mini|Asylbewerberheim in Berlin-Siemensstadt (2013) Eine Flüchtlingsunterkunft (auch: Unterbringungseinrichtung für Asylsuchende) dient der Unterkunft von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Personen mit Aufenthaltserlaubnis als Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution und Personen, bei denen zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen Hindernisse für eine Abschiebung bestehen. Zu solchen Unterkünften zählen gegebenenfalls Baracken, Container, ausgemusterte Schulgebäude oder unausgestattete Gewerbebauten. Andere, dezentrale Möglichkeiten der Unterbringung sind Wohnungen und – als teurere Alternative – Hotels. Für große Aufkommen von Flüchtlingen in der Folge von Krieg und Vertreibung dienen Flüchtlingslager.
Rechtliche Situation mini|Erstaufnahmelager Jenfelder Moorpark mini|Unterkunft für 16 Menschen Die Unterbringung erfolgt zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen. Nach sechs Wochen bis zu maximal sechs Monaten (vormals bis zum 24. Oktober 2015: drei Monaten)Änderung § 47 AsylG vom 24.10.2015, buzer.de werden die Flüchtlinge anhand einer Quotenregelung, dem Königsteiner Schlüssel, über landesrechtlich geregelte Verteilungsmechanismen weitergeleitet.
Nach dem Asylgesetz (AsylG) ist es Aufgabe der Kommunen, Flüchtlinge aufzunehmen. Nach AsylG geschieht die Unterbringung in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat. Das Leverkusener Modell hingegen bietet Flüchtlingen die Möglichkeit, auch bei ungesichertem Aufenthaltsstatus eigenständig eine Wohnung zu suchen und anzumieten. Das Leverkusener Modell ist mit einer Kostenersparnis im Millionenbereich für die Kommunen verbunden.
Einen eigenen Charakter besitzen Unterbringungseinrichtungen für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern: Außengrenzeinrichtungen unter dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS), zum Beispiel am Flughafen Berlin-Schönefeld#Außengrenzeinrichtung für Menschen, über deren Asylantrag in einem Schnellverfahren unter der „Fiktion der Nicht-Einreise“ entschieden werden soll. Flüchtlingsunterkünfte in den Transitbereichen der Flughäfen im Rahmen des bisherigen bzw. früheren Flughafenverfahrens gemäß AsylG. Das Flughafenverfahren wird bzw. wurde an fünf deutschen Flughäfen angewendet: Flughafen Berlin-Schönefeld, Flughafen Düsseldorf, Flughafen Frankfurt Main, Flughafen Hamburg und Flughafen München. In Planung: Sekundärmigrationszentren für Menschen, bei denen feststeht, dass ihr Asylantrag bereits in einem anderen EU-Staat gestellt oder dort bereits bewilligt wurde.
Mindeststandards Für die Gemeinschaftsunterkünfte bestehen keine bundesweiten Mindeststandards. Dies ist unter anderem in der kommunalen Selbstverwaltung begründet, die in der föderalen Struktur der Bundesrepublik verankert ist. Fehlende Mindeststandards lassen nicht in jedem Fall auf die tatsächliche Qualität der Unterbringung schließen.
Regelungen zu Mindeststandards sind, soweit vorhanden, in den 16 Bundesländern verschieden (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen: verbindliche Mindeststandards; Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: Empfehlungen zu Mindeststandards, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland: keine Mindeststandards – Stand: August 2014 Tabelle 14: Bundesländer mit und ohne Mindeststandards, S. 35–36.), wobei nicht alle Regelungen zwischen Wohn- und Schlafräumen und anderen Gemeinschaftsflächen unterscheiden. Die Mindeststandards beziehungsweise Empfehlungen für die Wohnfläche liegen meist bei 6 bis 7 m² pro Person (Ausnahmen: Berlin: 4 m² für Kinder bis zu sechs Jahren; Baden-Württemberg bis Ende 2015: 4,5 m² pro Person). Die Kommunen können strengere Regeln festlegen: So gilt in der Stadt Leipzig ein Mindeststandard von 7,5 m² pro Person. Tabelle 15: Status der Mindeststandards, Mindestwohnfläche, Maximalanzahl pro Raum, Lage, S. 39–46. Umgekehrt können die Standards, selbst wenn sie als verbindlich eingestuft sind, für Notunterkünfte außer Kraft gesetzt werden.
