Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage.
Die Unschuldsvermutung besteht fort.BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, dejure.org = NJW 1991, 1530 (1532). Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung bedeutet nach herrschender Meinung kein Schuldeingeständnis.BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u. 2 BvR 1343/88 –, dejure.org = NStZ 1990, 598 (599).Markus Mavany in: Löwe-Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Herausgegeben von: Jörg-Peter Becker, Volker Erb, Robert Esser, Kirsten Graalmann-Scheerer, Hans Hilger und Alexander Ignor, 27. Auflage, De Gruyter, Berlin/Boston 2020. § 153 StPO Rn. 73. Es erfolgt zumindest im Grundsatz keine Eintragung im Bundeszentralregister ( BZRG).Der Unschuldsvermutung widersprechend war jedoch nach § 3 Korruptionsregistergesetz Berlin (KRG) eine Eintragung in das dortige Korruptionsregister im Falle einer Einstellung eines Verfahrens wegen einer Katalogtat nach § 3 Abs. 1 KRG gemäß § 153a StPO vorzunehmen - die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage stellte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 KRG einen Tatnachweis dar.
Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht. Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.Detlef Burhoff: Ermittlungsverfahren. Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, S. 19 ff. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gerichtsbeschluss möglich (, , StPO) sowie durch Urteil am Ende der Hauptverhandlung (Einstellungsurteil, Abs. 3 StPO).Veit Strittmatter: Einstellung des Strafverfahrens 2016vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.
Zudem kann man unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Verfahren zwingend eingestellt werden muss und Fällen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann.
Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Viele Ermittlungsverfahren werden schon „eingestellt“, bevor sie überhaupt eingeleitet werden: Den Ermittlungsbehörden wird bei der Annahme eines Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt.Elisa Hoven: Die Grenzen des Anfangsverdachts - Gedanken zum Fall Edathy, Universität zu Köln (NStZ 2014, 361, beck-online)Holm Putzke: Ermittlungen gegen Woelki abgelehnt – Kardinalfehler der Staatsanwaltschaft. LTO, 2022-11-09Nach Strafanzeigen beim Streit um die Grugahalle – Kein Anfangsverdacht gegen Essener Oberbürgermeister – 18.06.202428.03.2024 - Staatsanwaltschaft Potsdam - Strafanzeigen im Zusammenhang mit „CORRECTIV“- Berichterstattung über ein Treffen im „Landhaus Adlon“ - Kein Anfangsverdacht wegen Straftaten gemäß §§ 201, 201a StGB, § 33 KunstUrhGSkandal um „Cum-ex“-Geschäfte: Kein Anfangsverdacht gegen Scholz – Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ermittelt nicht weiter wegen uneidlicher Falschaussage. – 06.03.2023, 14:51 Uhr
Die Häufigkeit wird nicht statistisch erfasst.fragdenstaat.deStaatsanwaltschaft Bayreuth - Pressemitteilung 32 vom 12.03.2024 - Kein Anfangsverdacht für Straftaten bei Podiumsdiskussion an der Universität Bayreuth
Ermittlungen, die gleichwohl vorab angestellt werden, werden „Vorermittlungen“ oder „Initiativermittlungen“ genannt, Vorermittlungsverfahren oder Initiativermittlungsverfahren.Ziff. 6 der Anlage E zu RiStBV Es gibt kritische Stimmen, die die Zulässigkeit bezweifeln.
Die entsprechenden Verfahren bekommen (je nach Bundesland) trotzdem ein Js-Aktenzeichen oder ein AR-Aktenzeichen, die Staatsanwaltschaft vermerkt dann, meist bereits mit der ersten Prüfung, intern „Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abs. 2 StPO“.
Typisch sind dann Texte an den Anzeige-Erstatter wie der folgende:
Wird der Anfangsverdacht nicht bejaht, erfolgt auch keine Meldung an die ZStV, Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.
Zwingende Einstellung Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, andernfalls stellt sie das Verfahren ein ( StPO).
Die Staatsanwaltschaft mussBGH, Urteil vom 23. September 1960, Az. 3 StR 28/60, NJW 1960, 2346–2348 (2346), 2. Leitsatz: „Bestellt nach dem Sachverhalt genügender Anhalt dafür, daß der Verdächtige einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt hat und gemäß fester höchstrichterlicher Rechtsprechung verurteilt werden wird, so hat die Polizei einzuschreiten und die Anklagebehörde gemäß dem Legalitätsgrundsatz Anklage zu erheben, soweit keine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausnahme vorliegt. Für ein Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ist insoweit kein Raum.“ (Leitsatz im Original im Fettdruck). das Verfahren gemäß Abs. 2 StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dies wird mit den Anforderungen an die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht gem. StPO gleichgesetzt. Der Verdachtsgrad hinreichender Tatverdacht wird daher so verstanden, dass die vorgeworfene Tat in der Hauptverhandlung mit WahrscheinlichkeitOLG Rostock, Beschluss vom 29. März 1996, Az. 1 Ws 242/95, NStZ-RR 1996, 272 (272), Zitat: „Einer Straftat hinreichend verdächtig ist ein Beschuldigter nach dieser Bestimmung nur dann, wenn seine Verurteilung bei Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bedeutet, daß unter Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses genügender Beweis dafür vorliegt, daß der Beschuldigte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und nach Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. “.Gerd Pfeiffer, Strafprozeßordnung, 5. Aufl. 2005, § 170 Rn. 1. bewiesen werden kann und „mit Verurteilung zu rechnen ist“.BGH, Urteil vom 23. September 1960, Az. 3 StR 28/60, NJW 1960, 2346–2348 (2347) [= BGHSt 15, 158].
