mini|Emanuel Meier als badischer Gesandter beim Rastatter Kongress Emanuel Meier (* 17. Oktober 1746 in Müllheim (Baden); † 5. Juni 1817 in Karlsruhe) war ein deutscher Jurist und badischer Beamter und Politiker.
Leben und Wirken Meier war der älteste Sohn des Kaufmanns Emanuel Meier und dessen Ehefrau Marie Elisabethe (geb. Daler), der Tochter des Kirchenrats und Spezialsuperintendenten Philipp Jacob Daler (1668–1763) aus Müllheim.Zu dessen Schriften vgl. In erster Ehe war Meier selbst mit Willhelmine Rosine Maler (1747–1809) verheiratet, der Tochter des Rektors des Gymnasium illustre zu Karlsruhe, des Kirchenrats Jakob Friedrich Maler (1714–1764).Zu dessen Schriften vgl. . Nach deren Tod 1809 ehelichte er 1811 Sophie Steinheil (1753–1827), die Witwe des Kammerrats Christoph Friedrich Lidell (1720–1793),Vgl. Christoph Friedrich Lidell in stadtlexikon. karlsruhe.de; Christoph Friedrich Lidell in ka.stadtwiki.net. eine Freundin seiner verstorbenen ersten Ehefrau. Aus der ersten Ehe gingen sechs Kinder hervor,Vgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), S. 104f.; S. 116; S. 118. von denen aber nur die drei letzten das Kindesalter überlebten, darunter der spätere Generalstabsarzt Wilhelm Meier (1785–1853),Vgl. Wilhelm Meier, Erinnerungen aus den Feldzügen 1806 bis 1815; aus den hinterlassenen Papieren eines Militärarztes. Müller, Karlsruhe 1854; Friedrich von Weech, Wilhelm Meier, in: Ders., Badische Biographien, Bd. 1–6, Heidelberg 1875-1935, Bd. 2, 1875, S. 71; Porträt . über dessen weibliche Nachkommen später eine verwandtschaftliche Verbindung der Meiers zum Fürstenhaus zustande kommen sollte. Die Tochter Wilhelm Meiers, Emilie von Beust geb. Meier (1820–1878), war die Mutter der morganatischen Gemahlin Prinz Karls von Baden (1832–1906), Gräfin Rosalie Luise von Rhena geb. Freiin von Beust (1845–1908), und damit Großmutter des aus dieser Verbindung hervorgegangenen Grafen Friedrich von Rhena (1877–1908).
Früh, mit noch nicht fünf Jahren, durch Tod beider Eltern innerhalb einer Woche verwaist, wurde Meier vom Großvater Daler betreut. Als einziges der insgesamt vier Geschwister erreichte er das Erwachsenenalter – zwei Schwestern waren bereits vor den Eltern noch im Säuglingsalter gestorben, der drei Jahre jüngere Bruder Philipp Jacob starb 1765 als Jugendlicher. Auf Initiative des Großvaters, dem die Begabung des Enkels nicht entgangen war, besuchte dieser das Gymnasium illustre zu Karlsruhe, wo er als Kostgänger im Hause des Kirchenrats Jakob Friedrich Maler dessen Tochter Willhelmine Rosine, seine spätere Ehefrau, kennenlernte. Nach dem Abitur studierte er dem Wunsche des Großvaters und eigener Neigung entsprechend zunächst Theologie an der Universität Halle, wechselte aber nach dessen und seines jüngeren Bruders Tod auf Drängen seiner Vormünder zur Rechtswissenschaft und setzte dieses Studium an der Universität Göttingen fort, von wo er 1768 nach Karlsruhe zurückkehrte, um nach Ablegung des Examens als Advokat in den badischen Staatsdienst einzutreten.Vgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), S. 100–102; S. 110–115. 1771 wurde er zum wirklichen Sekretär im Geheimen Rat ernannt und heiratete noch im selben Jahr. Der weitere Karriereweg führte über den Hofrath, Hofgerichts- und Kirchenrat, die Verwaltung der Rentkammer bis zur am 5. Juli 1790 erfolgten Ernennung zum wirklichen geheimen Rath und Mitglied im Geheimeratskollegium, dem Kabinett Karl Friedrichs von Baden.Vgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), S. 119. dem noch nicht in Ressorts untergliederten Kabinett Karl Friedrichs von Baden. Diesem gehörte er bis zu seinem Tod fast 27 Jahre lang an.