Flüchtlingsräte und Wohlfahrtsorganisationen fordern Standards für die Mindestwohnfläche pro Person, die maximale Zahl der in einem Raum untergebrachten Personen, die Lage und Größe der Unterkünfte. Des Weiteren fordern sie Regelungen für gemeinsam genutzte Bereiche (abgeschlossene Wohnbereiche mit Kochgelegenheit und Sanitärbereich, Gemeinschaftsräume, Kinderspielzimmer und Außenanlagen zur Freizeitgestaltung), Regelungen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge und eine Begrenzung der Verweildauer in Gemeinschaftsunterkünften.
UNICEF und das BMFSFJ stellten 2016 in Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden und weiteren Partnern entwickelte Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften vor. Zu diesen Standards gehören Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und eine entsprechende Sensibilisierung aller dort tätigen Personen. Eine 2017 veröffentlichte, nichtrepräsentive Studie von UNICEF stellte die häufig von Langeweile, Stress und Gewalt geprägte Situation von Flüchtlingskindern heraus. UNICEF-Geschäftsführer Christian Schneider forderte deutschlandweit verbindliche familien- und kindgerechte Standards für die Unterkünfte und einen schnelleren Zugang zu Schulen und Kindertagesstätten.
Flüchtlingsunterkünfte und Bauplanungsrecht Flüchtlingsunterkünfte in Form von Gemeinschaftsunterkünften werden oftmals als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet und baurechtlich in allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie in Dorfgebieten, Mischgebieten und Kerngebieten allgemein zugelassen.Deutscher Städte- und Gemeindebund: Flüchtlingsunterbringung und Städtebaurecht. ohne Datum ()Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Flüchtlingsunterkünfte in den verschiedenen Gebietskulissen. 8. März 2014 (; abgerufen am 24. Februar 2024).
Häufig waren aber Nutzungsänderungen von Industrie- und Gewerbebauten und Neuanlagen in Gewerbegebieten Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Ablehnend gegenüber der Nutzung in einem Gewerbegebiet entschieden sich das OVG Schleswig-Holstein 1991, da auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des BauGB-Maßnahmengesetz (BauGBMaßnG) dienten; die Errichtung eines Asylbewerberheims in einem reinen Gewerbegebiet sei daher unzulässig (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Oktober 1991, Az. 1 M 53/91), das Verwaltungsgericht Schwerin im September 2012 bei der geplanten Umnutzung einer Pension zum Asylbewerberheim in einem festgesetzten Gewerbegebiet (VG Schwerin 2. Kammer, Beschluss vom 29. September 2012, Az. 2 B 409/12)VG Schwerin 2. Kammer, Beschluss vom 29. September 2012, Az. 2 B 409/12 das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Fall vom November 2012, da die bauplanungsrechtlich maßgebliche nähere Umgebung des umstrittenen Baugrundstückes als Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO einzustufen sei. Gewerbegebiete dienten nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben; der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft wurde untersagt. (Verwaltungsgericht Augsburg, Az. Au 5 K 11.1967, Urteil vom 29. November 2012)VG Augsburg · Urteil vom 29. November 2012 · Az. Au 5 K 11.1967, Au 5 K 11.1606 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im April 2014 in einem Rechtsstreit wegen einer geplanten Unterkunft in Fellbach-Oeffingen, da eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wohnähnlich genutzt werde und eine solche Nutzung sich nicht mit der typischen Eigenart eines Gewerbegebiets vertrage (VGH Baden-Württemberg, 8. Senat, Beschluss vom 9. April 2014, Az. 8 S 2504/12), das Verwaltungsgericht München im Frühjahr 2014 in einem Fall in der Gemeinde Bischofswiesen, weil die Nutzung eines ehemaligen Hotels als Gemeinschaftsunterkunft eine Nutzungsänderung des Flächennutzungsplans darstelle, für die die Genehmigung vom Landratsamt Berchtesgadener Land fehlte.Bayerischer Rundfunk () das Verwaltungsgericht Stuttgart urteilte im Juli 2014: Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Sie ist auch nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil ihr ein wohnähnlicher Charakter zukommt (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. 