Ein Zentralverwahrer innerhalb der Europäischen Union (Zentralverwahrer EU oder englisch: European Central Securities Depository, ECSDEin internationaler Zentralverwahrer (International Central Securities Depository, ICSD), ist ein Zentralverwahrer, der Geschäfte im internationalen sowie in bestimmten lokalen Märkten, meist durch direkte oder indirekte (über lokale Banken) Vernetzung zu den nationalen Zentralverwahrern (CSD), abwickelt. Es gibt mit Sitz in der EU drei relevante ICSDs: Euroclear Bank (Brüssel), Clearstream Banking (Luxemburg) und SIX SIS (Zürich).) ist eine juristische Person gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Zentralverwahrerverordnung)Central Securities Depositories Regulation. über die Zentralverwahrung von WertpapierenSiehe zum Begriff „Wertpapiere“ den Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU., die am 17. September 2014 in Kraft getreten ist. Durch die Zentralverwahrer-Verordnung und die einheitliche Zulassung von Zentralverwahrern in der Europäischen Union werden Wertpapier-Lieferungen und -Abrechnungen„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ ist nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 7 CSDR der vollständige „Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen“. in der EU verbessert sowie das bisherige Wertpapierrecht grundlegend harmonisiert und einheitlich unionsweit reguliert.

Die Europäische Union beabsichtigt mit dieser Verordnung und der Vereinheitlichung der Regelungen über die Zentralverwahrer in der EU eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen in Europa und Stabilisierung der Märkte auch in Krisenzeiten.Siehe Mitteilung des Rats für Finanzstabilität vom 20. Oktober 2010 über die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards.

Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung Zentralverwahrer sind nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR) juristische Personen, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung betreiben und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringen.

Drittland-Zentralverwahrer sind nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 2 CSDR „juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs“ erbringen.

Nur Zentralverwahrer oder als Zentralverwahrer fungierende Zentralbanken, die dieser Verordnung unterliegen, sollen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben dürfen, damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist.Siehe Art 18 Abs. 2 CSDR und Erwägungsgrund 30 der CSDR. Ausnahmen können unter besonderen Umständen und im Rahmen strenger gesetzlicher Bestimmungen nach nationalem Recht bestehen für die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung,Siehe Erwägungsgrund 39 der CSDR. sowie nach Art 1 Abs. 4 der CSDR.

Abgrenzung Keine Zentralverwahrer im Sinne der CSDR sind „Stellen, die keine Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, wie Registrierstellen, Übertragungsstellen, Behörden, mit der Führung eines gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Registriersystems betraute Stellen oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterliegende zentrale Gegenparteien“.Siehe Erwägungsgrund 26 der CSDR.

Zulassung eines Zentralverwahrers Nach Art 16 Abs. 1 CSDR muss jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung der Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR) als Zentralverwahrer fällt, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten und für einen bestimmten TätigkeitsbereichNach Art 16 Abs. 2 CSDR sind die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs CSDR und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs CSDR genau zu benennen. binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollständigen AntragsArt 17 Abs. 8 CSDR. zugelassen werden oder die Zulassung begründet verweigert werden.Siehe Art 17 Abs. 1 CSDR. Die Voraussetzungen für die Zulassung müssen jederzeit, während der gesamten Tätigkeit als Zentralverwahrer iSd der CSDR vorhanden sein (Art 16 Abs. 3 CSDR). Gibt es wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen, so hat dies der Zentralverwahrer und sein unabhängiger Abschlussprüfer der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (Art 16 Abs. 4 CSDR).

Jeder zugelassene Zentralverwahrer darf die im Anhang zur CSDR genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind (Artikel 23 CSDR).

Aufgaben Die Aufgaben der Zentralverwahrer gemäß der Zentralverwahrer-Verordnung sind im Anhang zur Verordnung geregelt. In Abschnitt A die Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer, Abschnitt B die nichtbankartigen Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen, in Abschnitt C die bankartigen Nebendienstleistungen.

Nutzerausschuss Für jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem muss „ein Nutzerausschuss gebildet werden, um den Nutzern die Möglichkeit zu geben, das LeitungsorganSiehe zum Begriff „Leitungsorgan“ eines Zentralverwahrers Art 2 Abs. 1 Ziff. 45 CSDR. des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten“. „In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern, einschließlich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein“.Siehe Art 28 CSDR und Erwägungsgrund 35 ff der CSDR.

Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus (Art 28 Abs. 1 CSDR).

Allgemein sollen die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern „mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden.Siehe auch Art 32 CSDR. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschränkt werden dürfte“.Siehe Art 33 und 49 ff CSDR und Erwägungsgrund 40 und 56 der CSDR sowie den freiwilligen Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006.

Hierzu ist es erforderlich zu gewährleisten, dass die zuständigen BehördenZum Begriff „zuständige Behörde“ siehe Art 2 Abs. 1 Ziff. 17 und 18 CSDR und zur Regelung der Aufgaben Art 10 ff CSDR. rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen setzen können, um gegen jede ungerechtfertigte, behindernde und diskriminieren Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen und Zentralverwahrer die Preise und Gebühren ihrer Dienstleistungen vorab und verbindlich bekanntgeben.Siehe Art 34 CSDR und Erwägungsgrund 40, 56 und 60 der CSDR.

Transparenz Durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle soll sichergestellt werden, „dass Geschäftsleitung, Mitglieder des Leitungsorgans, Gesellschafter und Teilnehmer, die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben können, die Eignung besitzen, eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten“Siehe auch Art 26 f CSDR und Erwägungsgrund 35 der CSDR. und, „dass die Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer, in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen, andererseits berücksichtigt werden“.Siehe Erwägungsgrund 37 der CSDR.

Nach Art 21 der CSDR ist der Name und der Tätigkeitsbereich jeden Zentralverwahrers in einem Zentralverwahrer-Verzeichnis aufzunehmen samt allen in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen, Zentralverwahrer-VerbindungenZu Zentralverwahrer-Verbindungen siehe Art 48 CSDR. und die nach Artikel 31 CSDR geforderten Informationen. Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfügung und aktualisiert es (siehe auch Art 58 CSDR).

Jeder Zentralverwahrer hat nach Art 26 Abs. 4 CSDR seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich zu machen.

Dokumentationspflicht Die Zentralverwahrer sind nach der CSDR verpflichtet eine ausreichende Dokumentation zu allen ihren Dienstleistungen zu führen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren (mind. zehn Jahre), damit „die zuständigen Behörden über die Tätigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausüben können“.Siehe Art 29 CSDR und Erwägungsgrund 55 der CSDR.

Nebentätigkeiten, Beteiligungen, Auslagerungen Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Zentralverwahrern Zentralverwahrer sollen keine Risiken mit „anderen Tätigkeiten eingehen als solchen, die der Zulassungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen. Zentralverwahrer sollen auch keine Beteiligung in dem Sinne halten, wie sie in der CSDR durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) definiert sind, und auch nicht direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, es sei denn, eine solche Beteiligung wurde von den zuständigen Behörden der Zentralverwahrer auf der Grundlage gebilligt, dass das Risikoprofil der Zentralverwahrer dadurch nicht wesentlich erhöht wird“.Siehe Art 18 Abs. 3 und 54 ff CSDR und Erwägungsgrund 29 der CSDR. Wesentliches Kriterium für eine zulässige oder unzulässige Nebentätigkeit und Beteiligungen ist, dass diese keine unangemessenen Risiken für die Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer mit sich bringen.Siehe Erwägungsgrund 31 ff der CSDR.

Zentralverwahrer und die Erbringer von Bankdienstleistungen können unter bestimmten Umständen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe ihre Leistungen bündeln.Siehe Erwägungsgrund 46 der CSDR.

Dieser Punkt, der Erbringung von Nebenleistungen durch europäische Zentralverwahrer, war in den Verhandlungen zur CSDR sehr strittig und die Europäische Kommission hat hier einen sehr einschränkenden Standpunkt vertreten.Dominik Freudenthaler, Ben-Bendict Hruby in Die Zentralverwahrer-VO, ecolex, Wien 2014, S. 1024. Siehe auch Art 52 Abs. 1 der CSDR in der Fassung vom 7. März 2012 gemäß COM (2012) 73 final.

Auslagerung von Tätigkeiten Zentralverwahrer können ihre Dienste unter strengen Bedingungen auslagern, „sofern die Risiken, die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen können, gesteuert werden“. Dabei können Zentralverwahrer jedoch nicht ihre Verantwortung übertragen. Insbesondere darf durch die Auslagerung die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Überwachung nicht beeinträchtigt werden.Siehe Art 30 CSDR und Erwägungsgrund 38 der CSDR mit bestimmten Ausnahmen bei der Auslagerung von Tätigkeiten an öffentliche Stellen.

Eigenkapitalanforderungen Nach Art 47 Abs. 1 der CSDR muss das „Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen“.

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