletzen. Urheberrecht

Revidierte Berner Übereinkunft (1967) Norm Nach Art. 9 Abs. 2 RBÜ (Stockholmer und Pariser Fassung) bleibt es der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, „die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.“Hier wiedergegeben nach Bundeskanzleramt: Gesamte Rechtsvorschrift für Berner Übereinkunft (Pariser Fassung), Fassung von "heute" Abgerufen: "heute"

Entstehungsgeschichte Die 1886 abgeschlossene und seitdem immer wieder überarbeitete und erweiterte Berner Übereinkunft sah bis 1967 kein einheitliches Vervielfältigungsrecht vor, sondern beschränkte sich stattdessen auf partikulare Regelungen für bestimmte Werke und Nutzungsformen.Claude Masouyé: Kommentar zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. (Übersetzt von Michael Walter.) Carl Heymanns, München und Köln 1981, ISBN 3-452-19004-8, S. 57 ff. In impliziter Form bestand nach teilweise vertretener Ansicht gleichwohl auch schon zuvor eine Art generelles Verwertungsrecht, Geiger/Gervais/Senftleben, The Three-Step Test Revisited, 2014, S. 583 m.w.N. Ein solches generelles Mindestrecht wurde erst bei der Revision von Stockholm (1967) in die Übereinkunft aufgenommen. Zwar gestanden die Mitgliedstaaten dem Urheber in ihren nationalen Gesetzen auch schon zuvor allesamt ein Vervielfältigungsrecht zu, dessen Umfang wich jedoch erheblich von Staat zu Staat ab, ebenso wie auch die Ausnahmeregelungen zu diesem Recht deutliche Unterschiede aufwiesen.Sam Ricketson: Jane C. Ginsburg: International Copyright and Neighboring Rights. 2006, § 13.03.Joachim Bornkamm: Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung. 2002, S. 30 f. (zur Verschiedenheit der Schranken vor der Stockholmer Revision)Martin Senftleben: Copyright, Limitations and the Three-Step Test. 2004, S. 48. Mit dieser Aufnahme des generellen Vervielfältigungsrechts bestand zugleich eine Notwendigkeit, auch im Bereich der Schranken eine generelle Regelung zu finden, um einerseits zu verhindern, dass es zu Widersprüchen zwischen dem neuen Vervielfältigungsrecht und nationalen Ausnahmebestimmungen kommt, und andererseits die Gefahr auszuräumen, dass Mitgliedsstaaten durch eine Ausweitung ihres Schrankenkatalogs das Vervielfältigungsrecht untergraben.

Die schon Jahre vor der Stockholmer Konferenz mit der Ausarbeitung eines Erstentwurfs betraute Studiengruppe Schweden/BIRPIEugen Ulmer: Die Pläne zur Reform der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. In: GRUR Auslands- und Internationaler Teil. 1965, S. 539–544, hier S. 539. schlug in ihrem 1963 vorgelegten Dokument neben dem schon zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen generellen Vervielfältigungsrecht zunächst die Aufnahme eines Passus vor, wonach eine nationalgesetzliche Beschränkung der Anerkennung und der Ausübung des Vervielfältigungsrechts dann möglich sei soll, wenn ein eindeutig bestimmter Fall vorliegt und die Vervielfältigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes keine Konkurrenz macht. Eugen Ulmer: Die Pläne zur Reform der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. In: GRUR Auslands- und Internationaler Teil. 1965, S. 539–544, hier S. 542. Die Gruppe sah ausweislich ihrer Protokolle von der Aufzählung einzelner Schrankenbestimmungen ab, weil befürchtet wurde, die nationalen Gesetzgeber könnten diese zur Gänze übernehmen und im Zuge dessen die teilweise gewährten Vergütungsansprüche der Urheber wegfallen lassen. Der 1965 eingesetzte Sachverständigenausschuss der Regierungen (Committee of Governmental Experts) befürwortete die Idee des generellen Vervielfältigungsrechts, empfahl im Bereich der Regelausnahmen jedoch eine abweichende Formulierung. Unter anderem stand nämlich etwa die Befürchtung im Raum, dass auch die weit verbreitete und weithin für unverzichtbar erachtete Freistellung der Privatkopie an der Fassung der Studiengruppe scheitern könnte, weil bei restriktiver Auslegung auch private Kopien geeignet sind, wirtschaftliche Einbußen zu verursachen. Der Ausschuss empfahl stattdessen, die Vervielfältigung geschützter Werke (a) für den privaten Gebrauch; (b) zu Zwecken der Rechtspflege und behördlichen Zwecken sowie (c) in bestimmten Sonderfällen, in denen die Vervielfältigung nicht in Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Urheber steht und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, zu gestatten. Bereits dieser Vorschlag beinhaltete neben zwei spezifischen Regelungen mit Fall (c) – was im Feld des Konventionsrechts ein Novum warJoachim Bornkamm: Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung. 2002, S. 31. – eine Generalklausel.