Die Richtlinie 2012/28/EU (Verwaiste-Werke-Richtlinie) regelt die zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke„Verwaister Werke“ sind solche, deren Rechteinhaber unbekannt sind oder, selbst wenn dieser bekannt sind, nicht ausfindig gemacht werden können – siehe Artikel 2 und Erwägungsgrund 3 ff der Richtlinie 2012/28/EU. .

Zweck Durch die Richtlinie 2012/28/EU soll ein einheitlicher Rechtsrahmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geschaffen werden. Dies sei .Siehe Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2012/28/EU. Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EU und des EWR und im Hinblick auf ein einheitliches europäisches Urheberrecht.

Alle EU-Urheberschutz-Richtlinien dienen grundsätzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht und den freien Austausch von Wissen und Innovation im europäischen Binnenmarkt.Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2012/28/EU. Die Richtlinie 2012/28/EU hat jedoch vor allem die Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes im Rahmen von Europa 2020 zum Ziel.Siehe Erwägungsgrund 1 ff in der Richtlinie 2012/28/EU. Siehe auch: Europeana.

Gegenstand – verwaiste Werke Gegenstand dieser Richtlinie sind verwaiste Werke im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2012/28/EU:Siehe auch Anhang zur Richtlinie 2012/28/EU.

Dies gilt nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/28/EU auch für: Werke und Tonträger, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/28/EU mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß Artikel 6 der Richtlinie nicht widersetzen würden, und auch für Werke und sonstige Schutzgegenstände, die in Werke oder Tonträger wie oben beschrieben eingebettet, eingebunden oder integraler Bestandteil dieser sind.

Ob verwaiste Software und Computerspiele („Abandonware“) unter die Definition von der Direktive fallen, wird von Gelehrten diskutiert.

Rechtsgrundlage Der Erlass der vorliegenden Richtlinie wurde auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV (Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Unionsmitgliedstaaten) Artikel 62 AEUV (Verweisung) und Artikel 114 AEUV (Verfahrensbestimmung) gestützt.

Aufbau Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) Artikel 2 (Verwaiste Werke) Artikel 3 (Sorgfältige Suche) Artikel 4 (Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk) Artikel 5 (Ende des Status als verwaistes Werk) Artikel 6 (Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke) Artikel 7 (Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften) Artikel 8 (Stichtag für die Anwendbarkeit) Artikel 9 (Umsetzung) Artikel 10 (Überprüfungsklausel) Artikel 11 (Inkrafttreten) Artikel 12 (Adressaten) Anhang (Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie)

Ausgewählte Bestimmungen Sorgfältige Suche Zentrales Element, um ein Werk als verwaistes Werk einstufen zu können, ist die Verpflichtung der öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die in den EWR-Mitgliedstaaten ihren Sitz haben, eine sorgfältige Suche nach den Urhebern des Werkes vor der Nutzung des Werks oder Tonträgers durchzuführen (Art. 3 der Richtlinie 2012/28/EU).

Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/28/EU muss der Status eines Werkes oder Tonträgers als verwaistes Werk in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-Mitgliedstaaten (Liechtenstein, Island und Norwegen) gegenseitig anerkannt werden. Eine als verwaist statuiertes Werk kann entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU in allen Unionsmitgliedstaaten genutzt und auf diese zugegriffen werden.

Ende des Status eines verwaisten Werkes Wird ein Rechteinhaber gefunden und widerspricht dieser der Nutzung des Werkes als verwaistes Werk, so ist die Nutzung umgehend zu beenden und für die vorherige Nutzung solcher Werke und sonstiger Schutzgegenstände ist ein gerechter Ausgleich zu erstatten (siehe Art. 5 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2012/28/EU).

Siehe auch Geistiges Eigentum Geschichte des Urheberrechts Folgerecht Bildrechte

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

Verwaiste Werke Kategorie:Urheberrecht Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert)