Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR. oder Zentralverwahrerverordnung) ist eine EU-Verordnung für die Zentralverwahrung von WertpapierenSiehe zum Begriff „Wertpapiere“ den Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 15 der ., die am 17. September 2014 in Kraft getreten ist. Als EU-Verordnung hat die Zentralverwahrer-Verordnung gleichermaßen in allen Unionsmitgliedstaaten allgemeine Gültigkeit und unmittelbare Wirksamkeit. Durch die Zentralverwahrer-Verordnung werden Wertpapier-Lieferungen und -Abrechnungen„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ ist nach Art 2 Abs. 1 Ziff. 7 der VO der vollständige . in der EU verbessert sowie das bisherige Wertpapierrecht grundlegend harmonisiert und einheitlich unionsweit reguliert.
Die Europäische Union beabsichtigt mit dieser Verordnung eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen in Europa.Siehe Mitteilung des Rats für Finanzstabilität vom 20. Oktober 2010 über die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards. Die Europäische Union reagiert damit auch auf internationale Entwicklungen und Forderungen.Siehe die Empfehlungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus dem Jahr 2001 sowie die unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) von 2009. So haben der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im April 2012 weltweite Standards für Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen,Principles for financial market infrastructures (2012). da die Finanzmärkte immer mehr einen globalen Charakter annehmen und auch die Systemrelevanz der Zentralverwahrer eine aufsichtsrechtliche Anforderung erfordere.Siehe Erwägungsgrund 6 der Zentralverwahrer-Verordnung. In der EU finden jährlich etwa 330 Millionen Wertpapiertransaktionen statt, die einen Gegenwert von etwa 920 Billionen EURO darstellen.Siehe hierzu die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Zentralverwahrer-Verordnung.
Die Zentralverwahrer-Verordnung orientiert sich an den vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) entwickelten Vorgaben.Siehe Erwägungsgrund 6 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Zweck Die Zentralverwahrer-Verordnung hat den Zweck, die für das Funktionieren der Wertpapiermärkte systemrelevanten Dienstleistungen der Zentralverwahrer (Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemeNach Art 2 Abs. 1 Ziff. 10 der VO ist ein: .) zu gewährleisten und ein hohes Maß an Sicherheit für das Funktionieren der Märkte herzustellen und eine geeignete Kontrolle zu schaffen.Siehe Erwägungsgrund 1 und 2, 6 und 8 der Zentralverwahrer-Verordnung. Auch sollen .Siehe Erwägungsgrund 5 der Zentralverwahrer-Verordnung. Bereits mit der Finalitätsrichtlinie (Finalitäts-RL). wurde diesbezüglich erste wichtige Schritte unternommen.Siehe Erwägungsgrund 3 und Erwägungsgrund 5 der Zentralverwahrer-Verordnung, warum nunmehr eine Verordnung und nicht mehr nur eine Richtlinie als Basis als ausreichend angesehen wurde.
Auch soll durch die Zentralverwahrer-Verordnung der grenzüberschreitende Siehe Erwägungsgrund 4 und 5 der Zentralverwahrer-Verordnung. Auch sollen Zentralverwahrer zukünftig leichter grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, .Siehe Erwägungsgrund 5 und 7 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Geltungsbereich Die Zentralverwahrer-Verordnung gilt grundsätzlich für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher FinanzinstrumenteSiehe zum Begriff „Finanzinstrumente“ den Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 15 der . und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Spezifische Finanzinstrumenten sind nach Art 1 Abs. 3 der VO, insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen.
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die die Zentralverwahrer-Verordnung ist grundsätzlich Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.Siehe Erwägungsgrund 4 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung Zum Zentralverwahrer im Sinne der Zentralverwahrer-Verordnung siehe Zentralverwahrer (EU).
