Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/99/EU ergänzend darauf gerichtet, Gewaltopfer europaweit (grenzüberschreitend)Art 2 Abs. 2 der VO EU/606/2013. besser zu schützen. Ziel der Verordnung ist es, dass eine in einem Unionsmitgliedstaat einmal angeordnete SchutzmaßnahmenGemäß Erwägungsgrund 6 der VO EU/606/2013 sind Schutzmaßnahmen dazu da, „um eine Person zu schützen, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Leben dieser Person, ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit, ihre Sicherheit oder ihre sexuelle Integrität in Gefahr ist“. Siehe auch die Begriffsbestimmung in Art 3 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. für eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat Gültigkeit hat und dadurch sichergestellt wird, dass der gewährte Schutz mit dieser Person an jeden OrtSiehe Erwägungsgrund 19 ff der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. innerhalb der Europäischen Union reist oder umzieht, aufrechterhalten und fortgesetzt wird.Siehe Erwägungsgrund 3 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. Dies, auch ohne dass es hierzu besonderer Verfahren bedarf,Siehe Art 4 Abs. 1, Art 12, Art 15 und Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. jedoch kann bei Verstoß gegen den ordre public eine Schutzmaßnahme verweigert werden.Siehe Art 13 und Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Ausgeschlossen von der Anordnung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sind gemäß Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausdrücklich Polizeibehörden.Siehe Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. Zum Begriff „Ausstellungsbehörde“: Art 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Geschichte Zur Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 siehe Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung.
Rechtsgrundlage und Rechtsprechung Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist vor allem auf die Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren iSv Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention), Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 21 AEUV sowie Art 81 Abs. 2 Buchstaben a, e und f des AEUV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen) gestützt. Ergänzend dienen z. B. die Möglichkeiten der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012,gemäß Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 schließt die Tatsache, dass eine Person Gegenstand einer in Zivilsachen angeordneten Schutzmaßnahme ist, . und der Richtlinie 2003/8/EG über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug.
Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 greift in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ausdrücklich nicht ein.Siehe Art 2 Abs. 3 und Erwägungsgrund 11 der VO EU/606/2013.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung Cowan gegen Trésor PublicSiehe , 186/87. vom 2. Februar 1989 entschieden, dass eine Entschädigungszahlung grundsätzlich nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden darf. Damit wurde das Diskriminierungsverbot auch auf diesen Bereich ausgedehnt. Die Entscheidung betraf das Opfer eines Überfalles, das im Urlaub in einem anderen Unionsmitgliedstaat geschädigt wurde. Die vorliegende Verordnung ist eine Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung.
Anwendungsbereich In den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 fallen nur Schutzmaßnahmen, die in Zivilsachen angeordnet werden. Für Schutzmaßnahmen, die in Strafsachen angeordnet werden, ist die Richtlinie 2011/99/EU heranzuziehen.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks, Dänemark ausgenommen. Irland und Großbritannien hingegen haben ausdrücklich ihre Teilnahme an den Maßnahmen dieser Verordnung bestätigt.Siehe Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Aufbau der Verordnung Kapitel I (Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Art 1 bis 3 Kapitel II (Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen) Art 4 bis 14 Kapitel III (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Art 15 bis 22
Siehe auch Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Grundsatz der Wirkungserstreckung
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:Verordnung (EU) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Internationales Privatrecht (Europäische Union)