Aufgrund seiner umfassenden fachlichen Kenntnisse, seiner Verlässlichkeit und Arbeitskraft wurde Meier zu einem der wichtigsten Mitglieder des Geheimen Rats, das an fast allen wesentlichen Entscheidungen und Reformmaßnahmen maßgeblich durch seine Denkschriften, sein Aktenstudium und seine gewichtigen, immer zu Mäßigung, Vorsicht und Zurückhaltung ratenden Diskussionsbeiträge mitwirkte, Vgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), Anm. 7, S. 98; Anm. 19, S. 104. und zum engsten Vertrauten der fürstlichen Familie in deren persönlichen Rechtsangelegenheiten. Nach dem Urteil des Geheimen Rats und Oberhofrichters Freiherrn Karl Wilhelm Ludwig Friedrich von Drais von Sauerbronn, der ihm in seinem als Anhang seiner Geschichte der Regierung und Bildung von Baden beigefügten Nekrolog ein ungewöhnlich ausführliches biografisches Porträt widmete, war er „einer unserer ausgezeichnetsten Staatsmänner an Scharfsinn, an umfassenden und vielen Arbeiten, an genauen Landeskenntnissen, an durchführendem Geist, an getreuem Ausharren bis in sein hohes Alter.“Drais, Geschichte der Regierung und Bildung von Baden (s. unten Literatur), Bd. 2, Beilagen, Nr. XII Proben eines Nekrologs von besonders verdienten Einheimischen und wenigen Fremden, bezüglich auf die markgräfliche Zeit Carl Friederichs, S. 99f., das Zitat S. 99 .. Wie sein enger Freund und Kollege Johann Nicolaus Friedrich BrauerVgl. Würtz, Johann Niklas Friedrich Brauer (s. unten Literatur), bes. S. 65. legte er Wert auf eine ethische Fundierung politischen Handelns und war deshalb ein Gegner und Kritiker der forschen und opportunistischen Interessen- und Reformpolitik Sigismunds von Reitzenstein. Bezeichnend für seine Denkweise ist ein von Friedrich von Weech mitgeteilter Debattenbeitrag Meiers aus den Protokollen der vom 23. Januar bis zum 4. März 1815 geführten Beratungen zur Errichtung einer landständischen Verfassung für das Großherzogtum Baden: „Er (Staatsrath Meier) kenne keinen Unterschied zwischen den Pflichten eines Staatsbeamten und denen eines Staatsbürgers und Volksrepräsentanten. Der eine wie der andere sei verbunden, die unzertrennbare Wohlfahrt des Regenten und des Landes stets vor Augen zu haben, solche nach bestem Wissen und Gewissen zu berathen und aus allen Kräften zu fördern. Trotzdem könne man über die Zulassung von Staatsdienern (als Landesdeputierte der zweiten Kammer) verschiedener Meinung sein. Er betrachte die freie, unbefangene Wahl eines Dieners als Beweis, dass die Wähler, seiner Dienstverhältnisse ungeachtet, Vertrauen in ihn setzten.“ Friedrich von Weech: Geschichte der badischen Verfassung. A. Bielefeld, Karlsruhe 1868, S. 11f.
Von 1797 bis 1799 vertrat er die Interessen Badens auf dem Friedenskongress zu Rastatt, wo er an der Rettung des französischen Gesandten Heinrich Karl Rosenstiel anlässlich des Rastatter Gesandtenmordes beteiligt war, und erneut 1802 auf dem Reichsdeputationskongress zu Regensburg. Nach Einführung des Departement-Systems wurde Meier 1807 dem Staatsdepartement (äußere Angelegenheiten) zugewiesen, nach der erneuten Reform 1808 wurde er Ministerialdirektor im Departement der auswärtigen Angelegenheiten und Mitglied des Staatsrats. An den im selben Jahr aufgrund einer landesherrlichen Verordnung vom 5. Juli geführten Beratungen über die Errichtung einer Verfassung für das Großherzogtum Baden, deren von Friedrich Brauer ausgearbeiteter und von den Mitgliedern des Staatsraths unterzeichneter Entwurf aufgrund der folgenden Kriegsereignisse gleichwohl nicht in Kraft treten sollte, war Meier beteiligt. Kaum verhohlen kritisierte er die Entscheidung seines Dienstherrn Karl-Friedrich von Baden, öffentlich das Versprechen abzugegeben, nicht nur eine Verfassung einzurichten, sondern in deren Rahmen auch eine Landesrepräsentation (also eine gewählte Volksvertretung) vorzusehen, als Fehler, dessen problematische Folgen es nunmehr einzuhegen gelte. Zu deren möglichem Nutzen äußerte sich durchaus skeptisch. Jedenfalls sei ihr Einfluss auf Gesetzgebung und Steuererhebung, um Schaden vom Großherzogtum abzuwenden, auf ein Minimum zu beschränken. Andererseits sei es auch nicht damit getan, „sie nur pro forma“ einzuführen „ut aliquid fecisse videamur“ (damit es so aussieht, als hätten wir etwas unternommen). Meier warnte ausdrücklich davor, sich an den neuen Verfassungen des Königreichs Westphalen und des Königreichs Bayern inhaltlich zu orientieren, auf die Karl-Friedrich in der Verordnung Bezug genommen hatte. Lediglich auf das an (ob), nicht aber auf das quomodo (wie) beziehe sich dieser Hinweis.Vgl. Friedrich von Weech: Geschichte der badischen Verfassung. A. Bielefeld, Karlsruhe 1868, S. 152f.; S. 169f., der folgende Auszug S. 170: „Will man über den ersteren Gegenstand (d. h. die Gesetzgebung) die Repräsentanten zu Rathe ziehen, so hat man viele Schreibereien, vielen Aufenthalt und wenig Gedeihliches zu erwarten, und am allerwenigsten wäre es rathsam, die Repräsentanten an der gesetzgebenden Gewalt einen entscheidenden (im Original gesperrt) Anteil nehmen zu lassen, folglich sie (d. h. die gesetzgebende Gewalt) zwischen dem Souverän und dem Volk theilbar zu machen. In andern Rücksichten ist es eben so bedenklich, in Betreff der Auflagen an die Einwilligung der Repräsentanten gebunden zu sein.“ Da nun einmal das „öffentliche Versprechen (Seiner königlichen Hoheit, des Großherzogs) gethan <worden sei>, eine Landesrepräsentation [...] einzuführen“, und „Höchstdieselben Ihr gegebenes Wort nicht ohne weiteres werden zurücknehmen wollen, [...], wird etwas geschehen müssen, das entweder darin bestehen könnte, dass zwar ein Landesausschuss constituieret, seine Cognition aber allein auf das Finanzwesen beschränkt [...] und nur wenn neue Auflagen erforderlich sind, seine Einwilligung dazu eingeholt werde, oder darin, dass man ein Mittel wähle, dem Lande in sich selbst und ohne fremden Einfluss eine Garantie zu verschaffen, dass die Landesconstitution stets aufrecht und unverletzt erhalten werde.“
1809 erkrankte Meier lebensgefährlich an einer Typhusinfektion, der seine ebenfalls erkrankte Frau zum Opfer fiel.Vgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), S. 105–107; S. 125–127 (Meiers eigene Aufzeichnungen im Lebenslauf I); Wilhelm Meier (s. unten Literatur), S. 75f. Von diesem Schicksalsschlag erholte er sich trotz der Unterstützung durch seine zweite Frau nur schwer. Die kaum mehr zu erwartende Rückkehr seines Sohnes Wilhelm aus dem Russlandfeldzug 1812Vgl. Wilhelm Meier (s. unten Literatur), S. 89–93. und die Geburt von EnkelkindernVgl. Becht-Jördens (s. unten Literatur), S. 127–130. ließen ihn dann neuen Lebensmut finden und seine Arbeitskraft wiedergewinnen.