ESMA Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Zentralverwahrer-Verordnung. Sie soll die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zuständigen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegen,Siehe hierzu Erwägungsgrund 68 der Zentralverwahrer-Verordnung. der Kommission Jahresberichte übermitteln, Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen abgeben,Siehe hierzu Erwägungsgrund 69 der Zentralverwahrer-Verordnung. vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen,. Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern.Erwägungsgrund 70 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Europäische Kommission Die Europäische Kommission hat die Befugnis (siehe Art 67 der Zentralverwahrer-Verordnung), bestimmte technische RegulierungsstandardsGemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. zu erlassen,Siehe z. B. Art 17 Abs. 9, Art 18 Abs. 4, 29 Abs. 3, 48 Abs. 3, 53 Abs. 5 und Erwägungsgrund 71 der Zentralverwahrer-Verordnung. technische Durchführungsstandards mittels DurchführungsrechtsaktenArtikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. zu erlassen,Siehe Art 17 Abs. 10 und 29 Abs. 4 und Erwägungsgrund 72 der Zentralverwahrer-Verordnung. RechtsakteArtikel 290 AEUV im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte AbwicklungenNach Art 2 Abs. 1 Ziff 15 ist eine verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen,Erwägungsgrund 73 der Zentralverwahrer-Verordnung. über DurchführungsbefugnisseSiehe . In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 55, 28. Februar 2011, S. 13. zur Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern zu entscheiden.Erwägungsgrund 74 und 75 der Zentralverwahrer-Verordnung. delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 CSDR in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.Art 2 Abs. 2 CSDR.
Aufsicht Die Aufsichtsbehörden müssen mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und .Gemäß Erwägungsgrund 61 der Zentralverwahrer-Verordnung wurde gemäß der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde . Siehe auch Art 22 und Erwägungsgrund 63 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Whistleblower Damit die Aufsichtsbehörden potenzielle Verstöße auch tatsächlich entdecken, soll . Hierzu gehört auch, dass Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung melden geschützt werden, wie auch Personen, die solcher Verstöße beschuldigt werden (siehe Unschuldsvermutung / Schuldvermutung).Siehe Erwägungsgrund 64 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Datenschutz Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, ist durch die Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) geregelt und jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten muss gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgen.
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 8, 12. Januar 2001, S. 1. regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung.
Werden personenbezogene Daten mit ESMA ausgetauscht oder übermittelt, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.Siehe hierzu Erwägungsgrund 66 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Aufbau der Verordnung TITEL I (Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmung) Artikel 1 und 2 TITEL II (Wertpapierlieferung und -abrechnung) Kapitel I (Einbuchung im Effektengiro), Art 3 Artikel 3 und 4 KAPITEL II (Abwicklungsperiode) Artikel 5 (Vorgesehener Abwicklungstag) KAPITEL III (Abwicklungsdisziplin) Artikel 6 bis 8 (über gescheiterter Abwicklungen) KAPITEL IV (Internalisierte Abwicklung) Artikel 9 (Abwicklungsinternalisierer) TITEL III (Zentralverwahrer) KAPITEL I Abschnitt 1 (Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern) Artikel 10 bis 15 Abschnitt 2 (Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren für Zentralverwahrer) Artikel 16 bis 21 Abschnitt 3 (Beaufsichtigung von Zentralverwahrern) Artikel 22 Abschnitt 4 (Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat) Artikel 23 und 24 Abschnitt 5 (Beziehungen zu Drittländern) Artikel 25 KAPITEL II (Anforderungen an Zentralverwahrer) Abschnitt 1 (Organisatorische Anforderungen) Artikel 26 bis 31 Abschnitt 2 (Wohlverhaltensregeln) Artikel 32 bis 35 Abschnitt 3 (Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen) Artikel 36 bis 41 Abschnitt 4 (Aufsichtsrechtliche Anforderungen) Artikel 42 bis 47 Abschnitt 5 (Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen) Artikel 48 KAPITEL III (Zugang zu Zentralverwahrern) Abschnitt 1 (Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern) Artikel 49 Abschnitt 2 (Zugang von Zentralverwahrern untereinander) Artikel 50 bis 52 Abschnitt 3 (Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur) Artikel 53 TITEL IV (Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer eines Zentralverwahrers) Artikel 54 bis 60 TITEL V (Sanktionen) Artikel 61 bis 66 TITEL VI (Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnis, Übergangs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen) Artikel 67 bis 69 ANHANG (Verzeichnis der Dienstleistungen) ABSCHNITT A (Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer) ABSCHNITT B (Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen) ABSCHNITT C (Bankartige Nebendienstleistungen)
In der Verordnung nicht geregelter Bereich In der Zentralverwahrer-Verordnung ist der eigentumsrechtliche Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere, die auf von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrt werden, nicht geregelt, weil dies muss, sei.Siehe Erwägungsgrund 57 der Zentralverwahrer-Verordnung.
Siehe auch Zentralverwahrer TARGET2-Securities Clearinghouse Depotbank
Literatur Dominik Freudenthaler, Ben-Bendict Hruby: Die Zentralverwahrer-VO. ecolex, Wien 2014.
Weblinks , Zentralverwahrer-Verordnung
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