Die verschiedenen Verträgen der Europäischen Union bzw. ihrer Vorgängerorganisationen enthalten Ausnahmeregelungen, Opt-out genannt, für einzelnen Mitgliedstaaten.
In einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Lissabon bestanden zwei Länder auf Opt-out-Klauseln, wodurch die Grundrechtecharta nur teilweise anwendbar ist:
Vereinigtes Königreich Polen.
Als 1990 die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde, forderten – und erhielten – die EU-Staaten Dänemark und Großbritannien de jure und Schweden de facto eine Ausstiegsoption aus der Verpflichtung, die Währung Euro einzuführen. Schweden verfehlt durch den Nichtbeitritt zum Wechselkursmechanismus II absichtlich eines der EU-Konvergenzkriterien, um so den Eurobeitritt zu vermeiden.
Bei der Überführung des Schengenrechts in das EU-Recht haben das Vereinigte Königreich und Irland Ausnahmeklauseln (Opt-outs) durchgesetzt, wonach das Schengenrecht bis auf geringe Ausnahmen auf die beiden Staaten solange keine Anwendung findet, bis diese einen gesonderten Anwendungsantrag stellen. Dies hat praktische Bedeutung bei der Einreise von Bürgern der Schengen-Staaten ins Vereinigte Königreich oder nach Irland.
thumb|Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland ein Opt-out mit der Möglichkeit des Opt-in für einzelne Fälle, während Dänemark ein generelles Opt-out hat.
Wortlaut Protokoll Nr. 30
Einzelnachweise
Kategorie:Politisches Instrument Kategorie:Europäische Währungsunion Kategorie:Euro