Die Schuldvermutung (in dubio contra reum) ist eine Rechtsvermutung und liegt immer dann vor, wenn die konkrete Schuld/Verantwortung einer Person selbst noch nicht feststeht, aber von Gesetzes wegen (de iure) als wahrscheinlich angenommen wird (es bestehen aber noch Zweifel an Tat bzw. der HandlungDarunter wird ein tun, ein dulden als auch ein unterlassen verstanden. oder Ausführung) und dies über einen Verdacht bzw. Argwohn bereits weit hinausgeht.
Die Schuldvermutung ist als Gegensatz zur bekannten und rechtlich anerkannten Unschuldsvermutung zu sehen.Die Schuldvermutung ist vom Schuldprinzip (siehe: nulla poena sine culpa) zu unterscheiden. Während die Unschuldsvermutung als eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und Verwaltungsstrafverfahrens sowie Steuerstrafrechts angesehen wird, wird die Schuldvermutung in vielen Bereichen des staatlichen Verfahrensrechts zulässigerweise angewendet.
Anlässlich des 2006 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Grünbuchs über die Unschuldsvermutung. haben unabhängige Experten und Angehörige der Rechtsberufe darauf hingewiesen, dass eine Aushöhlung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung immer mehr um sich greife und ein Grundsatz der „Schuldvermutung“ mehr und mehr toleriert zu werden scheine. Dies insbesondere bei Ermittlungen gegen Ausländer oder Gebietsfremde.Zitiert nach: vom 27. November 2013, S. 5.
Es kann grundsätzlich in die gesetzliche und die faktische Schuldvermutung unterteilt werden.
Wortherleitung und -bedeutung Schuldvermutung setzt sich aus den Wörtern Schuld und Vermutung zusammen.
Schuld kann aus rechtlicher Sicht im vorliegenden Zusammenhang z. B. bedeuten im Strafrecht: die Vorwerfbarkeit (Strafbarkeit) eines Verhaltens (Schuld im Strafrecht); im Zivilrecht: die subjektive Vorwerfbarkeit eines eingetretenen Erfolges (Schuld im Zivilrecht); eine Mischung aus beiden (z. B. im Verwaltungsrecht).
Die Vermutung kann im vorliegenden Zusammenhang sein eine: tatsächliche Vermutung (ein auf Erfahrungen gestützter Beweis – praesumptio facti), widerlegliche gesetzliche Vermutung (die Beweislast wird von Gesetzes wegen verschoben – praesumptio iuris) oder unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Beweiserfordernisse werden ganz beseitigt – praesumptio iuris et de iure).
Die gesetzliche Unschuldsvermutung begrenzt die Reichweite staatlichen Handelns im Hinblick auf eine mögliche Begrenzung der individuellen Freiheit des Einzelnen. Die gesetzliche Schuldvermutung hingegen erleichtert es dem Staat, dem Einzelnen ein sanktionierbares Verhalten vorzuwerfen.
Rechtliche Grundlagen In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung jedenfalls gewährleistet aufgrund von Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
Die Unschuldsvermutung ist jedoch kein absoluter Grundsatz gemäß Art 6 Abs. 2 EMRK, sondern eine widerlegbare Vermutung. Zum Beispiel verstoßen Schuldvermutungen im Strafrecht nicht grundsätzlich gegen Art 6 Abs. 2 EMRK, sofern diese umkehrbar sind.Siehe z. B. die Rechtssachen Salabiaku v. France, Urteil vom 7. Oktober 1988, 10519/83; Rechtssache Radio France And Others v. France, Urteil vom 30. März 2004,53984/00; Rechtssache Haxhishabani v. Luxembourg, Urteil vom 20. Januar 2011 – 5213/07.
Die Europäische Union ist durch Art 48 Abs. 1 Grundrechtecharta auch schon vor einem Beitritt zur EMRK an den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebunden. Sie darf daher grundsätzlich keinen Rechtssetzungsakt erlassen, der in Konflikt mit der Unschuldsvermutung steht, in dem somit der Schuldvermutung unumkehrbarer Vorrang eingeräumt wird.Siehe Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (2013/0407 (COD)), S. 3.
