Die Maastrichter Prinzipien zu den extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wurden von einem internationalen Konsortium von Völkerrechtlern und Nichtregierungsorganisationen erarbeitet und bei einem Expertentreffen im September 2011 in Maastricht verabschiedet. Die 44 Prinzipien definieren und konkretisieren grenzüberschreitende staatliche Verantwortung dort, wo Staaten durch ihr Handeln oder Unterlassen die Möglichkeit haben, die Einhaltung von Menschenrechten zu gewährleisten bzw. Menschenrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beenden. Die Maastrichter Prinzipien fassen damit zusammen, was verschiedene VN-Ausschüsse bereits gefordert haben.Einen Überblick gibt Olivier de Schutter in: de Schutter: International Human Rights Law. Oxford 2011, S. 162–178. Der normative Rahmen, den die Prinzipien darstellen, ist also nicht neu, sondern hergeleitet aus bestehenden Menschenrechtsnormen.

Warum die Maastrichter Prinzipien? Die Globalisierung führt dazu, dass sich politische und wirtschaftliche Entscheidungen oftmals negativ auf die Wahrnehmung der Menschenrechte in anderen Ländern auswirken, d. h. zum Beispiel Außenwirtschaftspolitik zu Menschenrechtsverletzungen im Ausland führen kann. Die im traditionellen Völkerrecht nur territorial verstandenen Staatenpflichten reichen nicht aus, um dieser großen Reichweite staatlichen Handelns in der globalisierten Welt gerecht zu werden und die Menschenrechte effektiv zu schützen.

Vor diesem Hintergrund wurden die Maastrichter Prinzipien formuliert. Sie stellen eine Interpretation der VN-Menschenrechtskonventionen dar und verlangen von der Staatengemeinschaft, extraterritoriale Staatenpflichten als völkerrechtliche Verpflichtung anzuerkennen. Damit sollen mittelfristig umfassende Achtungs-, Schutz und Gewährleistungspflichten für Situationen geschaffen werden, in denen Staaten durch ihr Handeln oder Unterlassen Einfluss auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (WSK-Rechte) im Ausland nehmen können.

Die Vereinten Nationen und die Maastrichter Prinzipien Die Maastrichter Prinzipien berufen sich auf die Empfehlungen und allgemeinen Kommentare verschiedener VN-Organe.Olivier de Schutter: International Human Rights Law. Oxford 2011, S. 162–178. Siehe auch: Michael Krennerich: Soziale Menschenrechte – von der zögerlichen Anerkennung bis zur extraterritorialen Geltung, in: Zeitschrift für Menschenrechte 2/2012, S. 166–183. Viele VN-Organe wiederum verweisen inzwischen explizit auf die Maastrichter Prinzipien, u. a. der VN-Kinderrechtsausschuss. In seinen 16. Allgemeinen Kommentaren heißt es z. B., dass die Kinderrechtskonvention die staatliche Verantwortung zum Schutz der Kinderrechte nicht auf territoriale Grenzen beschränkt. Staaten sollen also das Verhalten von nicht-staatlichen Akteuren regulieren, um die Kinderrechte international zu schützen. Auch UN-Sonderberichterstatter berufen sich schon regelmäßig auf die Maastrichter Prinzipien. So forderten die UN Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung bzw. für das Recht auf sicheres Trinkwasser und sanitäre Anlagen die nationalen Regierungen dazu auf, die Maastrichter Prinzipien umgehend in politische Entscheidungen miteinzubeziehen.http://www.srfood.org/es/human-rights-beyond-borders-un-experts-call-on-world-governments-to-be-guided-by-the-maastricht-principles. Die Prinzipien seien ein wichtiges Instrument, um wirtschaftliche und soziale Probleme der Globalisierung gezielt anzugehen. Die UN-Sonderberichterstatterin für extreme Armut und Menschenrechte, Magdalena Sepúlveda, betont sogar, dass extraterritoriale Staatenpflichten einen elementaren Stellenwert im Kampf gegen globale Armut hätten.http://www.srfood.org/es/human-rights-beyond-borders-un-experts-call-on-world-governments-to-be-guided-by-the-maastricht-principles.

