Die WinkelschreibereiverordnungLangtext der Verordnung und in der ursprünglichen Schreibweise: Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857. regelt in Österreich das unberechtigte Ausüben des Berufes eines Rechtsanwaltes („Rechtsfreundes“) und die gewerbsmäßige Verfassung von Urkunden und Eingaben bei Gericht (§ 1 Winkelschreibereiverordnung).

Im Laufe der Jahrzehnte wurde dieses Verbot der Winkelschreiberei aus der Winkelschreibereiverordnung auch auf andere Rechtsbereiche, wie z. B. das Verwaltungsrecht, immer weiter ausgedehnt.

Geschichte Die Winkelschreibereiverordnung ist eine der ältesten Rechtsquellen in Österreich, die noch aus der Habsburgermonarchie, im Kern weitgehend unverändert, übernommen wurde. Diese Verordnung wurde in den über 150 Jahren des Rechtsbestandes in der Monarchie und Republik lediglich sechs Mal angepasst bzw. geändert, davon viermal nach 1945.RGBl. Nr. 112/1895, StGBl. Nr. 95/1919, BGBl. Nr. 26/1948, BGBl. Nr. 422/1974, BGBl. Nr. 91/1976, BGBl. Nr. 343/1989.

Die Winkelschreibereiverordnung diente der Harmonisierung der in den Kronländern zuvor bestehenden Regelungen und wurde vom Justizministerium verordnet.Siehe Präambel zur Verordnung. Sie besteht aus fünf Paragraphen ohne Unter- oder Überschriften (Titel), von denen lediglich § 4 (Rechtsmittel) 1895 (Einführung der Zivilprozessordnung) aufgehoben wurde.

Strafdrohung Wer der Winkelschreiberei gemäß der Winkelschreibereiverordnung für schuldig befunden wird, kann mit einer Strafe bis zu 60.000 Schilling bzw. nunmehr rund 4.360 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden (§ 3 Winkelschreibereiverordnung).In der Ursprungsfassung 1857 war noch eine Geldstrafe von 5 bis 200 Gulden und eine Mindeststrafe von 24 Stunden Arrest vorgesehen.

Gegen Rechtsanwälte und Notare, die gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen (§ 5 Winkelschreibereiverordnung).

Wer iSv § 57 Abs. 2 RAORechtsanwaltsordnung, öRGBl. Nr. 96/1868. unbefugt eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, sofern diese Tat nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

Ausdehnung des Geltungsbereiches Die Winkelschreiberei wurde immer weiter auf andere Rechtsgebiete ausgedehnt und umfasst explizit z. B. auch folgende Gesetze (Beispiele): Art. 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 § 71 Markenschutzgesetz 1970 § 78 Patentgesetz 1970 § 57 Rechtsanwaltsordnung § 4 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 29 Zivilprozessordnung Art IV Zif. 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl. Nr. 114/1857

Weblinks Rechtsinformationssystem des Bundes Winkelschreibereiverordnung in der Fassung vom 8. Juni 1857.

Einzelnachweise

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