Der Bayerische Kulturkampf war eine Auseinandersetzung zwischen der katholischen Kirche und der Regierung des Königreichs Bayern. Er begann in den späten 1860er Jahren und wurde 1890 beigelegt.

Begriff Der bayerische Kulturkampf von den späten 1860er Jahren bis 1890 lässt sich als Teil des generellen Konflikts verstehen, in den der moderne Staat mit der Katholischen Kirche geriet und der sich in vielen katholischen und gemischtkonfessionellen Staaten Europas im 19. Jahrhundert erkennen lässt. Zur Bezeichnung dieses Konflikts hat sich der Begriff Kulturkampf durchgesetzt, der von Rudolf Virchow in einer Rede im Preußischen Abgeordnetenhaus am 17. Januar 1873 geprägt wurde.Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen, Band 1, Verlag C. H. Beck, München 2000, S. 222 mit S. 593 Anm. 7. In dieser Bezeichnung wird deutlich, dass es sich nicht nur um den Konflikt zweier Institutionen (Staat und Kirche) handelte, sondern dass dahinter eine geistig-ideologische Konfrontation stand: Liberalismus, Fortschrittsglaube, moderne Wissenschaft auf der einen, Ultramontanismus, Antimodernismus, neuscholastische Theologie auf der anderen Seite.Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Band II: Machtstaat vor der Demokratie. Verlag C. H. Beck, München 1992, S. 364–369. Auch in Bayern ist dieser ideologische Hintergrund erkennbar, etwa wenn Johann von Lutz, der Protagonist des bayerischen Kulturkampfes auf staatlicher Seite, 1871 erklärte: „Es sind nicht nur zwei dogmatische Systeme: es sind zwei Zeitalter, zwei Gesellschaftsordnungen, zwei Rechtssysteme, mit einem Wort zwei Culturepochen, welche in dem gegenwärtigen Augenblick um das Übergewicht ringen.“Margot Weber: Zum Kulturkampf in Bayern. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 37 (1974), S. 93–120, hier S. 94. Im katholisch geprägten Bayern (Lutz selbst war Katholik, Ludwig II. ohnehin) trat dieser ideologische Gegensatz aber hinter den Konflikt zwischen Staatskirchentum und kirchlicher Autonomie zurück. So eskalierte der Kulturkampf in Bayern auch nicht in einer dem preußischen Kulturkampf vergleichbaren Weise, weshalb in der Forschungsliteratur auch von einem „schleichenden Kulturkampf“ gesprochen wird.Erich Schmidt-Volkmar: Der Kulturkampf in Deutschland 1871–1890. Göttingen u. a. 1962, S. 194, 200.

Staat und Kirche in Bayern Das Verhältnis von Staat und Kirche in Bayern war nach den Umwälzungen der Napoleonischen Ära neu geordnet worden. Diese Neuordnung fand ihren Ausdruck in zwei Rechtsdokumenten: dem Konkordat zwischen bayerischem Staat und Heiligem Stuhl von 1817 und dem Religionsedikt, das der bayerischen Verfassung von 1818 als zweite Beilage angefügt worden war. Während aber das Konkordat als völkerrechtlicher Vertrag gleichberechtigter Partner eher dem Grundsatz kirchlicher Autonomie folgte, stand das Religionsedikt als staatliches Gesetz mehr in der Tradition des Wittelsbacher Staatskirchentums. Dieser Widerspruch wurde an einem Punkt, der für den Bayerischen Kulturkampf zentrale Bedeutung bekommen sollte, besonders deutlich: der Regelung des sogenannten Plazet (placet regium Recht des Königs, innerkirchliche Verordnungen vor deren Publikation zu genehmigen). Hier bestimmte Artikel XII des Konkordats, dass innerkirchliche Verordnungen ohne staatliche Genehmigung erlassen werden konnten, Paragraph 58 des Religionsedikts dagegen bestand auf einer solchen Genehmigung, eben dem Plazet. Der Widerspruch wurde nie prinzipiell behoben, sondern nur dadurch entschärft, dass der Staat in mehreren Erklärungen (Tegernseer Erklärung von 1821, Ministerialentschließungen von 1852 und 1854) zusagte, seine Kirchenhoheitsrechte konkordatskonform zu nutzen. Der Staat bestand also auf seiner Rechtsposition, verzichtete aber auf deren Durchsetzung. Von dieser Linie rückte die bayerische Regierung erst im Konflikt um die Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils ab.Hans-Michael Körner: Staat und Kirche in Bayern 1886–1918. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1977, S. 8–14.