Entstehung und Ziele der Maastrichter Prinzipien 2007 gründete sich das Konsortium für extraterritoriale Verpflichtungen in Genf. Das Konsortium setzt sich aus rund 80 Organisationen und Einzelpersonen der Menschenrechtspolitik und-analyse zusammen, darunter u. a. Amnesty International, Brot für die Welt, Human Rights Watch, die Internationale Juristenkommission (ICJ), Misereor, Oxfam GB und die Universität Maastricht..

Das erklärte Ziel des Konsortiums ist die völkerrechtliche Anerkennung und Umsetzung umfassender extraterritorialer Achtungs-, Schutz und Gewährleistungspflichten von Staaten im Bereich Menschenrechte. Dazu wurden 2011 bei einer Konferenz der Internationalen Juristenkommission und der Universität Maastricht aus dem Konsortium heraus die Maastrichter Prinzipien erarbeitet und verabschiedet. Beteiligt waren 40 Experten der Vereinten Nationen, aus Nichtregierungsorganisationen, der Wissenschaft und dem Völkerrecht. Das Konsortium setzt sich seitdem dafür ein, dass Zivilgesellschaft, soziale Bewegungen, Staaten und internationale Organisationen die Maastrichter Prinzipien als Teil der Menschenrechtsanalyse und Politikgestaltung ansehen, um für einen universellen Schutz der Menschenrechte zu sorgen. Gemäß Artikel 38.1d der Statuten des Internationalen Gerichtshofs können die Maastrichter Prinzipien als eine Quelle des Völkerrechts genutzt werden.http://avalon.law.yale.edu/20th_century/decad026.asp#art38.

Die Prinzipien Die Maastrichter Prinzipien umfassen 44 Prinzipien, die in Abschnitte unterteilt sind: Allgemeine Prinzipien, Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten, Rechenschaft und Rechtsmittel sowie Schlussbestimmungen.

Allgemeine Prinzipien Der erste Abschnitt erläutert allgemeine Grundsätze der Menschenrechte, wie zum Beispiel ihre universelle Gültigkeit. Gemäß Prinzip 3 sind Staaten verpflichtet, Menschenrechte im In- und Ausland zu schützen. Dies ist keine allgemeine Pflicht, die einzelne Staat für alle Menschen in sämtlichen Ländern verantwortlich macht, sondern bezieht sich nur auf Situationen, in denen ein Staat durch politische, wirtschaftliche oder militärische Entscheidungen Einfluss auf die Verwirklichung der Menschenrechte in anderen Ländern nimmt. Zur Herleitung dieser extraterritorialen Verpflichtungen berufen sich die Maastrichter Prinzipien auf verschiedene Quellen des internationalen Menschenrechtsschutzes (Prinzip 6), u. a. auch diehttp://www.un.org/millennium/declaration/ares552e.htm..

Umfang extraterritorialer Staatspflichten In diesem Abschnitt wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Staaten für die Verwirklichung der Menschenrechte in Drittstaaten mitverantwortlich sind. Gemäß Prinzip 9 muss der Staat in folgenden Situationen die Menschenrechte im Ausland achten, schützen und ggf. auch gewährleisten:

a) Er besitzt Staatsgewalt oder übt tatsächliche Macht aus

b) Handlungen/Unterlassungen des Staates haben vorhersehbare Auswirkungen auf die Ausübung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Recht, die dem Staat bewusst sind (z. B. Handelsabkommen)

c) Der Staat hat entscheidenden Einfluss auf die Verwirklichung der Menschenrechte (z. B. in der internationalen Entwicklungshilfe)

Achtungspflichten Diese Pflichten beziehen sich auf das aktive Eingreifen eines Staates. Prinzip 20 zufolge müssen Staaten davon absehen, die Ausübung von Menschenrechten außerhalb ihres Territoriums zu erschweren oder zu verhindern. Außerdem ist von indirekten Beeinträchtigungen abzusehen (Prinzip 21). Es darf also kein anderer Staat unterstützt oder dazu angeleitet werden, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verletzen. So darf ein Staat einerseits durch aktives Handeln, zum Beispiel militärische Einsätze, die Ausübung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten nicht behindern. Andererseits müssen auch indirekte Aktionen, zum Beispiel Handelsverträge, so abgestimmt sein, dass der andere Staat nicht dazu angeleitet wird, die Gewährleistung der Menschenrechte zu beeinträchtigen.

Schutzpflichten Die Menschenrechtsverträge verlangen nach allgemeiner Auffassung von den Unterzeichnerstaaten auch einen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen die durch Dritte begangen werden. Die staatliche Schutzpflicht endet nicht an den eigenen Staatsgrenzen. Staaten müssen durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sicherstellen, dass unter ihrem Einfluss stehende, nicht-staatliche Akteure wie Privatpersonen und Organisationen, transnationale Konzerne und andere Firmen, die Ausübung sozialer und kultureller Rechte auch im Ausland nicht behindern oder verletzen machen. Prinzip 25 erläutert, in welchen Situationen staatliche Maßnahmen im Sinne von Prinzip 24 ergriffen werden müssen.

a) Wenn (drohender) Schaden im Territorium entspringt oder erfolgt – oder:

b) Wenn ein nicht-staatliche Akteur die Nationalität des betreffenden Landes besitzt – oder:

c) Wenn die (Mutter-)Gesellschaft einer Firma ihren Sitz im betreffenden Staat hat – oder:

d) Wenn es eine Verbindung zwischen dem betreffenden Staat und dem zu regulierenden Verhalten gibt (z. B. der nicht-staatliche Akteur übt einen Großteil seiner Tätigkeiten im betreffenden Land aus) – oder:

e) Wenn ein rechtsverletzendes Verhalten gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts (Ius cogens) verstößt

Gewährleistungspflichten Im fünften Abschnitt der Prinzipien geht es um die Schaffung der Rahmenbedingungen zur weltweiten Verwirklichung der Menschenrechte (Prinzip 29). In Art. 2 (1) des VN-Sozialpakts verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Kooperation, nach allen Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um mit allen geeigneten Mitteln, vor allem gesetzgeberische Maßnahmen, die im Sozialpakt anerkannten Rechte zu verwirklichen. Die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten muss daher bei politischen Entscheidungen auf internationaler Ebene (z. B. in Bezug auf Besteuerung oder globalen Handel) ebenso wie auf nationaler Ebene priorisiert werden. Artikel 2(1) ist außerdem zu entnehmen, dass insbesondere Staaten mit hohen wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten eine Pflicht haben, Entwicklungshilfe zu leisten. Extraterritorial müssen Staaten die Menschenrechte deshalb entsprechend ihrer vorhandenen Ressourcen fördern (Prinzip 31). So hatten sich schon 1970 die Vereinten Nationen das Ziel gesetzt, dass alle Industriestaaten 0,7 % des nationalen Bruttosozialprodukts zur Entwicklungshilfe und somit auch zur Gewährleistung der universellen Menschenrechte bereitstellen sollten – bis heute liegen die tatsächlichen Hilfen weit darunter.. Prinzip 32 zufolge, sollten Staaten dabei

a) Besonders die Rechte von benachteiligten und bedrohten Gruppen fördern

b) Kernverpflichtungen zur Verwirklichung der Rechte den Vorrang geben

c) Internationale Normen respektieren (z. B. Recht auf Selbstbestimmung)

d) Keine rückschrittlichen Maßnahmen ergreifen

Laut Prinzip 34 besteht außerdem eine Verpflichtung zum Ersuchen um internationale Unterstützung und Zusammenarbeit. Wenn ein Staat die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht gewährleisten kann, ist er dazu angehalten, internationale Unterstützung zu suchen, um dieses Ziel zu erreichen.

Rechenschaft und Rechtsmittel Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stellt fest, dass jedes Recht ein verfügbares Rechtsmittel braucht. Deshalb weist Prinzip 37 in den Maastrichter Grundsätzen auf die allgemeine Verpflichtung zur Gewährung wirksamer Rechtsmittel hin. Bei Verletzungen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte muss demnach eine nationale, internationale, unabhängige oder gerichtliche Instanz für Opfer zugänglich sein. Um dies zu gewährleisten, sollten Staaten

a) Zusammenarbeiten oder Unterstützung suchen, um Rechtsmittel sicherzustellen b) Rechtlichen Zugang für Gruppen und Individuen ermöglichen c) Opfer beteiligen d) Zugang zu (außer)gerichtlichen Mitteln garantieren