Inhalt der Entscheidung Die Entscheidung „ARGE Weißes Ross“ oder nur „Weißes Ross“ ist eine wegweisende und bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001. Hier wurde die bis dahin lebhaft umstrittene Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) anerkannt. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit eigenständig Rechte oder Pflichten für sich zu begründen bzw. sie durch andere aufgezwungen zu bekommen.Stadler, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 21. Auflage 2020, § 14 Rn. 2. Zugleich wurde die im Zivilprozessrecht relevante Parteifähigkeit anerkannt.BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056 (erster Leitsatz); zur Bezeichnung als „Arge Weißes Ross“: Schmidt, JuS 2024, 1 (1); Literatur zum alten Streitstand: BeckOGK/Geibel, 1.8.2025, BGB § 705 Rn. 13 ff. m.w.N. Konkret bedeutet dies, dass eine GbR dazu berechtigt ist, als autonome juristische Person, selbst zu klagen oder verklagt zu werden ( ZPO) sowie eigene Rechte zu erwerben. Beispielsweise kann darunter der Erwerb von Eigentum an Sachen fallen.BeckOGK/Geibel, 1.8.2025, BGB § 705 Rn. 27 f.; NK-BGB/Heidel, 4. Aufl. 2021, BGB § 705 Rn. 13; Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2023, § 19 Rn. 3 f.
Es hört sich zunächst selbstverständlich an, dass eine GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, beispielsweise ein Fahrrad erwerben kann. Allerdings war dies vor 2001 nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Fall. Das liegt daran, dass die GbR eine Personengesellschaft ist und sie – anders als Körperschaften (wie z. B. die GmbH gemäß GmbHG) – nicht eigenständig rechtsfähig ist.Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2023, § 3 Rn. 5. Die Rechtsfähigkeit müsste sich daher aus dem Gesetz ergeben. Die alte Fassung der §§ 705 – 740 BGB enthielt keine solche Bestimmung; anders als die alte Fassung des § 124 Abs. 1 OHG: Dies war maßgeblich dafür, dass man angenommen hat, dass die GbR nicht rechtsfähig ist. Konkret bedeutet dies, dass die Gesellschafter, die die GbR leiten, und die eigentliche Gesellschaft zwei verschiedene „Konstrukte“ bilden: die Gesellschafter wären rechtsfähig, die GbR aber nicht. Anders fomuliert: Die Gesellschafter wären etwa bei einem Kaufvertrag Vertragspartner, nicht aber die GbR selbst. Dies ist z. B. bei einem Mietvertrag misslich, da man bei einem Gesellschafterwechsel stets einen neuen Vertrag schließen müsste, um das Mietverhältnis forzuführen. Hauptsächlich aus diesem Grund entschied sich der Bundesgerichtshof dazu, die Rechtsfähigkeit der GbR nach außen anzuerkennen.BGH NJW 2001, 1056 (1057); BeckOGK/Geibel, 1.8.2025, BGB § 705 Rn. 13 ff.; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 705 Rn. 217 ff.; Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2023, § 19 Rn. 3 f.; Sanders/Berisha/Bühring/Reinold, Jura 2023, 1267 (1268 ff.).
Relevanz der Entscheidung nach dem MoPeG Im Jahr 2024 entschied sich der Gesetzgeber dazu, das Personengesellschaftsrecht zu modernisieren. Hauptsächlich wollte der Gesetzgeber damit sicherstellen, dass die geltende Rechtsprechung der Richter am Bundesgerichtshofs mit dem geschriebenen Gesetz im BGB übereinstimmt.NK-BGB/Heidel, 4. Aufl. 2021, BGB § 705 Rn. 5d. Mit dem neuen Abs. 2 BGB wurde die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt und ist damit nicht mehr zu bestreiten. Die „Weißes-Ross“-Entscheidung ist damit ein Relikt der Vergangenheit.vgl. BeckOK BGB/Schöne, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 705 Rn. 2 ff. Der Abs. 2 BGB lautet in der Fassung vom 1. Januar 2024 wie folgt:
Weblinks
Volltext der Entscheidung auf openJur Volltext des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes Erklärvideo von Prof. Dr. Christian Stauf zur alten Rechtslage
Einzelnachweise
Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland) Kategorie:Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kategorie:Gerichtsentscheidung (21. Jahrhundert) Kategorie:Ereignis 2001