11 K 3170/13). das Verwaltungsgericht Ansbach im Oktober 2014 aufgrund mangelnder Gebietsverträglichkeit in einem Gewerbegebiet; Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch einen Bebauungsplan seien stets nachbarschützend; derselbe Nachbarschutz bestehe im unbeplanten Innenbereich, in dem die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche (VG Ansbach, 9. Oktober 2014, Az. AN 9 K 14.00830).VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. AN 9 K 14.00830 das Verwaltungsgericht Köln aufgrund von zwei Anträgen von Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet in Köln gegen eine Baugenehmigung für das Aufstellen von Wohncontainern für Flüchtlinge (VG Köln, Beschlüsse vom 13. November 2014, Az. 2 L 2039/14, 2 L 2050/14).
Es gab darüber hinaus den Fall einer Einigung in Bergisch Gladbach, wo ein benachbartes Metallverwertungsunternehmen gegen die Umwandlung des von der Stadtverwaltung erworbenen Bürogebäudes von Bastei-Lübbe in eine Flüchtlingsunterkunft geklagt hatte; über die Details der Einigung Mitte März 2015 wurde Stillschweigen vereinbart.Bergische Landeszeitung ()
Der Bundestag stimmte am 6. November 2014 einem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen des Bundesrates (18/2752) entsprechend der Beschlussempfehlung des Bauausschusses (18/3070) zu, um die Hürden für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zu senken.Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Es trat am 26. November 2014 in Kraft. Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde angepasst (insbesondere § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte).
Christian Kühn, Bündnis 90/Die Grünen, gab seine Skepsis bekannt, ob Gewerbegebiete die Anforderung der menschenwürdigen Unterbringung erfüllten.Deutscher Bundestag – Bau: Flüchtlingsunterkünfte auch in Gewerbegebieten Heidrun Bluhm, ehemalige Baudezernentin von Schwerin und Mitglied der Bundestagsfraktion Die Linke, kritisierte, dass die Gesetzesänderung die dauerhafte Ausgrenzung und Stigmatisierung von Flüchtlingen fördere.
Durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (sog. „Asylpaket I“) vom 10. Oktober 2015 (), das am 24. Oktober 2015 in Kraft trat, wurden angesichts der im Sommer 2015 extrem gestiegenen Anzahl von Neuankömmlingen die Ausnahmeregelungen in den §§ 246 Abs. 8 und 246 Abs. 11–17 BauGB deutlich ausgeweitet.
Soziale Situation Nach einer Studie von Pro Asyl nimmt der Anteil von Asylbewerbern, die in Flüchtlingsunterkünften leben, zu. Der Anteil von Asylbewerbern, die in Wohnungen lebten, lag 2007 noch bei 66,1 Prozent, 2012 bei 55,7 Prozent.Wirtschaftswoche (online)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte beklagt die Verhältnisse in den Gemeinschaftsunterkünften:
Während der COVID-19-Pandemie entwickelten sich Gemeinschaftsunterkünfte zu Orten, an denen es aufgrund der räumlichen Enge (z. B. Mehrbettzimmer, geteilte Sanitäreinrichtungen) zu einem dynamischen Infektionsgeschehen kam. Die Bewohner der Unterkünfte waren dadurch einer deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit COVID-19 zu infizieren.
Sicherheit Flüchtlingsunterkünfte werden von Sicherheitsdiensten überwacht und geschützt.