Politische Polarisierung Die Konfrontation der Kulturkampfära bereitete sich in der Regierungszeit des Ministeriums Hohenlohe-Schillingsfürst (Dezember 1866 bis März 1870) vor. Gegen die liberale Wirtschafts- und Sozialpolitik, die kleindeutsch orientierte Nationalstaatspolitik und die antiklerikale Kulturpolitik der Regierung Hohenlohe bildete sich eine katholisch-konservative Opposition, die 1868/69 zur Gründung der Bayerischen Patriotenpartei führte.Dieter Albrecht: Von der Reichsgründung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges. In: Alois Schmid: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV, 1. Verlag C. H. Beck, München 2003, S. 336 f. In diesem Prozess der Politisierung breiter Bevölkerungsteile spielte die Volksschulpolitik der bayerischen Regierung eine zentrale Rolle (wie zuvor schon in Baden und später in Preußen). Im Oktober 1867 legte Kultusminister Franz von Gresser den Entwurf eines liberal geprägten Schulgesetzes vor, durch das unter anderem der Einfluss der Kirchen auf die bayerischen Volksschulen reduziert werden sollte (kirchliche Schulaufsicht als staatliche Auftragsverwaltung, Ermöglichung von Simultanschulen).Zur Bedeutung des Schulgesetzentwurfs: Friedrich Hartmannsgruber: Die Bayerische Patriotenpartei 1868–1887. Verlag C. H. Beck, München 1986, S. 22–33. Zwar scheiterte dieser Gesetzentwurf im April 1869 in der ersten Kammer des bayerischen Landtags, doch war die katholische Bevölkerungsmehrheit mittlerweile durch Publizistik und Kirche derart mobilisiert worden, dass die neu entstandene Patriotenpartei bei den Wahlen zur Kammer der Abgeordneten, der zweiten Kammer des bayerischen Landtags, im Jahr 1869 die absolute Mandatsmehrheit erlangte. Von diesem Zeitpunkt an (und bis 1912) standen in Bayern liberale Regierungen einer katholisch-konservativen Mehrheit in der Abgeordnetenkammer gegenüber. Kulturkampfmaßnahmen waren daher auf landesgesetzlicher Basis in Bayern nicht möglich – einer der wichtigsten Unterschiede zum preußischen Kulturkampf.

Streit um das Vatikanische Konzil Der Konflikt entzündete sich letztlich an der Frage, ob die Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils vor ihrer Publikation in Bayern genehmigt werden mussten (Plazet). Papst Pius IX., der sich schon 1864 mit der Veröffentlichung des Syllabus gegen den liberalen und nationalen Zeitgeist gestellt hatte, berief Ende Juni 1868 ein Konzil nach Rom, das im Dezember 1869 eröffnet werden sollte. Im April 1869, noch in der Vorbereitungszeit des Konzils, startete die bayerische Regierung unter Hohenlohe-Schillingsfürst eine diplomatische Initiative: In einer von dem Münchner Kirchenhistoriker Ignaz von Döllinger erarbeiteten Zirkulardepesche wurden die europäischen Regierungen zu einer gemeinsamen Initiative gegenüber der Kurie aufgefordert, um die geplante Dogmatisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit zu verhindern.Dieter Albrecht: Von der Reichsgründung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges. In: Alois Schmid (Hg.): Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV, 1. Verlag C. H. Beck, München 2003, S. 371. Da diese Initiative international keinerlei Resonanz fand, forderte die Regierung die bayerischen Konzilsteilnehmer vorsorglich auf, keine Beschlüsse zu fassen, „welche mit den Grundprinzipien der bayerischen Staatsverfassung (…) in Widerspruch stehen würden“. Und der Kultusminister kündigte schon am 7. November 1869 an, dass die zu erwartenden Konzilsbeschlüsse gemäß Religionsedikt das königliche Plazet erforderten. Damit verließ die bayerische Regierung ihre moderate kirchenpolitische Haltung der vergangenen Jahrzehnte und kehrte zur „Praxis des ungehemmten landesherrlichen Kirchenregiments“So Heinz Hürten: Die katholische Kirche seit 1800. In: Alois Schmid (Hg.): Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV, 2. Verlag C. H. Beck, München 2007, S. 314; das vorangegangene Zitat ebenda S. 312. zurück. Dieser Haltung blieb die Regierung auch treu, nachdem das Unfehlbarkeitsdogma am 18. Juli 1870 verkündet worden war. Doch zeigte sich bald, dass die Konzilsbeschlüsse in den bayerischen Diözesen ohne Plazet publiziert wurden (nur der Erzbischof von Bamberg Michael von Deinlein erbat das Plazet, das ihm verweigert wurde; die Konzilsbeschlüsse publizierte er dennoch). Die bayerische Regierung reagierte auf diese Infragestellung ihrer Autorität mit der Ankündigung, dass die Konzilsbeschlüsse im staatlichen Bereich keine Rechtsfolgen hätten: Der Staat betrachtete infolgedessen jene Personen, die durch die Kirche exkommuniziert wurden, weil sie das neue Dogma nicht anerkannten (z. B. Ignaz von Döllinger und Johann Friedrich), weiterhin als Teil der katholischen Kirche. Damit wurde der Umgang mit der entstehenden Altkatholischen Kirche zu einem zentralen Streitpunkt im bayerischen Kulturkampf.

Kampfmaßnahmen in Bayern und im Reich Der bayerische Kulturkampf war in doppelter Weise begrenzt: zum einen durch die fehlende Gesetzgebungsmehrheit der Regierung, zum anderen durch Persönlichkeit und Intentionen des prägenden Ministers Johann von Lutz. Der liberale Etatist, der aus der bayerischen Ministerialbürokratie hervorgegangen war, strebte den Erhalt der überkommenen Kirchenhoheitsrechte des Staates an; die Vielfalt der politischen Motive des Kulturkämpfers Otto von BismarckDazu Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Band II: Machtstaat vor der Demokratie. Verlag C. H. Beck, München 1992, S. 371–374. blieb Lutz fremd. Doch war es Lutz, dem die Mehrheiten im bayerischen Landtag fehlten, der den Konflikt auf die Ebene der Reichsgesetzgebung hob, noch bevor der Kulturkampf in Preußen entbrannte: Das erste Kampfgesetz des Reiches, der Kanzelparagraph (1871), wurde von der bayerischen Regierung über den Bundesrat eingebracht und Lutz begründete die Novelle am 23. November 1871 im Reichstag.Johann von Lutz im Deutschen Reichstag am 23. November 1871. Drei weitere Reichsgesetze folgten: das Jesuitengesetz (1872), das Expatriierungsgesetz (1874) und das Gesetz über die Einführung der Zivilehe (1875). Daneben stand der bayerischen Regierung der Verordnungsweg offen, den sie im Jahr 1873 für vier Verordnungen nutzte: Erstens wurden Einrichtung und Leitung von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten von strengen Auflagen abhängig gemacht; zweitens wurde bayerischen Theologen der Besuch des Collegium Germanicum in Rom verboten; drittens richtete die sogenannte Schulsprengelverordnung die einzelnen Schulsprengel an den politischen Gemeinden, nicht mehr an den Pfarrbezirken aus und ermöglichte die Einrichtung von Simultanschulen; viertens schließlich wurden die mildernden Erklärungen des Staates widerrufen, die in strittigen Auslegungsfragen zwischen Konkordat und Religionsedikt die konkordatskonforme Variante zugesagt hatten. Zu weiteren kulturkämpferischen Reichsgesetzen oder bayerischen Verordnungen kam es nicht mehr. Vielmehr setzte der Staat in den Jahren 1882/83 Zeichen der Entspannung: Der Altkatholik Johann Friedrich wurde 1882 von der katholischen in die philosophische Fakultät der Universität München versetzt, zeitgleich der profilierte Zentrumsparlamentarier Georg von Hertling auf einen Lehrstuhl für Philosophie berufen; am bedeutsamsten war der Erlass einer neuen Schulsprengelverordnung im Jahr 1883, durch die die konfessionelle Volksschule wieder zur Regel wurde.Dieter Albrecht: Von der Reichsgründung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges (1871–1918). In: Alois Schmid (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Geschichte. Band IV, 1. München 2003, S. 373–376.

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