Inhalt der Schuldvermutung Gesetzliche Schuldvermutung Eine gesetzliche Schuldvermutung liegt immer dann vor, wenn der Zweifel an der individuellen Schuld/Verantwortung dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten in einem staatlichen Verfahren nicht zwingend zugutekommt.
Die Schuldvermutung gibt vor, dass jeder einer Tat potentiell Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer oder während eines Teils des Verfahrens als absolut oder relativ schuldig behandelt wird. Der Verdächtige bzw. Beschuldigte muss dann auch oftmals im Verfahren seine Unschuld den Behörden beweisen (Umkehr der gesamten oder eines Teils der Beweislast). Eine zulässige gesetzliche Schuldvermutung liegt vor, wenn der Staat oder ein ihm zurechenbarer Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Schuld des Verdächtigen bzw. Beschuldigten als gegeben, jedoch widerlegbar, voraussetzt. Eine unzulässige gesetzliche Schuldvermutung liegt vor, wenn der Staat oder ein ihm zurechenbarer Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Schuld des Verdächtigen bzw. Beschuldigten als gegeben voraussetzt und auf dieser Grundlage diesen zur Verantwortung zieht. Kann sich der Verdächtige / Beschuldigte dagegen nicht ausreichend zur Wehr setzen, liegt zudem eine relevante Verletzung des Rechtsstaatsprinzips vor.
Faktische Schuldvermutung Die faktische Schuldvermutung ist gegeben, wenn Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Schuld des Verdächtigen bzw. Beschuldigten als gegeben voraussetzen. Die faktische Schuldvermutung, insbesondere durch Medien (siehe unten) oder soziale Netzwerke, ist nur schwer widerlegbar, da fast immer ein Ungleichgewicht zwischen Berichterstattung/Behauptung und der Möglichkeit der Rechtfertigung vorliegt.
Gesetzliche Schuldvermutung Schuldvermutung im Strafrecht Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in eng umgrenzten Fällen eingeräumt, dass die Beweislast auf die Verteidigung verlagert werden kann, ohne dass dies eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellt.Siehe z. B.: Salabiaku gegen Frankreich, Urteil vom 7. Oktober 1988, Beschwerde Nr. 10519/83; Barberà, Messegué und Jabardo gegen Spanien; Telfner gegen Österreich, Urteil vom 20. März 2001, Beschwerde Nr. 33501/96. Siehe auch BGH 4 StR 47/52 zum alten § 259 StGB (Hehlerei) online. Dabei ist jedoch immer der Grundsatz des „fair trial“ zu beachten und ist dies in diesem Zusammenhang zu sehen.
Der „Vorschlag für eine Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren“ stößt den Grundsatz der Unschuldsvermutung teilweise um und erlaubt in bestimmten Grenzen und Strafverfahren eine Schuldvermutung.Siehe Text (deutsch): vom 27. November 2013 und Interinstitutionelles Dossier: 2013/0407 (COD) vom 20. November 2014 und die Kritik daran durch den Deutschen Anwaltverein, Ausschuss Strafrecht (PDF). Siehe auch den geänderten Richtlinien-Entwurf durch den Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2015 (2013/0407(COD)) und die Ablehnung der Schuldvermutung durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE).
Schuldvermutung im Kostenrecht Die Überbürdung von Verfahrenskosten im Strafverfahren auf den Beschuldigten, obwohl ein Freispruch erfolgte, wurde mehrfach als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und im Effekt als (öffentliche) Schuldvermutung beurteilt. Dies insbesondere, weil die Öffentlichkeit nicht zwischen Kosten und Geldstrafe trenne.Siehe: Carl-Friedrich Stuckenberg: Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, S. 156 f. mit Bezugnahme auf schweizerische Rechtspraktiken.
