Die Familiengerichtshilfe (FGH) ist ein Instrument der Rechtspflege in Österreich und unterstützt die zuständigen Gerichte im Verfahren über die ObsorgeDie Obsorge zum Wohl des Kindes bis zur Volljährigkeit ist eine der zentralen Pflichten von Eltern im Kindschaftsrecht in Österreich. und dem Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht).Der österreichische Gesetzgeber geht davon aus, dass das Kontaktrecht zwischen Elternteil und Kind grundsätzlich besteht. Daher besteht das Kontaktrecht auch unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen erfüllt oder nicht. Das Kontaktrecht soll grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, sollen die Gerichte eine Regelung darüber treffen.

Die Familiengerichtshilfe wird nur im Auftrag des Gerichts tätig und sie ist streng an den richterlichen Auftrag gebunden. Die Familiengerichtshilfe tritt zu den bestehenden Möglichkeiten der Gerichte über die Einschaltung der Jugendwohlfahrt oder der Beauftragung gerichtlich beeideter und zertifizierten Sachverständiger hinzu. Die Familiengerichtshilfe ist keine privat zugängliche Beratungsstelle.

Geschichte Die Familiengerichtshilfe wurde als Modellversuch an vier österreichischen Gerichtsstandorten am 1. Jänner 2012 gestartet.Siehe: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013). Nach erfolgreicher Testphase wurde die Familiengerichtshilfe österreichweit im Juli 2014 eingeführt.KindNamRÄG 2013, BGBl. I 2013/15. Seit Anfang 2015 stellt die Justizbetreuungsagentur auch der Justiz Jugendgerichtshelfer zur Verfügung.Familien- und Jugendgerichtshilfe, Webseite der Justizbetreuungsagentur, zuletzt abgerufen am 26. Mai 2019.

2018 wurden in ganz Österreich 4919 Fälle mit Beteiligung der Familiengerichtshilfe abgeschlossen.Stefanie Zach: Verfahrensrechtliche Institutionen zum Schutz des Kindes im Zivilverfahren - Ein Überblick, Zak – Zivilrecht aktuell, S. 149.

Rechtliche Grundlage Die Familiengerichtshilfe findet die rechtliche Grundlage unter anderem in § 106a Außerstreitgesetz (AußstrG).

Ziele der Familiengerichtshilfe Die Ziele im Hinblick auf die Einführung der Familiengerichtshilfe sind mit einer neutralen „Puffereinrichtung“ErlRV 2004 BlgNR 24, GP 6 ff.Siehe auch: Projektdarstellung Modellversuch Familiengerichtshilfe - Modellversuch Familiengerichtshilfe, S. 1. die Verfahrensdauer in Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu verkürzen (Kostenoptimierung), die Rollenkonflikte bezüglich der Richter und des Jugendwohlfahrtsträgers zu entschärfen (RollenoptimierungDas Gericht als unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und unbefangene Einrichtung, der Jugendwohlfahrtsträger als parteiische, unabhängige, weisungsgebundene, nur dem Kindeswohl verpflichtete Einrichtung. Im Gegensatz dazu ist die Familiengerichtshilfe in Deutschland ein Tätigkeitsfeld des zuständigen Jugendamtes. Nach § 50 KJHG unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, welche die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.) und die Qualität und Nachhaltigkeit der familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern (Qualitätsoptimierung).

Aufgabe der Familiengerichtshilfe Gemäß § 106a Abs. 1 AußstrG hat die Familiengerichtshilfe mit geeigneten Fachkräften (z. B. Sozialarbeiter, Psychologen oder Pädagogen) bei Bedarf die Aufgabe, das Gericht in dessen AuftragDer Auftrag des Gerichtes ist ein verfahrensleitender Beschluss und nach § 45 AußStrG nicht getrennt anfechtbar (7 Ob 129/15v). Das Gericht entscheidet relativ frei, ob es die Familiengerichtshilfe einsetzt.: bei der Sammlung der EntscheidungsgrundlagenIm Sinne des § 106a Abs. 2 letzter Satz AußStrG iVm § 20 Abs. 1 Satz 1 AußStrG wird davon ausgegangen, dass die Parteien und deren Vertreter (z. B. Rechtsanwälte) bei den Erhebungen der Familiengerichtshilfe (z. B. bei Sozialarbeitern, im Kindergarten, in der Schule etc.) nicht anwesend sein dürfen., der Anbahnung einer gütlichen Einigung (2018 waren es 1207 gütliche Einigungen) und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte zu unterstützen.Die Familiengerichtshilfe darf jedoch keine gerichtlichen Tätigkeiten übernehmen. Die Beweiswürdigung verbleibt immer beim Gericht Dies kann auch durch die Abgabe von mündlichen oder schriftlichen fachlichen Stellungnahmen (ähnlich einem Gutachten) erfolgen.Siehe §§ 351 ff ZPO, diese Stellungnahme ist kein Sachverständigengutachten/Sachverständigenbeweis. Verfahrensparteien haben ein Recht, sich zu dieser fachlichen Stellungnahme der Familiengerichtshilfe vor der gerichtlichen Entscheidung zu äußern10 Ob 21/17m. und ein „richtiges“ Sachverständigengutachten verlangen, um die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe zu widerlegen.