Der hinreichende Tatverdacht kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen.Claudia Gorf in: Beck’scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 13.
Tatsächliche Gründe Als tatsächliche Gründe für einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht kommen in Frage: Mangel an Beweisen bzw. an verwertbaren Beweisen, also solchen, die von keinem Beweisverwertungsverbot betroffen sind. Der Täter kann nicht ermittelt werden.
Rechtliche Gründe Auch rechtliche Gründe können einer Verurteilung entgegenstehen: Das vorgeworfene Verhalten ist nicht tatbestandsmäßig. Der Fall ist relativ selten, da dann meist bereits kein Anfangsverdacht vorliegt und ein Ermittlungsverfahren gar nicht erst aufgenommen wird. Das Verhalten des Täters ist gerechtfertigt oder entschuldigt.Claudia Gorf in: Beck’scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 15. Es liegen nicht behebbare Verfolgungshindernisse vor, z. B. fehlt der erforderliche Strafantrag,Claudia Gorf in: Beck’scher Online-Kommentar StPO, Hrsg.: Graf (BeckOK StPO), Stand: 8. September 2014 Edition: 19, § 170 Rn. 4.1. bei echten Antragsdelikten ist die Antragsfrist abgelaufen, es besteht absolute Strafunmündigkeit ( StGB) oder die Tat ist verjährt. Stirbt der Beschuldigte bzw. Angeklagte, ist das Verfahren durch förmlichen Einstellungsbeschluss mit einer Entscheidung über die Kostenpflicht zu beenden.BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97 = BGH NJW 1999, 364 War der Angeklagte im Zeitpunkt seines Todes bereits rechtskräftig verurteilt, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zwecks Freisprechung zulässig (, StPO). Wenn dagegen nur ein vorübergehendes Verfahrenshindernisses besteht, kommt auch nur eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens in Frage, etwa bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit ( StPO).
Einstellung aus Opportunitätsgründen Regelungen in der Strafprozessordnung Die Strafverfolgung in Deutschland unterliegt grundsätzlich dem Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen ( Abs. 2 StPO). Die Ausnahme wird als Opportunitätsprinzip bezeichnet, wonach die Behörden in bestimmten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden dürfen, ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht. Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip benötigen besondere Rechtsgrundlagen. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht es, die begrenzten Kapazitäten der Strafverfolgung auf den Kernbereich der Kriminalität zu konzentrieren.Johanna Schulenburg: Legalitäts- und Opportunitätsprinzip im Strafverfahren. JuS 2004, S. 765–770 (765).
Die einschlägigen Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen sind insbesondere die § ff. StPO, die an jeweils eigene tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen.Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen – §§ 153 ff. StPO Arbeitsblatt Strafprozessrecht Nr. 34, Stand: 1. April 2016. Die praktisch bedeutsamsten sind: Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit bei Vergehen (Bagatelldelikten) – im Regelfall mit Zustimmung des Gerichts vor Anklageerhebung bzw. Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten nach Anklageerhebung ( StPO) Einstellung des Verfahrens wegen eines Vergehens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts vor Anklageerhebung bzw. durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten nach Anklageerhebung ( StPO).Janique Brüning: Die Einstellung nach § 153a StPO: Moderner Ablasshandel oder Rettungsanker der Justiz? ZIS 2015, S. 586–592.Ingo Fromm: Risiken der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO bei Verkehrsstraftaten Erstveröffentlichung in NZV 2007, S. 552–555. Inwieweit der Verdacht eines Verbrechens zuvor ausgeräumt sein muss, ist zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten.Mark Deiters, Anna Helena Albrecht: § 153a Abs. 2 StPO bei weiter aufklärbarem Verdacht eines Verbrechens? Überlegungen aus Anlass der vorläufigen Einstellung des Bremer Brechmittelverfahrens ZIS 2013, S. 483–487. Absehen von der Verfolgung einer unwesentlichen Nebenstraftat insgesamt ( StPO); Wiederaufnahme nur mit Gerichtsbeschluss ( Abs. 5 StPO) Absehen von der Verfolgung abtrennbarer Teile der prozessualen Tat oder einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen sind (Beschränkung der Strafverfolgung) ( StPO)BGH 4 StR 339/13 – Beschluss vom 8. Oktober 2013 Rdnr. 5
Außerdem gibt es noch die Nichterhebung der öffentlichen Klage bei Absehen von Strafe nach StPO, die Nichtverfolgung von Auslandstaten gem. StPO sowie das Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ( StPO) mit gegenüber der Nichtverfolgung von Auslandstaten eingeschränktem Ermessen,BVerfG, Beschluss vom 1. März 2011 – 2 BvR 1/11 Rdnr. 7 f. das Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten ( StPO) und bei tätiger Reue ( StPO), die Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung ( StPO), das Absehen von der Verfolgung zugunsten des Opfers einer Nötigung, Erpressung oder eines Menschenhandels ( StPO), die Einstellung wegen Nicht-Entscheidung einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage ( StPO) sowie die vorübergehende Einstellung während der Anhängigkeit eines Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung ( StPO).