Die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmte, dass abweichend von der Vorschrift des der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnis der Klasse B auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis zu 4250 kg berechtigte, sofern die Fahrzeuge elektrisch angetrieben und im Gütertransport eingesetzt wurden und der Fahrer an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hatte.

Zur Durchführung der Fahrzeugeinweisung waren Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt, sowie Fahrzeughersteller und Fuhrparkhalter, sofern diese die Einweisung durch eine Person durchführen ließen, die das 30. Lebensjahr vollendet hatte, seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Klasse C1 war, zum Zeitpunkt der Einweisung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister hatte, und Erfahrung im Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hatte.

Im Rahmen der Einweisung, die mindestens fünf Stunden Unterricht umfasste und einen theoretischen und einen praktischen Teil beinhaltete, sollten den Teilnehmern die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des Gewichts, antriebsbezogene Gefahren, das Verhalten bei Störungen, energiesparende Fahrweise und das Laden der Batterien vermittelt werden. Über die Teilnahme an der Einweisung wurde den Teilnehmern eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, mit der diese bei der zuständigen Stelle den Eintrag der Schlüsselzahl 192 in den Führerschein als Nachweis der Berechtigung beantragten.

Die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen. Sie trat am 31. Dezember 2014 in Kraft und war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 befristet.

Durch Einführung des Absatzes 3 b in dem § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde diese Ausnahmeverordnung überflüssig.

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