Schuldvermutung im Verwaltungsrecht Im Verwaltungsrecht gibt es keine generelle Unschuldsvermutung. In zahlreichen Fällen muss z. B. der Bürger der Behörde die Einhaltung von besonderen Sorgfaltspflichten nachweisen. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, wird teilweise davon ausgegangen, dass er zumindest nachlässig (schuldhaft) gehandelt hat. Insbesondere gelten im Verwaltungsrecht die Verfahrensgrundrechte, sich nicht selbst belasten zu müssen, und das Recht auf Verweigerung der Aussage nicht generell als Entlastung zu Gunsten des Beschuldigten und verstärken somit die Schuldvermutung.
Beispiele § 5 Abs. 1 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetz 1991 bestimmt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seit bestehen dieser Norm ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z. B. noch keinem Unternehmen in Österreich jemals gelungen, zu bescheinigen, dass es im Einzelfall alles Erforderliche unternommen hat, um den Eintritt einer Verwaltungsübertretung zu verhindern.Nicolaus Raschauer in Zeitschrift für Finanzmarktrecht (ZFR), 6/2017, S. 266.
Bei einer nachweislichen Zuwiderhandlung in einem Unternehmen wird grundsätzlich vermutet, dass der Unternehmer davon wusste und diese gebilligt, zumindest jedoch nicht effektiv unterbunden hat.Siehe z. B. BVerfG 9, 167, 169 ff.; BVerfG NStZ 1987, 118; 1988, 21; BVerfG Beschluss vom 1. Dezember 1986 in BvR 1029/86, S. 3. Siehe auch EuGH in der Rs. „Hansen“, C-32/88, Slg. 1990, S. 2911.
Ein potenzieller Arbeitnehmer kann, sobald er bei einer Einstellung übergangen wird, durch einfache Glaubhaftmachung darlegen, dies sei aus diskriminierenden Gründen geschehen. Der Arbeitgeber muss vor Gericht das Gegenteil beweisen. Kann er dies nicht, gilt anstelle der Unschuldsvermutung die Schuldvermutung.Zitiert nach: Deutscher Bundestag; Antrag: „Kein weiterer Arbeitsplatzabbau – Antidiskriminierungsgesetz zurückziehen“, Drucksache 15/5019.
Schuldvermutung im Fluggastrecht Im Hinblick auf die extensive Sammlung und Rasterung von persönlichen Daten von Fluggästen, ohne jeden Grundverdacht, wird von verschiedenen Seiten argumentiert, dass eine staatliche Umgehung der Unschuldsvermutung vorliege, welche unter anderem mit Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 48 Abs. 1 GRC nicht vereinbar sei (auch sei dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit des Einzelnen). Dies könne auch nicht mit irgendwelchen Antiterrormaßnahmen gerechtfertigt werden, da eine solche Gefahr zuerst real und konkret vorliegen müsse. Es handelt sich dabei aber systematisch um einen Generalverdacht (siehe unten: Abgrenzung).
Schuldvermutung im Steuerrecht Ebenso wie im Verwaltungsrecht hat der Beschuldigte auch im Rahmen des Steuerrechts grundsätzlich die Einhaltung der einschlägigen steuerrechtlichen und/oder abgabenrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen und es wird ihm, wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, zumindest eine Teilverantwortung aufgeladen.
Schuldvermutung im Sportrecht Bei positivem Testergebnis gilt in Dopingverfahren im Sportrecht eine Schuldvermutung.
Für Dopingkontrollen nach den Regeln der NADA bzw. der WADA gilt das Prinzip der absolute liability, d. h. wird im Urin bzw. Blut eines kontrollierten Athleten eine Substanz nachgewiesen, die auf der Dopingliste erfasst ist, gilt der Athlet als schuldig. Einzige denkbare Verteidigung ist, dass das Ergebnis der Probe falsch war. Ob der Sportler wusste, dass er die Substanz zu sich nahm, ist hingegen unerheblich.