Das Gericht kann im Kontaktrechtsverfahren die Familiengerichtshilfe auch als Besuchsmittler beauftragen§ 106b AußStrG. und es kann die Familiengerichtshilfe mit der Befragung des minderjährigen Kindes beauftragen (§ 105 AußstrG).Das Kind muss, wenn eine solche Befragung durch die Familiengerichtshilfe erfolgte, nicht persönlich vor dem Gericht erscheinen (ErlRV 2004 BlgNR 24. GP 35).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Familiengerichtshilfe berechtigt, „Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden“. Die Mitwirkung von Personen kann mit Zwangsmitteln bis zur Beugehaft durch das Gericht erzwungen werden.§ 79 Abs. 2 iVm § 106a Abs. 2 AußStrG.

„Die Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Jugendwohlfahrtsträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung“.

Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Person können im Verfahren wie Sachverständige abgelehnt werden.§ 106 Abs. 4 Satz 2 AußStrG.

Verschwiegenheitspflicht „Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet“. Im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO kommt den Mitarbeitern der Familiengerichtshilfe in der Sache, zu der sie bestellt wurden, ein Aussageverweigerungsrecht zu.

Standorte Die Familiengerichtshilfe ist in Österreich über die Justizbetreuungsagentur an 20 Standorte vertreten: Amstetten, Bruck an der Mur, Eisenstadt, Feldkirch, Fürstenfeld, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, St. Johann im Pongau, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wien, Wiener Neustadt und Wörgl.Alphabetische Aufzählung. Geographische Aufzählung siehe: Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist (FamGHV-BMJ 2014), BGBl. II Nr. 122/2014.Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, an welchem weiteren Standort die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist (FamGHV-BMJ 2021), BGBl. II 439/2021.

Die Familiengerichtshilfe an einem Standort betreut jeweils auch weitere Standorte von Bezirksgerichten mit, welche keine eigene Familiengerichtshilfe installiert haben.§ 106c Abs. 1 AußStrG.

Rechtliche Stellung der Familiengerichtshilfemitarbeiter Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe sind ausgebildete Psychologen, Sozialarbeiter oder Pädagogen. Die Aus- und Fortbildung ist einheitlich festgelegt.Konsolidierter Erlass zur Familiengerichtshilfe vom 11. Mai 2018, BMVRDJ-Pr319.00/0026-III 4/2018, 42.

Gemäß § 106c Abs. 3 AußstrG stehen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die „in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich“ und sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.

Dies bedeutet, dass die strengen strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz aber auch im Hinblick auf die Pflichten von Beamten in Österreich (z. B. Geheimhaltung von Informationen) auf die Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe anzuwenden sind.

Familiengerichtshilfe in Deutschland Die Familiengerichtshilfe ist in Deutschland keine Legaldefinition, sondern ein Kunstbegriff der kommunalen Jugendhilfe (Jugendamt) abseits von SGB VIII, FamFG und ZPO, der einschlägigen Gesetze. Im Unterschied zu Österreich ist es keine eigenständige Einrichtung, sondern zunächst ein jeweils örtlich begrenztes Regelwerk, das beschreibt, wie sich das jeweilige Jugendamt (Beispiel Stadt Landshut) dem Gericht in Kindschaftssachen FamFG § 151 der Eltern andient. In der (Fach-)Literatur wird damit die allgemeine Aufgabe aus SGB VIII § 2 Abs. 3 der Jugendhilfe bei der „Mitwirkung am Familiengericht“ in Kindschaftssachen in einer Art beschrieben, die das deutsche SGB VIII nicht kennt. Im Unterschied zu Österreich gibt es in Deutschland keine Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt (als Familiengerichtshilfe) und dem Gericht bei Kindschaftssachen der widerstreitenden Eltern. Damit soll der unbedingte Leistungsanspruch aus SGB VIII § 2 Abs. 2 der Eltern und Kinder gegenüber der kommunalen Jugendhilfe und somit dem Jugendamt nicht in Frage gestellt werden. Die fehlende Rechtsbeziehung schließt jegliche Leistung für das Gericht (Tatsachenermittlung, fachliche Stellungnahme, Gutachtenerstellung) zur Herbeiführung einer Entscheidung im Verfahren der widerstreitenden Eltern aus, weil es an normierter Leistung und Befugnis mangelt. Damit beschränkt der deutsche Gesetzgeber den staatlichen Eingriff in das Elternrecht aus GG Artikel 6 zum Betreiben einer Kindschaftssache vor Gericht und stellt den Sozialdatenschutz sicher.

Siehe auch Kinderrechte Besuchsmittler Kindschaftsrecht (Österreich) Sorgerecht (international) Psychosoziale Prozessbegleitung

Literatur Peter Barth u. a., Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts, Schriftenreihe der interdisziplinären Zeitschrift für Familienrecht Bd. 6, Wien 2013, Linde Verlag, ISBN 978-3-7073-2108-1. Dexler-Hübner, Fucik, Huber, Das neue Kindschaftsrecht, ZAK special, Wien 2013, Lexisnexis Verlag ARD ORAC, ISBN 978-3-7007-5454-1.

Weblinks

Einzelnachweise

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